{"id":3463,"date":"2012-03-15T10:49:31","date_gmt":"2012-03-15T09:49:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3463"},"modified":"2012-06-15T10:20:32","modified_gmt":"2012-06-15T08:20:32","slug":"auswirkungen-eines-unterjahrigen-arbeitgeberwechsels-%e2%80%93-doppelanspruche-sind-ausgeschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/15\/auswirkungen-eines-unterjahrigen-arbeitgeberwechsels-%e2%80%93-doppelanspruche-sind-ausgeschlossen\/","title":{"rendered":"Auswirkungen eines unterj\u00e4hrigen Arbeitgeberwechsels \u2013 Doppelanspr\u00fcche sind ausgeschlossen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber ist daf\u00fcr bekannt, seiner Regelungskompetenz zuweilen mehr als im erforderlichen Umfang zu entsprechen. So ist \u2013\u00a0in unterschiedlichem Zusammenhang\u00a0\u2013 immer wieder von der \u201e\u00dcberregulierung\u201c oder \u201eRegulierungswut\u201c die Rede, wenn es um gesetzgeberische Aktivit\u00e4ten geht. Dennoch stellt sich \u2013\u00a0auch in der arbeitsrechtlichen Realit\u00e4t\u00a0\u2013 immer wieder heraus, dass es gesetzgeberische L\u00fccken gibt, die von der Rechtsprechung auszuf\u00fcllen sind. Eine solche L\u00fccke hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 21. 2. 2012, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, geschlossen.<!--more--><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 BUrlG besteht f\u00fcr einen Arbeitnehmer der Anspruch auf Urlaub gegen\u00fcber einem neuen Arbeitgeber nicht, soweit ihm f\u00fcr das laufende Kalenderjahr bereits von einem fr\u00fcheren Arbeitgeber Urlaub gew\u00e4hrt worden ist. Die Vorschrift soll somit verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverh\u00e4ltnis wechselt, f\u00fcr ein Urlaubsjahr zwei Mal f\u00fcr denselben Zeitraum Urlaub zusteht.<\/p>\n<p>Nicht gesetzlich geregelt \u2013\u00a0insbesondere nicht durch \u00a7 6 Abs. 1 BUrlG\u00a0\u2013 ist jedoch der Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer K\u00fcndigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeitsverh\u00e4ltnis eingegangen ist und sp\u00e4ter festgestellt wird, dass das vormalige Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung des Arbeitgebers nicht aufgel\u00f6st wurde. In einem derartigen Fall liegt ein Doppelarbeitsverh\u00e4ltnis vor und es stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer, dem bereits im neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr das laufende Kalenderjahr Urlaub gew\u00e4hrt worden ist, ein weiterer (doppelter) Urlaubsanspruch gegen\u00fcber seinem ehemaligen Arbeitgeber zusteht.<\/p>\n<p>Dem angesprochenen Urteil des BAG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>In dem Arbeitsvertrag der klagenden Arbeitnehmerin mit ihrem vormaligen Arbeitgeber (der Beklagten) waren 29 Arbeitstage Urlaub j\u00e4hrlich vereinbart. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals gek\u00fcndigt hatte und die Kl\u00e4gerin ein anderweitiges Arbeitsverh\u00e4ltnis eingegangen war, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 von ihrem neuen Arbeitgeber 21 Urlaubstage gew\u00e4hrt. Mit einem Schreiben vom 6. November 2008 beantragte die klagende Arbeitnehmerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub f\u00fcr die Zeit vom 14. November bis zum 30. Dezember 2008. In dem zwischen den Parteien gef\u00fchrten K\u00fcndigungsrechtstreit wurde rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien durch die K\u00fcndigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgel\u00f6st worden ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Vorinstanzen der Klage, mit der die Arbeitnehmerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen f\u00fcr das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, stattgegeben haben, hatte die Revision der Beklagten, mit der diese die Anrechnung der 21 \u2013 zwischenzeitlich von dem neuen Arbeitgeber gew\u00e4hrten \u2013 Urlaubstage auf den Urlaubsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Kalenderjahr 2008 erreichen wollte, vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin \u2013 so das BAG \u2013 stehe f\u00fcr das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen zu. Da die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverh\u00e4ltnissen habe erf\u00fcllen k\u00f6nnen, stehe ihr kein doppelter Urlaubsanspruch gegen\u00fcber neuem und altem Arbeitgeber zu. Vielmehr m\u00fcsse sich die Arbeitnehmerin die ihr von dem neuen Arbeitgeber gew\u00e4hrten 21 Urlaubstage auf ihren 29-t\u00e4gigen Urlaubsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Einem doppelten Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin stehe entgegen, dass diese im Fall eines Obsiegens des K\u00fcndigungsrechtsstreits grunds\u00e4tzlich so zu stellen sei, als h\u00e4tte keine tats\u00e4chliche Unterbrechung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses stattgefunden. Zwar handele es sich beim Urlaub nicht um Entgelt f\u00fcr geleistet Dienste, so dass die Anrechnungsvorschriften des \u00a7 11 Nr. 1 KSchG und des \u00a7 615 Satz 2 des BGB keine unmittelbare Anwendung f\u00e4nden, jedoch sei wegen der Gleichheit der Interessenlage eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber ist daf\u00fcr bekannt, seiner Regelungskompetenz zuweilen mehr als im erforderlichen Umfang zu entsprechen. So ist \u2013\u00a0in unterschiedlichem Zusammenhang\u00a0\u2013 immer wieder von der \u201e\u00dcberregulierung\u201c oder \u201eRegulierungswut\u201c die Rede, wenn es um gesetzgeberische Aktivit\u00e4ten geht. 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