{"id":3357,"date":"2012-02-28T08:32:41","date_gmt":"2012-02-28T07:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3357"},"modified":"2012-06-15T10:26:01","modified_gmt":"2012-06-15T08:26:01","slug":"lizenzen-in-der-insolvenz-verungluckter-versuch-einer-neuregelung-in-der-2-stufe-der-insolvenzrechtsreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/28\/lizenzen-in-der-insolvenz-verungluckter-versuch-einer-neuregelung-in-der-2-stufe-der-insolvenzrechtsreform\/","title":{"rendered":"Lizenzen in der Insolvenz &#8211; verungl\u00fcckter Versuch einer Neuregelung in der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat vor wenigen Tagen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt. Auf das besondere Interesse des Wirtschaftsrechtlers st\u00f6\u00dft dabei der Vorschlag zur Neuregelung der \u201eInsolvenzfestigkeit von Lizenzen\u201c, mit der &#8211; so die Pressemitteilung des BMJ &#8211; es einem Lizenznehmer erm\u00f6glicht werden soll, eine Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, indem die Interessen der Gl\u00e4ubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich gebracht werden, um damit zugleich den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ob dieses Ziel mit der vom BMJ nun zur Diskussion gestellten Neuregelung erreicht wird, ist allerdings mehr als fraglich. Daf\u00fcr bedarf es zun\u00e4chst einer R\u00fcckbesinnung auf die Vorgeschichte der Regelung. Denn bis zum Inkrafttreten der InsO waren Lizenzen insolvenzfest; das hat sich durch die InsO (genauer: durch die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats hierzu, die in diesem entscheidenden Punkt von derjenigen des f\u00fcr den gewerblichen Rechtsschutz zust\u00e4ndigen I. Zivilsenats abweicht!) m\u00f6glicherweise ge\u00e4ndert: Denn nach der Auffassung des IX. Zivilsenats sollen Lizenzvertr\u00e4ge wohl dem Wahlrecht des \u00a7\u00a0103 Abs. 1 InsO unterliegen. Das kann &#8211; wie es in der Begr\u00fcndung des Entwurfs zu Recht hei\u00dft &#8211; f\u00fcr den Lizenznehmer die \u201eruin\u00f6se\u201c Auswirkung haben, dass jedwede Lizenz eines deutschen Lizenzgebers (und das kann auch der \u201ekleine\u201c Softwareentwickler sein, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen ein Verbraucherinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird) &#8211; und damit die Grundlage des Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8211; in der Insolvenz des Lizenzgebers zur Disposition steht.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf will hier einerseits jetzt zwar das Wahlrecht des Insolvenzverwalters beibehalten, der Sache nach aber eine \u201eNeuverhandlungsl\u00f6sung\u201c einf\u00fchren, um \u201ef\u00fcr die Masse ung\u00fcnstige Vertragsverh\u00e4ltnisse zu beenden\u201c. Das ist zun\u00e4chst schon im Ausgangspunkt unzutreffend: Denn nach der (wirtschaftlichen) Vorstellung der Parteien, wie sie auch der I. Zivilsenat teilt, ist mit der Lizenzeinr\u00e4umung der darin steckende wirtschaftliche Wert endg\u00fcltig auf der Lizenznehmer \u00fcbergegangen, und die Vorstellung eines gegenseitigen Dauerschuldverh\u00e4ltnisses ist fehl am Platz. Mit Insolvenzvorrechten hat der Schutz des Lizenznehmers daher &#8211; entgegen teilweise erhobenen Behauptungen &#8211; nichts zu tun. Das impliziert zweitens, dass es der Sache nicht um die Korrektur unangemessener Vertragsverh\u00e4ltnisse gehen kann, sondern um die Bek\u00e4mpfung von \u201eVerm\u00f6gensverschleuderungen\u201c zu unangemessenen Bedingungen; daf\u00fcr aber stellen die Regelungen \u00fcber die Insolvenzanfechtung in \u00a7\u00a7\u00a0129 ff. InsO den Rahmen bereit.