{"id":3294,"date":"2012-02-21T15:45:36","date_gmt":"2012-02-21T14:45:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3294"},"modified":"2012-02-29T10:32:04","modified_gmt":"2012-02-29T09:32:04","slug":"betriebsubergang-und-informationsschreiben-%e2%80%93-verwirkung-oft-die-letzte-rettung-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/21\/betriebsubergang-und-informationsschreiben-%e2%80%93-verwirkung-oft-die-letzte-rettung-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbergang und Informationsschreiben \u2013 Verwirkung oft die letzte Rettung des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3306\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3306\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/21\/betriebsubergang-und-informationsschreiben-%e2%80%93-verwirkung-oft-die-letzte-rettung-des-arbeitgebers\/schmid_cornelia\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3306\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3306\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/02\/Schmid_Cornelia-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3306\" class=\"wp-caption-text\">Cornelia Schmid, Rechtsanw\u00e4ltin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>In der Termin\u00fcbersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. 1. 2012 wurde noch eine anstehende Entscheidung zum Betriebs\u00fcbergang mit den Einzelthemen \u201eVerwirkung des Widerspruchsrechts\u201c und \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung\u201c angek\u00fcndigt. Zu einer Entscheidung kam es laut Pressemitteilung des BAG Nr. 7\/12 nicht mehr, da die Parteien die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung durch Vergleich erledigt haben.<\/p>\n<p>Zwar ist bereits mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze zum 1. 4. 2002 die Regelung des \u00a7 613a Abs. 5 BGB (Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers) sowie Abs.\u00a06 BGB (Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers) in Kraft getreten. Bis heute besch\u00e4ftigen aber die erforderlichen Inhalte des Unterrichtungsschreibens und Widerspruchsm\u00f6glichkeiten des Arbeitnehmers die Arbeitsgerichte bis in die h\u00f6chste Instanz. Nach den oben genannten Regelungen setzt erst eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung des Arbeitgebers \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang die Frist f\u00fcr den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses von einem Monat in Gang.<!--more--><\/p>\n<p>In dem urspr\u00fcnglich vom BAG zu entscheidenden Fall war das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers nach einem Unterrichtungsschreiben seines bisherigen Arbeitgebers vom 30. 3. 2006 im Weg des Teilbetriebs\u00fcbergangs ab 1. 5. 2006 auf einen Erwerber \u00fcbergegangen. Diesem \u00dcbergang hat der Arbeitnehmer urspr\u00fcnglich nicht widersprochen. Beim Erwerber wurden dann am 15. 12. 2006 \u00c4nderungen in der variablen Verg\u00fctung des \u00fcbernommenen Arbeitnehmers in seinem Einverst\u00e4ndnis vorgenommen. Am 20. 2. 2007 wurde dem Arbeitnehmer vom Erwerber eine neue Position mit h\u00f6herer Verg\u00fctung zugeordnet. Erst als im Januar 2009 der Erwerber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen Insolvenzantrag gestellt hat und das Insolvenzverfahren am 1. 4. 2009 er\u00f6ffnet wurde, hat der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31. 3. 2009 dem \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 1. 5. 2006 auf den Erwerber widersprochen. In I. und II. Instanz war die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass sein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den 1. 5. 2006 hinaus zu unver\u00e4nderten Bedingungen mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, abgewiesen worden. Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidung war dabei zun\u00e4chst die Frage, ob die Unterrichtung \u00fcber den Teilbetriebs\u00fcbergang ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. Au\u00dferdem wurde dar\u00fcber entschieden, ob durch den Zeitablauf und die besonderen Umst\u00e4nde das urspr\u00fcnglich bestehende Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirkt sein kann.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Rechtsprechung seit in Kraft treten von \u00a7 613a Abs. 5 und 6 BGB im April 2002 scheint es f\u00fcr den Arbeitgeber fast unm\u00f6glich zu sein, den Inhalt des Unterrichtungsschreibens ordnungsgem\u00e4\u00df zu gestalten. Grunds\u00e4tzlich hat die Unterrichtung den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt sowie den Grund des \u00dcbergangs, die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Ma\u00dfnahmen und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des \u00dcbergangs f\u00fcr die Arbeitnehmer zu enthalten. Zu letztgenanntem Punkt geh\u00f6rt die Angabe zum Betriebserwerber mit Name, Firma und Anschrift. Diesbez\u00fcglich r\u00fcgte im konkreten Fall der Arbeitnehmer, dass die \u00fcbernehmende Firma ungenau bezeichnet war und die Anschrift der \u00dcbernehmerin fehlte. Allerdings haben die Vorinstanzen nicht abschlie\u00dfend entschieden, ob die Unterrichtung ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist, da das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers als verwirkt angesehen wurde.<\/p>\n<p>Um eine Verwirkung bejahen zu k\u00f6nnen, muss ein Zeit- und Umstandsmoment beachtet werden. Der Widerspruch erfolgte im konkreten Fall drei Jahre nach dem Informationsschreiben. Zwar gibt es keine festen Fristen im Hinblick auf das Zeitmoment. Drei Jahre d\u00fcrften aber ausreichend sein. Das sogenannte Umstandsmoment haben die Vorinstanzen u. a. gepr\u00fcft im Hinblick auf die beim Erwerber vorgenommenen Vertrags\u00e4nderungen. Diese waren f\u00fcr die Gerichte nicht ausreichend. Eine Verwirkung wurde aber deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer dem \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses erst drei Monate nach Stellung des Insolvenzantrags widersprochen hat. Dieser Widerspruch erfolgte erst, nachdem der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter eine vertragliche Regelung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds unterzeichnet hatte. Immer wieder wurde entschieden, dass f\u00fcr das Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung eine Weiterarbeit beim Erwerber grunds\u00e4tzlich nicht ausreicht. Vielmehr ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer im Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Erwerber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er diesen als seinen neuen Arbeitgeber anerkennt. Die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen K\u00fcndigung oder auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Erwerber k\u00f6nnen das Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Da auf Grund der Komplexit\u00e4t und der fehlenden Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung zum Inhalt des Unterrichtungsschreibens kaum eine fehlerfreie Unterrichtung seitens des Arbeitgebers m\u00f6glich ist, ist es oft die letzte Rettung des Arbeitgebers \u00fcber die Verwirkung einen Widerspruch zunichte zu machen. Dies haben die Vorinstanzen wieder einmal deutlich gemacht. Das BAG w\u00e4re dieser Entscheidung vermutlich gefolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Termin\u00fcbersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. 1. 2012 wurde noch eine anstehende Entscheidung zum Betriebs\u00fcbergang mit den Einzelthemen \u201eVerwirkung des Widerspruchsrechts\u201c und \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung\u201c angek\u00fcndigt. 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