{"id":3293,"date":"2012-02-17T11:45:02","date_gmt":"2012-02-17T10:45:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3293"},"modified":"2012-02-29T10:32:29","modified_gmt":"2012-02-29T09:32:29","slug":"3293","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/17\/3293\/","title":{"rendered":"Due Diligence \u2013 Mitwirkungspflichten der Gesellschafter?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_685\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-685\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/homberg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-685\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-685\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Homberg-e1302521930744-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"159\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-685\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Homberg, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff<\/p><\/div>\n<p>Bei Unternehmensk\u00e4ufen wird heute in den meisten F\u00e4llen eine Due Diligence Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Dies betrifft sowohl sog. Share Deals, d.h. den Erwerb von Gesch\u00e4ftsanteilen, als auch sog. Asset Deals, d. h. den Erwerb eines \u00fcberwiegenden Teils des Betriebsverm\u00f6gens. W\u00f6rtlich bedeutet \u201eDue Diligence\u201c, ein aus dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht stammender Begriff, \u201edie gebotene Sorgfalt\u201c. In der Praxis versteht man darunter, dass dem K\u00e4ufer des Unternehmens detaillierte und ausf\u00fchrliche Informationen \u00fcber das Unternehmen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der \u00dcbernehmer wird dann nach dieser Analyse der Betriebs- und Gesch\u00e4ftsdaten die Werthaltigkeit des Unternehmens als auch m\u00f6gliche Risiken bewerten und in das Kaufpreisangebot einflie\u00dfen lassen.\u00a0<\/p>\n<p class=\"wp-caption-dt\">Soweit es sich bei der Zielgesellschaft um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handelt und sich alle Gesellschafter \u00fcber die Einleitung eines Verkaufsprozesses einig sind, gibt es in der Regel keine Probleme. Rechtliche Probleme ergeben sich jedoch beispielsweise dann, wenn nicht alle Gesellschafter ihre Anteile ver\u00e4u\u00dfern m\u00f6chten, sondern wenn nur ein Teil der Gesellschafter m\u00f6glicherweise auch nur Minderheitsgesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfern will. In dieser Konstellation stellt sich insbesondere auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der \u00fcbrigen Gesellschafter bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung eines Due Diligence Prozesses, da ein potentieller Erwerber auch bei dem Erwerb von Minderheitsanteilen in aller Regel zumindest eine eingeschr\u00e4nkte Due Diligence durchf\u00fchren m\u00f6chte (eingehend dazu <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,298589,\" target=\"_blank\">Mielke\/Molz, DB 2008 S. 1955 ff.<\/a>). \u00a0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 51a GmbHG steht grunds\u00e4tzlich allen Gesellschaftern (auch Minderheitsgesellschaftern) ein Informationsrecht zu. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat demnach jedem Gesellschafter auf Verlangen unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und dem jeweiligen Gesellschafter die Einsichtnahme in entsprechende Dokumente der Gesellschaft zu gestatten. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann diesem Informationsrecht der Gesellschafter nur widersprechen, soweit zu bef\u00fcrchten ist, dass der anfragende Gesellschafter diese Information(en) zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und damit der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil zugef\u00fcgt wird. Die Verweigerung bedarf aber grunds\u00e4tzlich des Beschlusses der Gesellschafter. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Zielgesellschaft unterliegt dar\u00fcber hinaus aber auch Geheimhaltungsverpflichtungen, die insbesondere dann greifen, wenn ein Wettbewerber Gesch\u00e4ftsanteile an der Zielgesellschaft erwerben m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Eine Entsch\u00e4rfung dieses Spannungsverh\u00e4ltnisses zwischen den Geheimhaltungspflichten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und dem Wunsch einzelner Gesellschafter nach Durchf\u00fchrung eines Due Diligence Prozesses durch einen potentiellen Erwerber ist durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss m\u00f6glich. Sind sich alle Gesellschafter \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Due Diligence Prozesses einig, unabh\u00e4ngig davon, ob sie an dem Verkaufsprozess teilnehmen m\u00f6chten oder nicht, dann kann durch einen entsprechenden einstimmigen Gesellschafterbeschluss die Durchf\u00fchrung der Due Diligence beschlossen und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eine entsprechende Weisung zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung dieses Prozesses erteilt werden. Problematisch ist jedoch die Fallkonstellation, wenn sich die Gesellschafter \u00fcber die Einleitung eines Verkaufsprozesses uneinig sind. Da vielfach die Meinung vertreten wird, dass bei einem Beschluss der Gesellschafterversammlung die verkaufswilligen Gesellschafter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt sind, kann allerdings die Situation entstehen, dass die Gesellschafterversammlung der Durchf\u00fchrung des Due Diligence Prozesses aufgrund der fehlenden bef\u00fcrwortenden Stimmen der verkaufswilligen Gesellschafter widerspricht. Dies f\u00fchrt in aller Regel unweigerlich zu einem Abbruch der Transaktion und kann f\u00fcr die verkaufswilligen Gesellschafter zu nicht unerheblichen Nachteilen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Um diese nachteilige Situation zu verhindern, sollten bereits fr\u00fchzeitig in einem Gesellschaftsvertrag zwischen den einzelnen Gesellschaftern der Zielgesellschaft Regelungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines derartigen Prozesses getroffen werden. Vielfach enthalten die Gesellschaftervertr\u00e4ge zwar detaillierte Mechanismen \u00fcber Vorkaufsrechte der nicht am Verkauf beteiligten Gesellschafter, Mitverkaufsrechte sowie andere Regelungen, die bei einem Verkauf von Gesch\u00e4ftsanteilen zu ber\u00fccksichtigen sind. H\u00e4ufig wird jedoch die hier geschilderte Situation der Mitwirkung an einem dem Verkauf vorgelagerten Due Diligence-Prozess nicht oder in nur ungen\u00fcgender Weise aufgenommen, sodass die verkaufswilligen Gesellschafter nur \u00fcber die Einleitung eines zeitraubenden gerichtlichen Verfahrens mit ungewissem Ausgang m\u00f6glicherweise die Mitwirkung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bzw. der \u00fcbrigen Gesellschafter an einem derartigen Due Diligence Prozess erzwingen k\u00f6nnen. Dies kann in einem Verkaufsprozess ein erhebliches Hindernis sein und sollte deshalb besser vorab in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden.<\/p>\n<p>Soweit daher die Mitwirkungspflichten an einem dem Verkauf vorgelagerten Due Diligence-Prozess nicht bereits in einem Vertrag zwischen den Gesellschaftern geregelt sind, k\u00f6nnen auf verkaufswillige Gesellschafter bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchf\u00fchrung eines derartigen Due Diligence Prozesses zukommen. Insoweit sollten die Gesellschafter hier bereits im Vorfeld Regelungen treffen, um einen etwaigen Verkaufsprozess nicht zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Unternehmensk\u00e4ufen wird heute in den meisten F\u00e4llen eine Due Diligence Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Dies betrifft sowohl sog. Share Deals, d.h. den Erwerb von Gesch\u00e4ftsanteilen, als auch sog. 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