{"id":3090,"date":"2012-01-31T14:35:37","date_gmt":"2012-01-31T13:35:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3090"},"modified":"2012-07-04T14:25:53","modified_gmt":"2012-07-04T12:25:53","slug":"sanierungsfalle-vorsatzanfechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/31\/sanierungsfalle-vorsatzanfechtung\/","title":{"rendered":"Sanierungsfalle Vorsatzanfechtung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3091\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3091\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/31\/sanierungsfalle-vorsatzanfechtung\/undritz_sven-holger_print\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3091\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3091\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Undritz_Sven-Holger_Print-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"151\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3091\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sven-Holger Undritz, Partner, White &amp; Case Insolvenz GbR, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in weiten Teilen am 1. 3. 2012 in Kraft tritt, schafft mehr Freir\u00e4ume f\u00fcr eine Sanierung innerhalb<em> <\/em>des Insolvenzverfahrens. Die Rahmenbedingungen f\u00fcr eine Sanierung au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens bleiben von den Reformbem\u00fchungen unber\u00fchrt. Die au\u00dfergerichtliche Sanierung kann von den Beteiligten im Ausgangspunkt unver\u00e4ndert mit den Mitteln des Vertragsrechts frei gestaltet werden, insbesondere k\u00f6nnen die Beteiligten ihre eigenen Sanierungsbeitr\u00e4ge durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend frei bestimmen. Die Unternehmenssanierung au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens verspricht daher ein \u00e4u\u00dferstes Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t und Effizienz. Gelingt die Sanierung, l\u00f6sen sich die f\u00fcr Sanierungssituationen typischen Interessengegens\u00e4tze der Beteiligten in Wohlgefallen auf.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Sanierungsversuch kann aber auch scheitern. Dann gilt im Ausgangspunkt: Der (Sanierungs-)Zweck heiligt nicht die Mittel, zumindest nicht alle Mittel. Im Nachhinein werden der Freiheit der Beteiligten hinsichtlich der Gestaltung der Sanierung n\u00e4mlich sehr wohl Grenzen gezogen, insbesondere m\u00f6gliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligungen geraten ins Visier des Insolvenzverwalters. Dabei stecken die sanierungswilligen Gl\u00e4ubiger in einem Dilemma: Mit Blick auf die Sanierung und vor allem mit Blick auf den von ihnen erwarteten Sanierungsbeitrag wollen sie m\u00f6glichst viele Informationen \u00fcber den wirtschaftlichen status quo ihres Schuldners und die geplanten Sanierungsma\u00dfnahmen erhalten, nicht zuletzt auch \u00fcber die Sanierungsbeitr\u00e4ge der \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger. Nach fehlgeschlagener Sanierung wird dieses Wissen dann zum anfechtungsrechtlichen Bumerang.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 8. 12. 2011 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,464888,\" target=\"_blank\">IX ZR 156\/09, DB 2012 S. 173<\/a>) die bisherige \u201eGrenzziehung\u201c durch das Insolvenzanfechtungsrecht best\u00e4tigt, wobei die sog. Vorsatzanfechtung nach \u00a7 133 InsO im Mittelpunkt steht. Der Schuldner hatte an seine Gl\u00e4ubigerbank aufgrund eines Vergleichsvertrags ein Darlehen zu einem (geringen) Teil zur\u00fcckgef\u00fchrt und dadurch einen Verzicht der Gl\u00e4ubigerbank auf den Restbetrag erwirkt. Zu einem vergleichbaren Schuldenschnitt durch andere Gl\u00e4ubiger kam es indes nicht. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners war nicht mehr zu verhindern.\u00a0 Die teilweise Befriedigung der Gl\u00e4ubigerbank wollte der Insolvenzverwalter mit Hilfe der Vorsatzanfechtung nach \u00a7 133 InsO in die Masse zur\u00fcckholen. \u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Vorsatzanfechtung ein scharfes Schwert: Eine Anfechtung wegen vors\u00e4tzlicher Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger nach \u00a7 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen. Die Kenntnis wird nach \u00a7 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gl\u00e4ubiger benachteiligte. Hier wird sich der Insolvenzverwalter die Informationen, die der Gl\u00e4ubiger im Zuge der Sanierungsverhandlungen \u00fcber die wirtschaftliche Situation des Schuldners und die Befriedigung anderer Gl\u00e4ubiger gewonnen hat, genauer anschauen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verweist der BGH auch auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein erhebliches Beweisanzeichen f\u00fcr einen Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gegeben ist, wenn der Gl\u00e4ubiger eine Befriedigung erh\u00e4lt, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Befriedigung erlangt. Im Streitfall hatte die Gl\u00e4ubigerbank aufgrund des Vergleichsvertrags zwar einen Anspruch auf die geleistete Zahlung. Die im Vergleich von dem Schuldner eingegangene Zahlungsverpflichtung war jedoch ihrerseits inkongruent, weil die Gl\u00e4ubigerbank aus dem ungek\u00fcndigten Darlehen keine Zahlung verlangen k\u00f6nnen sollte. Das f\u00fchrt nach Ansicht des BGH zu einem \u201eDominoeffekt\u201c, nach dem auch die Zahlung aufgrund des Vergleichs inkongruent ist.<\/p>\n<p>Wird die Vorsatzanfechtung nach \u00a7 133 Abs. 1 InsO damit zum Hemmschuh f\u00fcr alle Sanierungsverhandlungen? Der BGH zeigt auf, in welchen Grenzen die Sanierung m\u00f6glich bleibt: Die Indizwirkung der Inkongruenz f\u00fcr einen Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann durch die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, \u201eanfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen\u201c bestimmt wird. Eine gute \u201eGesinnung\u201c allein ist aber nicht etwa ausreichend. Der Wille zur Sanierung muss vielmehr Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs sein. Die blo\u00dfe Hoffnung des Schuldners reicht nach dem Ma\u00dfstab des BGH nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bem\u00fchungen \u00fcber die Entwicklung von Pl\u00e4nen und die Er\u00f6rterung von Hilfsm\u00f6glichkeiten nicht hinausgekommen sind. Der BGH verlangt vielmehr \u201eein schl\u00fcssiges, von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens in den Anf\u00e4ngen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begr\u00fcndete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt\u201c. Aus einem fr\u00fcheren Urteil des BGH vom 10. 2. 2011 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=0,_s=408078,_t=dft\" target=\"_blank\">IX ZR 176\/08, DB0408078<\/a>) wissen wir, dass der Ernsthaftigkeit nicht entgegensteht, wenn nicht alle Gl\u00e4ubiger dem Sanierungsvergleich zugestimmt haben, solange die erreichte Zustimmungsquote im Einzelfall die Aussicht auf Erfolg noch tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Ob ein solches schl\u00fcssiges Sanierungskonzept im zu entscheidenden Fall vorlag, blieb nach den Feststellungen der Vorinstanz offen, weshalb der BGH die Sache zum Zweck der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zur\u00fcckverweisen musste. An den aufgezeigten Grenzen der au\u00dfergerichtlichen Sanierung kann sich die Praxis gleichwohl schon heute orientieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in weiten Teilen am 1. 3. 2012 in Kraft tritt, schafft mehr Freir\u00e4ume f\u00fcr eine Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens. 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