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich erreicht die vorgeschlagene Neuregelung daher nicht das Ziel, Lizenznehmer insolventer Lizenzgeber zu sch\u00fctzen. Vielmehr geht es ihr, wie \u00a7\u00a0108a Abs. 1 Satz 2 InsO-RefE deutlich sagt, (in erster Linie?) darum, eine \u201eangemessene Beteiligung der Insolvenzmasse an den Vorteilen und Ertr\u00e4gen des Lizenznehmers aus der Nutzung des gesch\u00fctzten Rechts sicherzustellen\u201c. Das ist wirtschaftlich nicht anders, als wenn ein Verk\u00e4ufer nach vollzogenem Verkauf noch eine Gewinnbeteiligung an den durch den K\u00e4ufer mit der Kaufsache erzielten Ertr\u00e4gen geltend machen k\u00f6nnte. Die Regelung statuiert damit einen unangemessenen \u201ewindfall profit\u201c f\u00fcr die Masse.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Neuregelung erinnert in ihrem Regelungskonzept an die Neuordnung der (fr\u00fcher: kapitalersetzenden) Nutzungs\u00fcberlassung durch \u00a7\u00a0135 Abs. 3 InsO (n.F. durch das MoMiG). Dort darf der Verwalter auch den einem Dritten (dem Gesellschafter) geh\u00f6renden Gegenstand f\u00fcr ein Jahr ab Verfahrenser\u00f6ffnung (gegen Entsch\u00e4digung!) nutzen, wenn er f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Schuldnerunternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Diese Wertung, dass ein (dinglich) Berechtigter einen ihm geh\u00f6renden Verm\u00f6genswert der Insolvenzmasse \u00fcberlassen muss, aber allenfalls zeitweise, wird hier in ihr Gegenteil verkehrt: Denn die in \u00a7\u00a0108a InsO-RefE vorgeschlagene Neuregelung bewirkt, dass ein Berechtigter (Lizenznehmer), der nicht auf Neuabschluss seines Vertrages klagt, seine Rechte verliert, und zwar endg\u00fcltig &#8211; ein wegen des Widerspruchs zu \u00a7\u00a0135 Abs. 3 InsO auch vor dem Hintergrund von Art. 3 GG problematisches Ergebnis.<\/p>\n<p>\u00c4hnliche Widerspr\u00fcche ergeben sich zu dem im selben Gesetz verfolgten Ziel, die Mitgliedschaft in einer (Wohnungs\u2011)Genossenschaft vor einer K\u00fcndigung durch den Insolvenzverwalter zu sch\u00fctzen, soweit sie mit der Stellung eines Mieters vergleichbar ist, also insbesondere das Gesch\u00e4ftsguthaben nicht den Umfang der sonst \u00fcblichen Kaution \u00fcbersteigt. Denn auch hier geht es darum, mit der Wohnung einem \u201eGl\u00e4ubiger\u201c einen \u201eWert\u201c zu erhalten, der nicht in klassisch-dogmatischer Weise \u201everdinglicht\u201c ist.<\/p>\n<p>Konzeptionell immer noch \u00fcberzeugender ist daher der in der letzten Legislaturperiode vorgelegte Entwurf zur Regelung der Problematik, der eine \u201eechte\u201c Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgesehen hatte und auch mit der Rechtslage vor allem in den USA in Einklang gestanden h\u00e4tte. Mit der jetzigen Regelung riskiert der deutsche Gesetzgeber n\u00e4mlich, wie dies erste US-Gerichtsentscheidungen zeigen, dass seine Regelung im Ausland nicht akzeptiert wird. Zugleich und vor allem werden von deutschen Unternehmen einger\u00e4umte Lizenzen k\u00fcnftig nicht mehr als \u201evollwertig\u201c angesehen &#8211; ein Desaster f\u00fcr den Forschungs\u00adstandort Deutschland. Es ist wie mit dem Schatzfund aus dem gesunkenen Schiff, den die Spanier vor einigen Tagen aus Florida heimgeholt haben: So wie dort die R\u00fcckf\u00fchrung den Anreiz f\u00fcr neue Tauchexpeditionen zur Suche nach Schiffswracks beseitigen wird, wird es mit der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Neuregelung k\u00fcnftig auch keine \u201eSch\u00e4tze\u201c in Form von Erfindungen mehr geben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat vor wenigen Tagen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt. 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