{"id":3175,"date":"2012-02-03T11:45:22","date_gmt":"2012-02-03T10:45:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3175"},"modified":"2013-06-12T13:01:45","modified_gmt":"2013-06-12T11:01:45","slug":"3175","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/03\/3175\/","title":{"rendered":"Zur Akteneinsicht in Kronzeugenantr\u00e4ge beim Bundeskartellamt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1824\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/12\/eugh-kein-absoluter-gebietsschutz-fur-exklusivlizenzen-im-satellitenfernsehen\/werner-11843-2\/\" rel=\"attachment wp-att-1824\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1824\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1824\" alt=\"\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/09\/Werner-11843-168x168.jpg\" width=\"162\" height=\"162\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1824\" class=\"wp-caption-text\">Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 18. 1. 2012 (51 Gs 53\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,466282,51%2bGs%2b53%252f09\" target=\"_blank\">DB0466282<\/a>) einer dritten Partei (Pfleiderer) die Akteneinsicht in Bonusantr\u00e4ge verweigert, welche Kartellteilnehmer beim Bundeskartellamt nach der Bonusregelung zum Erlass oder der Reduzierung von Kartellbu\u00dfgeldern eingereicht haben. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>Der Beschluss stellt die erste Anwendung der Grunds\u00e4tze an, die der Europ\u00e4ische Gerichtshof in seinem Pfleiderer-Urteil (Pfleiderer AG v. Bundeskartellamt, Rs. C-360\/09 \u2013 14. 6. 2011, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,423438,\" target=\"_blank\">DB0423438<\/a>) auf Vorlage des Amtsgerichts Bonn aufgestellt hat. Nach Ansicht des EuGH ist es Sache der jeweiligen nationalen Gerichte, im Einzelfall und auf Grundlage des nationalen Rechts zu entscheiden, ob einem Dritten Zugang zu Bonusantr\u00e4gen bei nationalen Beh\u00f6rden zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Amtsgericht Bonn begr\u00fcndet seine Entscheidung damit, dass Akteneinsicht nach \u00a7 406 Abs. 2 Satz 2 StPO versagt werden kann, soweit der Untersuchungszweck \u2013 auch in einem anderen Verfahren \u2013 gef\u00e4hrdet erscheint. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist der Zweck von Untersuchungen des Bundeskartellamts die Aufdeckung und Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen. Dieser Zweck erscheint nach Ansicht des Gerichts gef\u00e4hrdet, wenn die Antragstellerin Einsicht in Bonusantr\u00e4ge nehmen k\u00f6nnte. Des Gericht befindet: \u201eEs darf n\u00e4mlich angenommen werden, dass in diesem Fall ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter sich k\u00fcnftig davon abhalten l\u00e4sst, von der Bonusregelung Gebrauch zu machen.\u201c Dass es sich um k\u00fcnftiges Verhalten handelt, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn unerheblich, denn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ist nicht erst beeintr\u00e4chtigt, wenn bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist, \u201esondern erst recht bereits dann, wenn das Bundeskartellamt noch gar keine Informationen \u00fcber einen Wettbewerbsversto\u00df hat und daher noch kein Verfahren eingeleitet hat.\u201c Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigt das Amtsgericht Bonn auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, die im Rahmen eines Bonusantrags freiwillig Angaben machen und f\u00fcr die die Beh\u00f6rde Vertraulichkeit zugesichert hat.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist von enormer praktischer Bedeutung. Unternehmen, welche wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Kartellrecht Schadensersatz fordern, k\u00f6nnen sich zwar zum Nachweis des Kartellversto\u00dfes auf eine Entscheidung einer Kartellbeh\u00f6rde st\u00fctzen, die insoweit f\u00fcr das Gericht bindend ist. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen aber vor allem hinsichtlich Schadensh\u00f6he und Kausalit\u00e4t substanziiert vortragen und versuchen deshalb, Zugang zu den Akten der Kartellbeh\u00f6rden zu erlangen, in denen sie hilfreiche Informationen vermuten. Die Kartellbeh\u00f6rden stehen einem Akteneinsichtsrecht kritisch gegen\u00fcber, da sie f\u00fcrchten, dass ein solcher Zugang die Effektivit\u00e4t der Kronzeugenregelung mindern und damit die Kartellbek\u00e4mpfung, welche weitgehend auf der Kronzeugenregelung beruht, erschweren w\u00fcrde. Denn Unternehmen k\u00f6nnten vor einem Kronzeugenantrag zur\u00fcckschrecken, wenn sie bef\u00fcrchten m\u00fcssten, dass der Kronzeugenantrag einem zuk\u00fcnftigen Kl\u00e4ger in einem Schadensersatzprozess insbesondere bei der Berechnung der Schadensh\u00f6he helfen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Bundeskartellamt hat dementsprechend den Beschluss des Amtsgerichts Bonn begr\u00fc\u00dft. F\u00fcr Kl\u00e4ger ist der Beschluss dagegen ein R\u00fcckschlag. Immerhin hat das Amtsgericht Bonn bejaht, dass grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht, wenn sie der Pr\u00fcfung und Vorbereitung etwaiger Schadensersatzklagen dienen soll und die Antragstellerin als Abnehmerin von Produkten im Kartellzeitraum m\u00f6glicherweise als Verletzte des Kartells anzusehen ist. Dar\u00fcber hinaus befindet das Amtsgericht Bonn anzudeuten, dass anders zu entscheiden ist, wenn es sich nicht um freiwillige Angaben in Bonusantr\u00e4gen handelt, sondern um Beweismittel, die ohnehin bereits bei den Kartellmitgliedern vorhanden waren und daher der Gefahr unterliegen, beschlagnahmt zu werden. Dabei ist allerdings der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen zu wahren. Dies entspricht der Ansicht des Generalanwalts im EuGH-Verfahren, welcher unterschieden hatte zwischen Unterlagen, die zum Zwecke eines Bonusantrags erstellt worden sind und solchen Unterlagen, die unabh\u00e4ngig davon existieren.<\/p>\n<p>Der Beschluss betrifft nur die Rechtslage in Deutschland. Ob Gerichte in anderen EU-Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis kommen, ist noch offen. Derzeit pr\u00fcfen Gerichte in Gro\u00dfbritannien und Frankreich \u00e4hnliche Antr\u00e4ge. Es besteht daher weiterhin die Gefahr, dass divergierende Rechtsprechung zu einer Zersplitterung der Rechtslage innerhalb der Europ\u00e4ischen Union f\u00fchren k\u00f6nnte. Dementsprechend fordern u. a. das Bundeskartellamt und die Europ\u00e4ische Kommission im Anschluss an das Pfleiderer-Urteil des EuGH eine gesetzliche Kl\u00e4rung der Frage der Zugangsrechte zu Kronzeugenantr\u00e4gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 18. 1. 2012 (51 Gs 53\/09, DB0466282) einer dritten Partei (Pfleiderer) die Akteneinsicht in Bonusantr\u00e4ge verweigert, welche Kartellteilnehmer beim Bundeskartellamt nach der Bonusregelung zum Erlass oder der Reduzierung von Kartellbu\u00dfgeldern eingereicht haben. 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