{"id":3023,"date":"2012-01-25T14:30:04","date_gmt":"2012-01-25T13:30:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3023"},"modified":"2012-06-15T11:57:10","modified_gmt":"2012-06-15T09:57:10","slug":"der-%e2%80%9eeu-risikokapitalfonds%e2%80%9c-%e2%80%93-ein-schritt-in-die-richtige-richtung-zur-forderung-des-vc-segments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/25\/der-%e2%80%9eeu-risikokapitalfonds%e2%80%9c-%e2%80%93-ein-schritt-in-die-richtige-richtung-zur-forderung-des-vc-segments\/","title":{"rendered":"Der \u201eEU Risikokapitalfonds\u201c \u2013 F\u00f6rderung des Venture Capital-Segments"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<dl>\n<dt>\n<div id=\"attachment_3025\" style=\"width: 149px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3025\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/25\/der-%e2%80%9eeu-risikokapitalfonds%e2%80%9c-%e2%80%93-ein-schritt-in-die-richtige-richtung-zur-forderung-des-vc-segments\/volhard_patricia-aktuell\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3025\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3025\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Volhard_Patricia-Aktuell-440x586.jpg\" alt=\"\" width=\"139\" height=\"185\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Volhard_Patricia-Aktuell-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Volhard_Patricia-Aktuell-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 139px) 100vw, 139px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3025\" class=\"wp-caption-text\">Patricia Volhard, LL.M., Partner, P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 7. 12. 2011 einen ersten Vorschlag f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Regulierung von europ\u00e4ischen Managern \u00a0von Venture Capital Fonds ver\u00f6ffentlicht. Der Vorschlag soll als lex specialis der j\u00fcngst verabschiedeten AIFM-RL gelten und EU-Manager von Venture Capital Fonds erfassen, die den Schwellenwert von 500 Mio. \u20ac zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorschlags nicht \u00fcberschreiten. Es ist ein Vorschlag zur Einf\u00fchrung eines optionalen aufsichtsrechtlichen Regelwerks f\u00fcr Manager von Venture Capital Fonds (unterhalb des Schwellenwertes), die bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen und im Gegenzug in den Nutzen eines europ\u00e4ischen Vertriebspasses kommen. Der europ\u00e4ische Vertriebspass erm\u00f6glicht es, den Fonds in anderen Mitgliedstaaten zu vermarkten und dort institutionelle Investoren anzusprechen, ohne lokale Prospektregistrierungs- oder sonstige Erlaubnispflichten in dem anderen Mitgliedstaat zu erf\u00fcllen. Manager dieser Fonds, die als \u201eEU Risikokapitalfonds\u201c firmieren, unterliegen damit einer Aufsicht in ihrem Heimatstaat, die allerdings nicht so hohe Anforderungen stellt wie die AIFM-RL, welche am 21. 7. \u00a02011 in Kraft getreten und bis zum 22. 7. 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Kommission reagiert damit u. a. auf die Kritik der Branche an dem \u201eone size fits all\u201c-Ansatz der AIFM-RL. Die Branche f\u00fcrchtet, dass infolge der Umsetzung der AIFM-RL und der dadurch geschaffenen neuen Ma\u00dfst\u00e4be institutionelle Investoren nicht mehr in unregulierte Fondsstrukturen investieren werden. Der in der AIFM-RL vorgesehene Opt-in f\u00fcr kleine Manager l\u00e4uft aber in der Praxis leer, da die Richtlinie gleiche Anforderungen f\u00fcr alle setzt, unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe und Investmentstrategie der Fonds.<!--more--><\/p>\n<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission weist in ihren Erl\u00e4uterungen darauf hin, dass ein einheitliches Regelwerk \u2013 basierend auf einer einheitlichen Definition von Venture Capital \u2013 nicht nur das grenz\u00fcberschreitende Fund Raising erleichtern, sondern auch wichtige Impulse f\u00fcr die Entwicklung anderer Bereiche geben kann. Sehr erfreulich ist insbesondere der Hinweis, dass die Europ\u00e4ische Kommission die Auswirkungen \u00fcberpr\u00fcfen wird, die die vorgeschlagene Verordnung auf die Kapitalad\u00e4quanzanforderung gem. Solvency II und Basel III mit Bezug auf Investment in Venture Capital haben kann. Solvency II und Basel III stellen eine der gr\u00f6\u00dften Herausforderungen f\u00fcr die\u00a0Private Equity- und Venture Capital-Branche dar. