{"id":3246,"date":"2012-02-10T10:45:06","date_gmt":"2012-02-10T09:45:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3246"},"modified":"2012-02-09T18:45:36","modified_gmt":"2012-02-09T17:45:36","slug":"reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/10\/reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes\/","title":{"rendered":"Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3247\" style=\"width: 164px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3247\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/10\/reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes\/schmidt-bendun-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3247\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3247\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/02\/Schmidt-Bendun1-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"154\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3247\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. R\u00fcdiger Schmidt-Bendun, Associate, Shearman &amp; Sterling LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>K\u00fcrzlich hat die Bundesregierung ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (RegE bzw. KapMuG-E) beschlossen (BR-Drucks. 851\/11) und beabsichtigt damit das KapMuG dauerhaft in die deutsche Rechtsordnung zu implementieren.<\/p>\n<p>Das KapMuG wurde im Jahr 2005 zun\u00e4chst als &#8222;Experimentiergesetz&#8220; mit einer Geltungsdauer von f\u00fcnf Jahren geschaffen, um Massenverfahren zu bew\u00e4ltigen, in denen es eine Vielzahl vermeintlich gesch\u00e4digter Anleger gibt, die oftmals nur einen geringen Schaden erlitten haben. Auch wenn der Bedarf f\u00fcr ein Instrument zur kollektiven Rechtsdurchsetzung schon l\u00e4ngere Zeit diskutiert wurde, war letztlich das sog. Telekom-Verfahren und die damit einhergehende \u00dcberlastung des LG Frankfurt am Main Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Schaffung des KapMuG. Denn in dem Verfahren haben zwischen 2001 und 2002 rund 17.000 Anleger wegen eines angeblich fehlerhaften B\u00f6rsenprospekts im Zusammenhang mit dem dritten B\u00f6rsengang Klage gegen die Deutsche Telekom AG eingereicht. Ziel des KapMuG war und ist es daher, gleichgerichtete Anspr\u00fcche von Anlegern zu b\u00fcndeln und somit eine effektive Kl\u00e4rung kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten zu erreichen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der zun\u00e4chst f\u00fcnfj\u00e4hrigen Laufzeit des KapMuG sollte gepr\u00fcft werden, ob sich die vorgesehene Verfahrensb\u00fcndelung in der Praxis bew\u00e4hrt und es sich somit um ein funktionsf\u00e4higes Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung handelt. Erfolgt ist diese Pr\u00fcfung durch eine Evaluation, deren Abschlussbericht Ende 2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Um die Ergebnisse dieses <a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/Abschlussbericht_KapMuG_Frankfurt%20School_2009.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">Abschlussberichts<\/a> hinreichend ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen, wurde die Geltungsdauer des KapMuG nochmals um zwei Jahre bis zum 31. 10. 2012 verl\u00e4ngert. Der nunmehr ver\u00f6ffentlichte RegE greift zahlreiche Ergebnisse der Evaluation auf.<\/p>\n<p>Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Beratungsfehler<\/p>\n<p>Der RegE sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des KapMuG auf Rechtsstreitigkeiten vor, in denen Schadensersatzanspr\u00fcche gegen einen Anlageberater oder -vermittler wegen Schlechterf\u00fcllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrags geltend gemacht oder die Grunds\u00e4tze der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gest\u00fctzt werden. Anlass f\u00fcr diese (ausdr\u00fcckliche) Erweiterung ist die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BGH-Beschluss vom 16. 6. 2009 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,332083,\" target=\"_blank\">XI ZB 33\/08<\/a>, DB 2009 S. 1591 wonach entsprechende Anspr\u00fcche de lege lata nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG umfasst sind.