{"id":3233,"date":"2012-02-09T14:15:54","date_gmt":"2012-02-09T13:15:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3233"},"modified":"2012-02-15T11:23:25","modified_gmt":"2012-02-15T10:23:25","slug":"haftung-von-vereinsmitgliedern-%e2%80%93-bgh-bestatigt-beschrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/09\/haftung-von-vereinsmitgliedern-%e2%80%93-bgh-bestatigt-beschrankung\/","title":{"rendered":"Haftung von Vereinsmitgliedern \u2013 BGH best\u00e4tigt Beschr\u00e4nkung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 170px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"154\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die Haftung von ehrenamtlich T\u00e4tigen, sei es als Vereinsvorstand oder Vereinsmitglied, ist seit einigen Jahren Gegenstand sowohl von Rechtsprechung als auch von Gesetzesinitiativen. So liegt seit letztem Jahr ein Gesetzentwurf des Bundesrates beim Bundestag, der die Haftung von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern beschr\u00e4nken soll (siehe dazu auch den Beitrag von <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/06\/27\/haftung-des-vereinsmitglieds-beschrankung-geplant\/\" target=\"_blank\">Noack<\/a> im Rechtsboard vom 27. 6. 2011).<\/p>\n<p>F\u00fcr ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wurde im Jahr 2009 mit dem neuen \u00a7 31a BGB eine Haftungsbeschr\u00e4nkung eingef\u00fchrt. Diese haften dabei f\u00fcr Sch\u00e4den, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursacht haben, nur dann, wenn dies vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig geschah. Dies gilt sowohl gegen\u00fcber dem Verein als auch gegen\u00fcber seinen Mitgliedern. Wird ein Vorstandsmitglied von einer au\u00dfenstehenden Person f\u00fcr Sch\u00e4den in Anspruch genommen, die in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstanden sind, so muss der Verein das Vorstandsmitglied von der Verbindlichkeit freistellen, es sei denn, es hat vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr \u201eeinfache\u201c Vereinsmitglieder gibt es bislang noch keine gesetzlich geregelte Haftungsbeschr\u00e4nkung. Diese sind derzeit auf die Gerichte angewiesen. Bereits im Jahre 2004 hat der BGH eine Freistellungsverpflichtung eines Vereins gegen\u00fcber seinen Mitgliedern eingef\u00fchrt. Dies gilt dann, wenn ein Mitglied satzungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben durchgef\u00fchrt hat und dabei eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht wurde. Das Mitglied darf dabei weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben (BGH-Urteil vom 13. 12. 2004 &#8211;\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,110050,\" target=\"_blank\">II ZR 17\/03<\/a>, DB 2005 S. 768).<\/p>\n<p>In einer k\u00fcrzlichen Entscheidung (BGH-Beschluss vom 15. 11. 2011 &#8211;\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,464112,\" target=\"_blank\">II ZR 304\/09<\/a>, DB 2012 S. 49) hat der BGH diese Rechtsprechung einerseits best\u00e4tigt, andererseits eine Ausweitung aber abgelehnt. Im Fall hatte ein Vereinsmitglied, das von Beruf Schlosser war, bei unentgeltlichen Schwei\u00dfarbeiten am Dach des Hauses einen Brand verursacht, der zum vollst\u00e4ndigen Abbrennen des Vereinsheimes f\u00fchrte. Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass hier eine Haftungsprivilegierung aufgrund leichter Fahrl\u00e4ssigkeit vorliege. Der BGH gab der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde statt und verwies an das Berufungsgericht zur\u00fcck mit der Ma\u00dfgabe, weitere Feststellungen zum Ma\u00df an Fahrl\u00e4ssigkeit des Beklagten vorzunehmen. \u00a0Dabei best\u00e4tigte der BGH das Berufungsgericht dahingehend, dass grob fahrl\u00e4ssiges Handeln die Haftungsprivilegierung eines Mitgliedes gegen\u00fcber dem Verein auch bei unentgeltlicher T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Einerseits verfestigt der BGH damit die Haftungsprivilegierung des Vereinsmitgliedes, die er bereits 2004 eingef\u00fchrt hatte. Auf der anderen Seite wird diese dadurch beschr\u00e4nkt, dass eine weitergehende Haftungsprivilegierung bspw. auch f\u00fcr grobe Fahrl\u00e4ssigkeit selbst bei unentgeltlicher T\u00e4tigkeit nicht anerkannt wird. Dies ist zwar rechtspolitisch nachvollziehbar, aber f\u00fcr ehrenamtlich t\u00e4tige Vereinsmitglieder mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden, ist doch die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrl\u00e4ssigkeit in der Praxis nicht immer eindeutig. In jedem Fall w\u00e4re eine baldige gesetzliche Regelung analog derjenigen zu Vorstandsmitgliedern in \u00a7 31a BGB w\u00fcnschenswert. Es ist nur schwerlich einzusehen, dass Vereinsmitglieder die gegen\u00fcber dem Vorstand eine eher passive Rolle im Vereinsleben spielen, gesetzlich schlechter gestellt sind als Vorstandsmitglieder.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Haftung von ehrenamtlich T\u00e4tigen, sei es als Vereinsvorstand oder Vereinsmitglied, ist seit einigen Jahren Gegenstand sowohl von Rechtsprechung als auch von Gesetzesinitiativen. 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