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass diese Richtlinien ein Erliegen der Anlaget\u00e4tigkeit aller mittelgro\u00dfen und kleineren institutionellen europ\u00e4ischen Investoren f\u00fcr das Private Equity- und Venture Capital-Segment zur Folge haben werden. Nur gro\u00dfe Versicherungsunternehmen und institutionelle Investoren aus Drittstaaten werden demnach noch in Private Equity\/Venture Capital investieren k\u00f6nnen. Dies k\u00f6nnte dramatische Konsequenzen f\u00fcr dieses Segment haben. Eine Regulierung auf Fonds-\/Managerseite, die zur Folge hat, dass die Regulierung auf Investorenseite angepasst wird, ist daher sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus hofft die EU-Kommission, dass ein EU-einheitlicher Begriff von Venture Capital Fonds (EU-Risikokapitalfonds) ein guter Ausgangspunkt sein wird, um an einer L\u00f6sung der derzeit in den Mitgliedstaaten bestehenden Steuerproblemen zu arbeiten.<\/p>\n<p>Um als europ\u00e4ischer Risikokapitalfonds zu qualifizieren, muss der Manager des Venture Capital Fonds sicherstellen, dass wenigstens 70% des nicht abgerufenen und investierten Zeichnungskapitals in \u201eVenture Capital\u201c-Investments investiert werden. Hierzu geh\u00f6ren nach der Verordnung nur Eigenkapital- und eigenkapital\u00e4hnliche Instrumente, die von \u201equalifizierenden Venture Capital-Portfoliogesellschaften\u201c ausgegeben werden. \u201eQualifizierende Venture Capital-Portfoliogesellschaften\u201c sind Gesellschaften, die nicht an einem regulierten Markt notiert sind, weniger als 250 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen und entweder einen j\u00e4hrlichen Umsatz von 50 Mio. \u20ac oder eine Bilanzsumme von 43 Mio. \u20ac nicht \u00fcbersteigen. Fonds k\u00f6nnen selbst keine qualifizierenden Venture Capital-Portfoliogesellschaften sein, womit Dachfonds leider ausgeschlossen sind, obwohl auch sie eine wichtige Finanzierungsquelle f\u00fcr Venture Capital-Segment ausmachen. Fremdfinanzierungen sind nicht gestattet. Als Investoren kommen nur professionelle Investoren i. S. der MiFID in Betracht sowie sonstige wohlhabende Privatpersonen, die Investitionszusagen von mindestens 100.000 \u20ac eingehen und in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen unter Ber\u00fccksichtigung der damit verbundenen Risiken sachgerecht zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die Initiative der Europ\u00e4ischen Kommission ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Venture Capital Fonds sind sehr stark von ausl\u00e4ndischen Investoren abh\u00e4ngig. Grenz\u00fcberschreitendes Marketing geh\u00f6rt daher zum t\u00e4glichen Gesch\u00e4ft. Die unterschiedlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Platzierung von geschlossenen Fonds in den einzelnen Mitgliedstaaten stellen aber in der Praxis eine gro\u00dfe Herausforderung dar. In einigen Mitgliedstaaten ist ein aktives Ansprechen selbst von institutionellen Investoren ohne ein aufwendiges und kostspieliges Prospektzulassungsverfahren nicht einmal erlaubt. In anderen befindet sich der Fondssponsor, der institutionelle Investoren anspricht, st\u00e4ndig in einem rechtunsicheren Graubereich. Auch eine optionale verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Aufsicht f\u00fcr Venture Capital-Manager ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen: Internationale Investoren unterliegen selbst strengen Risikomanagementanforderungen, die im Zuge von Solvency II noch weiter versch\u00e4rft werden. Auch kleinere Manager m\u00fcssen daher die realistische M\u00f6glichkeit haben, sich einer Regulierung zu unterwerfen, um so weiter f\u00fcr institutionelle Investoren interessant zu bleiben. Jede F\u00f6rderung des Venture Capital-Segments ist in Zeiten, in denen Banken als Finanzierer kaum noch zur Verf\u00fcgung stehen, unabdingbar. Hierzu geh\u00f6rt auch die Phase des Auflegens von\u00a0Venture Capital Fonds, denn Fonds stellen eine wichtige Finanzierungsquelle f\u00fcr dieses Segment dar. Investoren verf\u00fcgen nur selten \u00fcber ausreichend Expertise, um die Risiken von\u00a0Venture Capital Investments abzusch\u00e4tzen und haben daher nur \u00fcber Fonds die M\u00f6glichkeit, hier zu investieren. Die Erleichterung des Fundraisings f\u00fcr\u00a0Venture Capital Fonds ist daher ein sehr wichtiger erster Schritt der EU-Kommission in die richtige Richtung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 7. 12. 2011 einen ersten Vorschlag f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Regulierung von europ\u00e4ischen Managern \u00a0von Venture Capital Fonds ver\u00f6ffentlicht. 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