<\/p>\n<p>Beschleunigung des Verfahrens<\/p>\n<p>Ein wesentliches Ziel des KapMuG war es, die kollektive Rechtsdurchsetzung zu beschleunigen. Betrachtet man allerdings laufende Musterverfahren, zeigt sich, dass dieses Ziel in der Praxis bislang nur bedingt erreicht wurde. So wird etwa in dem Telekom-Verfahren, das seit 2006 als Musterverfahren gef\u00fchrt wird, erst am 25. 4. 2012 der erste Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main erwartet. Zudem gilt als gesichert, dass von der unterliegenden Seite Rechtsbeschwerde beim BGH gegen den Musterentscheid eingelegt werden wird und das Musterverfahren damit weiterhin andauern wird.<\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden RegE soll daher ein erneuter Versuch unternommen werden, die Dauer des Verfahrens weiter zu verk\u00fcrzen. Der Abschlussbericht zur Evaluation f\u00fchrt im Zusammenhang mit der Verfahrensdauer u. a. aus, dass in der Praxis zwischen der Antragstellung und der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Musterfeststellungsantrags sowie dessen Bekanntmachung oft lange Zeitr\u00e4ume liegen. Nach dem RegE soll das Prozessgericht daher zuk\u00fcnftig innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Zeitraums von drei Monaten nach Eingang des Antrags \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Musterverfahrensanstrags entscheiden. \u00dcberschreitet das Gericht im Einzelfall diese Frist, hat es die Verz\u00f6gerung wie im aktienrechtlichen Freigabeverfahren (vgl. \u00a7 246a Abs. 6 AktG) durch unanfechtbaren Beschluss zu begr\u00fcnden. Dar\u00fcber hinaus werden zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung zuk\u00fcnftig Beschl\u00fcsse des Prozessgerichts, in denen Musterverfahrensantr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig verworfen oder wegen Nichterreichens des Quorums zur\u00fcckgewiesen werden, f\u00fcr unanfechtbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Erleichterung eines Vergleichsabschlusses im Musterverfahren<\/p>\n<p>Einen Schwerpunkt des RegE, der auf die Ergebnisse des Abschlussberichts zur\u00fcckgeht und aus Sicht der Praxis sehr interessant ist, stellt der Vorschlag dar, den Vergleichsabschluss im Musterverfahren zu vereinfachen. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist der Abschluss eines Vergleichs praktisch nahezu unm\u00f6glich, da s\u00e4mtliche Beteiligten (Musterkl\u00e4ger, -beklagte und alle Beigeladenen) einer entsprechenden Verfahrensbeendigung zustimmen m\u00fcssten. Vorbild f\u00fcr den vereinfachten Vergleichsabschluss ist ein niederl\u00e4ndisches Regelungsmodell, nach dem ein Vergleich gerichtlich gebilligt wird und eine Austrittsm\u00f6glichkeit (Opt-out) f\u00fcr bestimmte Beteiligte besteht.<\/p>\n<p>Der vorgesehene Verfahrensablauf f\u00fcr einen Vergleich stellt sich vereinfacht wie folgt dar: Zun\u00e4chst einigen sich der Musterkl\u00e4ger und die Musterbeklagten \u2013 ggf. nach entsprechendem Vorschlag des Gerichts \u2013 auf\u00a0 einen Vergleich zur Beendigung sowohl des Musterverfahrens als auch der bei den Prozessgerichten gef\u00fchrten Ausgangsverfahren. Der Vergleich soll insbesondere Angaben \u00fcber die Verteilung der zugesagten Leistung, den zu erbringenden Berechtigungsnachweis, die F\u00e4lligkeit der Leistungen sowie eine Kostenregelung enthalten. Im Gegensatz zum Referentenentwurf stellen diese Inhalte jedoch keine Mindestvoraussetzungen f\u00fcr einen Vergleich dar. Im Ergebnis k\u00f6nnen der Musterkl\u00e4ger und die Musterbeklagte daher frei \u00fcber den Vergleichsinhalt disponieren und z. B. auch die Wirksamkeit des Vergleichs unter die (aufl\u00f6sende) Bedingung des Erreichens eines Mindestquorums stellen. Die Beigeladenen k\u00f6nnen anschlie\u00dfend zu dem Vergleichsvorschlag Stellung nehmen. Danach pr\u00fcft das Gericht, ob es sich bei dem Vergleich um eine angemessene L\u00f6sung handelt und die Interessen der Beteiligten ausreichend gewahrt sind. Sofern das Gericht hiervon \u00fcberzeugt ist, genehmigt es