{"id":3056,"date":"2012-01-30T08:00:04","date_gmt":"2012-01-30T07:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3056"},"modified":"2012-06-15T12:15:48","modified_gmt":"2012-06-15T10:15:48","slug":"fristlose-kundigung-nach-langer-betriebszugehorigkeit-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/30\/fristlose-kundigung-nach-langer-betriebszugehorigkeit-2\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung nach langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3058\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3058\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/30\/fristlose-kundigung-nach-langer-betriebszugehorigkeit-2\/beauregard-passfoto-300dpi-jpg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3058\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3058\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Beauregard-Passfoto-300dpi-jpg-168x168.jpg\" alt=\"Dr. Paul de Beauregard\" width=\"159\" height=\"159\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3058\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner, McDermott Will &amp; Emery, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Im Jahr 2010 ersch\u00fctterte der sog. \u201eEmmely\u201c-Fall (Az. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,391246\" target=\"_blank\">2 AZR 541\/09<\/a>) die Republik. Darin bestimmte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Arbeitnehmer auch bei nachgewiesener Straftat \u2013 dem Unterschlagen von Wertgutscheinen \u2013 nicht in jedem Fall entlassen werden d\u00fcrfe, wenn er zuvor \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum beanstandungslos f\u00fcr seinen Arbeitgeber t\u00e4tig war. Auch eine \u201eerhebliche Pflichtwidrigkeit\u201c sei nicht immer geeignet, ein durch mehrere Jahre aufgebautes Vertrauen aufzuzehren. Viele unterinstanzliche Gerichte schienen nur auf ein solches Urteil gewartet zu haben und erkl\u00e4rten seitdem verhaltensbedingte K\u00fcndigungen wegen Versto\u00dfes gegen arbeitsvertragliche Pflichten reihenweise f\u00fcr unwirksam. Die Unternehmen sind verunsichert.<\/p>\n<p>Da wirft die Entscheidung des BAG vom 9. 6. 2011 (Az. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,464860,2%2bAZR%2b541%252f09\" target=\"_blank\">2 AZR 381\/10<\/a>), welche j\u00fcngst im Wortlaut ver\u00f6ffentlicht wurde, ein wenig Licht ins Dunkel.<!--more--><\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung war der Fall einer Arbeitnehmerin, welche \u00fcber mehrere Tage 13 und in einem Fall sogar 28 Minuten zuviel in das Zeiterfassungssystem ihres Arbeitgebers eingegeben hatte. Dieser Arbeitszeitbetrug f\u00fchrte zu ihrer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung und einem darauf folgenden Gang durch die Instanzen. Dieser wurde nun vor dem BAG, genauer vor dem auch im Emmely-Fall zust\u00e4ndigen Zweiten Senat, beendet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieser im Emmely-Fall noch damit argumentiert hatte, dass jahrelange beanstandungsfreie T\u00e4tigkeit ein Vertrauen aufbaue, was bei der Unterschlagung einer geringwertigen Sache zun\u00e4chst eine Abmahnung erforderlich gemacht h\u00e4tte, so kannte er in diesem Fall kein Pardon. Er hielt den Betrug der Arbeitnehmerin f\u00fcr so gravierend, dass sie dadurch das Vertrauen ihres Arbeitgebers in sie restlos zerst\u00f6rt h\u00e4tte. Insbesondere, so dass Gericht, h\u00e4tte die Arbeitnehmerin erkennen m\u00fcssen, dass ihre \u201eauf Heimlichkeit angelegte, vors\u00e4tzliche und systematische\u201c Vertragsverletzungen besonders schwer wiegen und daher dem Arbeitgeber ein Festhalten an der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist nicht zumutbar machten. Dabei ma\u00df das Gericht der regelm\u00e4\u00dfigen Wiederholung der Falscheingabe in kurzer Zeit eine besondere Bedeutung bei.<\/p>\n<p>Nach der Emmely-Entscheidung war gemutma\u00dft worden, dass das Vertrauen, welches der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber genie\u00dfen d\u00fcrfe, linear mit beanstandungsloser Besch\u00e4ftigungsdauer ansteige. So w\u00fcrde \u2013 Jahr f\u00fcr Jahr \u2013 die Schwelle h\u00f6her, die eine Arbeitsvertragsverletzung erreichen m\u00fcsse, um zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Manch \u00fcbereifriger Arbeitnehmervertreter meinte sogar, dass ein Versto\u00df unterhalb dieser fiktiven Schwelle, welcher dann lediglich zu einer Abmahnung f\u00fchren k\u00f6nne, dieses virtuelle Vertrauenskonto nur zur\u00fcckf\u00fchren und vom neuen Stand dann wieder weiteres Vertrauen durch beanstandungsloses T\u00e4tigsein angespart werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung vom 9. 6. 2011 erteilte das BAG nun allen solchen Diskussionen um ein virtuelles \u201eVertrauenskontos\u201c eine klare Absage. Dies ist zu begr\u00fc\u00dfen. Doch tr\u00e4gt die Entscheidung auf den zweiten Blick nicht unbedingt zu mehr Rechtssicherheit bei. Denn nach wie vor ber\u00fccksichtigt das BAG im Rahmen einer freien Interessenabw\u00e4gung Art und Umfang der Vertragsverletzung einerseits und Betriebszugeh\u00f6rigkeit, beanstandungsfreie Vorbesch\u00e4ftigung oder pers\u00f6nlich Umst\u00e4nde bei der Verletzungshandlung andererseits. Die Entscheidung steht damit in konsequenter Fortsetzung der f\u00fcr Unternehmen nicht immer sehr berechenbaren Rechtsprechung zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung. Weiterhin setzt es die Tendenz der immer weitergehenden Verlagerung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums im Fall einer K\u00fcndigung auf die Gerichte fort \u2013 auch dies ein Beitrag zu mehr Rechtunsicherheit.<\/p>\n<p>Arbeitgeber m\u00f6gen sich mit dem Umstand tr\u00f6sten, dass es nicht Aufgabe des Arbeitsrechts ist, Gerechtigkeit zu schaffen, sondern vor allem den auch gesellschaftlich und volkswirtschaftlich relevanten Prozess der Entlassung eines Arbeitnehmers wirtschaftlich zu erschweren. Insoweit wird es als ein Ausfluss des Sozialstaatsprinzips verstanden, dass Unternehmen hier einen Beitrag zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts leisten sollen, in dem sie (hoffentlich) erfolgreich t\u00e4tig sind. Dies ist f\u00fcr den einzelnen Arbeitgeber, der sich einer konkreten Vertragsverletzung seines Arbeitnehmers gegen\u00fcber sieht, freilich nur ein schwacher Trost.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2010 ersch\u00fctterte der sog. \u201eEmmely\u201c-Fall (Az. 2 AZR 541\/09) die Republik. 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