{"id":3342,"date":"2012-02-23T14:30:49","date_gmt":"2012-02-23T13:30:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3342"},"modified":"2012-06-15T10:26:48","modified_gmt":"2012-06-15T08:26:48","slug":"dem-arbeitgeber-wird-ein-recht-zur-frage-nach-einer-schwerbehinderung-zugestanden-%e2%80%93-jedenfalls-im-bestehenden-arbeitsverhaltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/23\/dem-arbeitgeber-wird-ein-recht-zur-frage-nach-einer-schwerbehinderung-zugestanden-%e2%80%93-jedenfalls-im-bestehenden-arbeitsverhaltnis\/","title":{"rendered":"Dem Arbeitgeber wird ein Recht zur Frage nach einer Schwerbehinderung zugestanden \u2013 Jedenfalls im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Sp\u00e4testens seit dem in Kraft treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Kandidaten\/Bewerber und\/oder den Arbeitnehmer nach einer Schwerbehinderung zu fragen, immer wieder intensiv diskutiert worden.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesteht einem Arbeitgeber in einer aktuellen Entscheidung \u2013 unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt werden \u2013 jedenfalls im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis das Recht zu, den Arbeitnehmer nach einer etwaig bestehenden Schwerbehinderung zu befragen.<!--more-->\u00a0<\/p>\n<p>Dies gelte nach Ablauf von sechs Monaten, sprich nach dem Erwerb des Sonderk\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr behinderte Menschen, sowie insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten K\u00fcndigungen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) greift der besondere K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr schwerbehinderte Menschen nicht, wenn das betreffende Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Zeitpunkt des Zugangs der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ohne Unterbrechung noch nicht l\u00e4nger als sechs Monate besteht.\u00a0<\/p>\n<p>Folgender Sachverhalt liegt der genannten Entscheidung des BAG vom 16.\u00a02. 2012 zugrunde, von der derzeit jedoch nur eine <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,202,467050,\">Pressemitteilung <\/a>vorliegt, nicht jedoch der Volltext:\u00a0<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderter Arbeitnehmer, stand seit dem 1.\u00a011. 2007 in einem bis zum 31.\u00a010. 2009 befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis. W\u00e4hrend der Dauer dieses befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers ein Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Am 8.\u00a01. 2009 wurde der Beklagte zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers bestellt. Im Lauf des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollst\u00e4ndigung bzw. \u00dcberpr\u00fcfung der ihm vorliegenden Daten u.a. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der klagende Arbeitnehmer verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens sprach der Beklagte als Insolvenzverwalter gegen\u00fcber dem klagenden Arbeitnehmer am 26.\u00a05. 2009 eine K\u00fcndigung zum 30.\u00a06. 2009 aus.\u00a0<\/p>\n<p>Daraufhin ging der Kl\u00e4ger im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Klage gegen die K\u00fcndigung vor. Erst in der Klageschrift vom 9.\u00a06. 2009 teilte der Kl\u00e4ger seine Schwerbehinderung mit. Er hielt die am 26.\u00a05. 2009 ausgesprochene K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam, weil das Integrationsamt der K\u00fcndigung nicht zugestimmt hatte.\u00a0<\/p>\n<p>Nachdem das erstinstanzliche Arbeitsgericht der Auffassung des klagenden Arbeitnehmers gefolgt war und der Klage stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in 2.\u00a0Instanz angenommen, der Arbeitnehmer k\u00f6nne sich nicht auf den K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Schwerbehinderte berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.\u00a0<\/p>\n<p>Das BAG folgt nunmehr im Ergebnis der Auffassung des LAG Hamm. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten K\u00fcndigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG), der die Ber\u00fccksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlange, sowie durch den Sonderk\u00fcndigungsschutz nach \u00a7\u00a085 SGB\u00a0IX, wonach eine K\u00fcndigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bed\u00fcrfe.\u00a0<\/p>\n<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung solle es dem Arbeitgeber erm\u00f6glichen, sich rechtstreu zu verhalten. Sie stelle keine Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer gegen\u00fcber solchen ohne Behinderung dar. Auch datenschutzrechtliche Belange st\u00fcnden der Zul\u00e4ssigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtsm\u00e4\u00dfig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung sei es dem klagenden Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt widerspr\u00fcchlichen Verhaltens verwehrt, sich im K\u00fcndigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich somit festhalten, dass ein Arbeitgeber dann berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach einer Schwerbehinderung zu befragen, wenn dieser \u2013 nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 in den Genuss des Sonderk\u00fcndigungsschutzes nach dem SGB\u00a0IX kommt und die Frage der Vorbereitung des Ausspruchs einer K\u00fcndigung dient. Der Aspekt hingegen, unter welchen Voraussetzungen die Frage nach einer Schwerbehinderung in Bewerbungsverfahren gestellt werden darf, bleibt hiervon g\u00e4nzlich unber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sp\u00e4testens seit dem in Kraft treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Kandidaten\/Bewerber und\/oder den Arbeitnehmer nach einer Schwerbehinderung zu fragen, immer wieder intensiv diskutiert worden. 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