den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, der nicht mehr durch den Musterkl\u00e4ger oder die Musterbeklagte widerrufen werden kann. Im Gegensatz dazu besteht f\u00fcr die Beigeladenden die M\u00f6glichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt zu erkl\u00e4ren und danach ihr Ausgangsverfahren als &#8222;normale&#8220; zivilrechtliche Streitigkeit vor dem Prozessgericht weiterzuf\u00fchren. Der Vergleich beendet das Musterverfahren und wirkt nach Ablauf der Austrittsfrist f\u00fcr und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erkl\u00e4rt haben. Die Ausgangsverfahren werden anschlie\u00dfend durch einen Beschluss des Prozessgerichts beendet.<\/p>\n<p>Die Grundidee, die Verfahrensbeendigung durch Vergleich zu vereinfachen, ist zwar grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Im Ergebnis ist jedoch fraglich, ob sich eine Musterbeklagte auf einen Vergleich einlassen w\u00fcrde, wenn nicht sichergestellt ist, dass alle Beteiligten an den Vergleich gebunden sind. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund streitigen Sachverhalts die Gefahr besteht, dass nach einer bereits im Musterverfahren erfolgten Beweisaufnahme in einzelnen Ausgangsverfahren erneut zeit- und kostenintensive Beweisaufnahmen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Nach der neuen Regelung kann die Musterbeklagte die Bindung aller Beteiligter an den Vergleich nur durch die Vereinbarung eines Mindestquorums i. H. von 100% erreichen. Ein entsprechendes Quorum entspricht jedoch faktisch der derzeitigen gesetzlichen Regelung, wonach alle Beteiligten einem Vergleich zustimmen m\u00fcssen. Die praktische Relevanz des angedachten Vergleichsmodells sowie die damit bezweckte Vereinfachung des Vergleichsabschlusses erscheinen vor diesem Hintergrund eher zweifelhaft.<\/p>\n<p>Neuregelungen gelten regelm\u00e4\u00dfig nicht f\u00fcr laufende Musterverfahren<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Referentenentwurf enth\u00e4lt der RegE erstmals eine \u00dcbergangsregelung. Danach soll das KapMuG-E insgesamt keine Anwendung finden auf Verfahren, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des KapMuG-E m\u00fcndlich verhandelt worden ist. Diese Einschr\u00e4nkung mag auf den ersten Blick verwundern, da sie zugleich bedeutet, dass etwa die vorgeschlagene Vergleichsregelung, die eine Verfahrensbeendigung im Wege des Vergleichs erst praktikabel erscheinen l\u00e4sst, in bereits laufenden Verfahren wie dem Telekom-Prozess keine Anwendung findet. D. h. in diesem Fall w\u00e4re f\u00fcr einen m\u00f6glichen Vergleich weiterhin die Zustimmung s\u00e4mtlicher Beteiligter notwendig. Im Ergebnis ist die \u00dcbergangsregelung jedoch zu begr\u00fc\u00dfen, weil sie ausschlie\u00dft, dass aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs und der M\u00f6glichkeit, mehrere Musterbeklagte in ein Musterverfahren einzubeziehen, neue Beteiligte in das laufende Verfahren einbezogen werden m\u00fcssen und weitere Musterbeklagte zu beteiligen sind.<\/p>\n<p>Das Bestreben des Gesetzgebers, das KapMuG dauerhaft in die Rechtsordnung zu implementieren und weiterzuentwickeln ist zu begr\u00fc\u00dfen. Wie die Ergebnisse des Abschlussberichts zur Evaluation sowie die praktische Erfahrung mit dem KapMuG jedoch zeigen, lassen sich die Ziele des KapMuG jedenfalls de lege lata nur schwer erreichen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die punktuelle Weiterentwicklung tats\u00e4chlich zu einer Verbesserung der nationalen Verfahrensordnung zur kollektiven Rechtsdurchsetzung beitr\u00e4gt. Sollte der europ\u00e4ische Gesetzgeber sich dar\u00fcber hinaus dazu entschlie\u00dfen, ein europ\u00e4isches Instrument horizontaler kollektiver Rechtsdurchsetzung zu schaffen, wird sich die spannende Frage stellen, wie die m\u00f6glichen europ\u00e4ischen Regelungen zuk\u00fcnftig mit dem KapMuG in Einklang zu bringen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich hat die Bundesregierung ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (RegE bzw. 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