{"id":3393,"date":"2012-03-01T16:30:28","date_gmt":"2012-03-01T15:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3393"},"modified":"2012-06-15T12:12:20","modified_gmt":"2012-06-15T10:12:20","slug":"bgh-starkt-stellung-des-geschaftsfuhrers-bei-haftungsfallen-aus-fehlerhafter-steuerberatung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/01\/bgh-starkt-stellung-des-geschaftsfuhrers-bei-haftungsfallen-aus-fehlerhafter-steuerberatung\/","title":{"rendered":"BGH st\u00e4rkt Stellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Haftungsf\u00e4llen aus fehlerhafter Steuerberatung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 168px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"158\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die Haftung und Haftungsbeschr\u00e4nkung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Wird ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Anspruch genommen, so stellt sich f\u00fcr ihn bzw. sie die Frage, ob er oder sie Berater der GmbH in Anspruch nehmen kann, wenn diese falsch beraten haben und die Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung darauf beruht. Dies ist selbstverst\u00e4ndlich dann der Fall, wenn direkt mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein Beratungsmandat abgeschlossen wurde. Allerdings ist dies in den seltensten F\u00e4llen so, vielmehr wird in aller Regel der Beratungsvertrag mit der GmbH geschlossen, f\u00fcr die das Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung als Organ t\u00e4tig ist. Fraglich ist daher, ob \u00fcber die Konstruktion des \u201eVertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\u201c ein R\u00fcckgriff des in Anspruch genommen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gegen\u00fcber den Beratern m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der BGH hat dies in einem Urteil vom Ende letzten Jahres (Urteil vom 13. 10. 2011 &#8211; IX ZR 193\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462435,\" target=\"_self\">DB 2012 S. 2713<\/a>) f\u00fcr den Fall eines Umsatzsteuerberatungsmandates unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. In diesem Fall war der Kl\u00e4ger als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom Finanzamt f\u00fcr die nach einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung festgesetzten Steuernachforderungen in Anspruch genommen worden. Mit der Klage machte er die Steuerberater der GmbH f\u00fcr das Entstehen der Steuernachforderung verantwortlich, da sie den Forderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen seien und zudem zuvor fehlerhaft die Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen h\u00e4tten. Der BGH hat der Klage stattgegeben und dabei die Voraussetzungen f\u00fcr die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages pr\u00e4zisiert sowie f\u00fcr das steuerliche Beratungsmandat konkretisiert. Als Voraussetzungen wurden dabei best\u00e4tigt: Die Leistungsn\u00e4he des gesch\u00fctzten Dritten im Hinblick auf die Leistung des Schutzpflichtigen, ein schutzf\u00e4higes Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Einbeziehung des Dritten, Erkennbarkeit der Einbeziehung von Dritten f\u00fcr den Schutzpflichtigen und Schutzw\u00fcrdigkeit des Dritten f\u00fcr die Haftungserstreckung.<\/p>\n<p>Diese Punkte wurden vom BGH f\u00fcr das steuerliche Beratungsmandat im vorliegenden Fall bejaht. Hinsichtlich der Leistungsn\u00e4he des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers stellte der BGH fest, dass diese sich aus \u00a7 34 Abs. 1 Abgabenordnung erg\u00e4be. Das Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung muss die Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die GmbH unterzeichnen und verantworten und hat auch pers\u00f6nliche Mitwirkungspflichten gem. \u00a7 90 AO. Ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kommt auch bestimmungsgem\u00e4\u00df in Ber\u00fchrung mit der gegen\u00fcber der GmbH erbrachten Beratungsleistung, wenn es durch Fehlbeurteilungen oder Fehlberatung in das Haftungsrisiko der \u00a7\u00a7 69, 191, 219 AO verstrickt w\u00e4re. Zwar erleide die GmbH keinen eigentlichen Schaden, denn sie muss dann nur die gesetzm\u00e4\u00dfige Steuer bezahlen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst sei durch seine Inanspruchnahme aber deshalb gesch\u00e4digt, weil er f\u00fcr Steuerausf\u00e4lle durch die Zahlungsunf\u00e4higkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt h\u00e4tte, soweit er seine Pflichten bei richtiger Beratung erf\u00fcllt h\u00e4tte. Da der Pflichtenma\u00dfstab des steuerlichen Haftungsrechtes im Vergleich zur b\u00fcrgerlich-rechtlichen Beraterhaftung strenger sei, bedeutet dies f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer GmbH ein spezifisches Risiko, f\u00fcr Folgen, die aus Fehlberatung resultieren, in Anspruch genommen zu werden, obwohl\u00a0 keine Pflichten bei der Auswahl der Berater verletzt wurden. Auf Grund eines solchen Pflichtengef\u00e4lles sei es notwendig, dass die vertragliche Dritthaftung des Steuerberaters der GmbH er\u00f6ffnet werde. Die Beraterpflicht des Steuerberaters einer GmbH best\u00fcnde auch darin, Mitglieder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung seiner Mandantin davor zu bewahren, sich durch Verletzung von steuerrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach der Abgabenordnung auszusetzen. Da die GmbH und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach \u00a7 44 AO als Gesamtschuldner haften, hat die GmbH Interesse daran, Mitglieder ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht stets selbst schadlos halten zu m\u00fcssen. Daher sei ein Interesse des Gl\u00e4ubigers zum Schutz des Dritten gegeben.<\/p>\n<p>Die Einstandspflicht der Beklagten f\u00fchre nicht zu einer un\u00fcberschaubaren Ausdehnung ihres vertraglichen Haftungsrahmens, da der gesch\u00fctzte Personenkreis durch \u00a7 34 Abs. 1 AO bezeichnet sei. Im Bedarfsfall k\u00f6nne \u00fcber eine Beschr\u00e4nkung der Dritthaftung mit den gesetzlichen Vertretern der Mandantin verhandelt werden. In vorliegenden Fall mussten die beklagten Steuerberater mit einer Einbeziehung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in den pers\u00f6nlichen Schutzbereich des Beratungsvertrages rechnen. Bei einer beiderseitigen Interessenabw\u00e4gung sei festzustellen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH gegen\u00fcber den steuerlichen Beratern schutzw\u00fcrdig sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesamtschuldnerr\u00fcckgriff gegen die zahlungsschwache GmbH unsicher sei.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist die Kl\u00e4rung der Rechtslage sicher zu begr\u00fc\u00dfen, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr Mitglieder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung doch dadurch ein direkter R\u00fcckgriffanspruch gegen die Steuerberater im Falle der Fehlberatung. Mitglieder der steuerberatenden Berufe werden diese Entscheidung weniger frohen Mutes aufnehmen. Zuk\u00fcnftig wird man als Steuerberater\/in die Klauseln des Beratungsvertrages \u00fcberpr\u00fcfen und bei der Vereinbarung von Haftungsbeschr\u00e4nkungen noch mehr auf die Dritthaftung achten m\u00fcssen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf andere Beratervertr\u00e4ge, z. B. die der Rechtsanw\u00e4lte, \u00fcbertragen wird. Sicher sind \u00e4hnliche Situationen bei der anwaltlichen Beratung denkbar. In jedem Fall sollten die beratenden Berufe diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Mandatsvereinbarungen und ihre Praxis bei der Mandatsanbahnung zu \u00fcberpr\u00fcfen und diese ggf. anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Haftung und Haftungsbeschr\u00e4nkung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Wird ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Anspruch genommen, so stellt sich f\u00fcr ihn bzw. sie die Frage, ob er oder sie Berater der GmbH in Anspruch &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/01\/bgh-starkt-stellung-des-geschaftsfuhrers-bei-haftungsfallen-aus-fehlerhafter-steuerberatung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,7722],"tags":[2594,21790,2409,21791],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3393"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3393"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3393\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4326,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3393\/revisions\/4326"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3393"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3393"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3393"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}