{"id":347,"date":"2011-01-21T08:00:52","date_gmt":"2011-01-21T08:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=347"},"modified":"2011-02-23T18:28:57","modified_gmt":"2011-02-23T18:28:57","slug":"tarifpluralitat-streiks-ohne-ende-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/01\/21\/tarifpluralitat-streiks-ohne-ende-3\/","title":{"rendered":"Tarifpluralit\u00e4t &#8211; Streiks ohne Ende?"},"content":{"rendered":"<p>Die von Wissenschaft und Praxis seit langem erwartete Aufgabe des Grundsatzes \u201eEin Betrieb, ein Tarifvertrag\u201c ist im Juli 2010 quasi nach Ansage erfolgt, nachdem sich die Richter des zust\u00e4ndigen 4. Senats des BAG zuvor schon mehrfach kritisch gegen\u00fcber der sog. Tarifeinheit ge\u00e4u\u00dfert hatten. Obwohl die Entscheidung somit keine \u00dcberraschung war, sieht sich die Praxis aktuell nur unzureichend auf die neuen Herausforderungen vorbereitet. Der Grund f\u00fcr die verbreitete Unsicherheit liegt in der Vielfalt der durch Sonderinteressen gepr\u00e4gten Reformvorschl\u00e4ge, ein Konsens ist nicht einmal ann\u00e4herungsweise erkennbar. Von namhaften Arbeitsrechtlern, wie der Pr\u00e4sidentin des BAG Ingrid Schmidt, wird ebenso wie vom Sachverst\u00e4ndigenrat ein aktueller Regelungsbedarf in Zweifel gezogen. Die Bundeskanzlerin hat sich auf dem Arbeitgebertag im November 2010 dagegen nicht nur zur Regelungsnotwendigkeit bekannt, sondern sogar versprochen bis Ende Januar 2011 eine Antwort zu geben. Diese Frist l\u00e4uft nun ab. Wie wird die Regelung aussehen?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Politik besteht anders als in der Fachwelt offenbar ein Konsens \u00fcber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Herr Steinmeier hat es j\u00fcngst aus Sicht der SPD gar als eines der \u201eskandal\u00f6sen\u201c Vers\u00e4umnisse der Regierungskoalition gew\u00fcrdigt, dass sie die Tarifeinheit im Betrieb nicht wiederhergestellt habe. In der Tat sollte der Gesetzgeber schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eine Regelung anstreben. Eine Rechtssicherheit schaffende und zugleich die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit achtende Regelung liegt im Interesse aller Tarif- und Arbeitsvertragsparteien. Zwar bleibt die arbeitskampfrechtliche Teilregelung eines Sonderproblems grunds\u00e4tzlich unbefriedigend, eine koh\u00e4rente und mit dem Tarifrecht vernetzte Kodifikation des Arbeitskampfrechts ist seit Jahrzehnten \u00fcberf\u00e4llig. Angesichts der Unf\u00e4higkeit des Gesetzgebers diese gro\u00dfe Aufgabe zu bew\u00e4ltigen, f\u00fchrt aber wohl kein Weg an einem solchen ersten kleinen Schritt vorbei.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat sowohl bei der W\u00fcrdigung des Regelungsbedarfs als auch bei der Ausgestaltung der arbeitskampfrechtlichen Folgen von Tarifpluralit\u00e4ten einen Entscheidungsspielraum. Angesichts der Erfahrungen mit Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge und der im Ausland zu beobachtenden Entwicklungen muss er St\u00f6rungen des Tarifsystems nicht erst abwarten, sondern kann aktuell pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen ergreifen. Allerdings sollten sich die Eingriffe in die Bet\u00e4tigungsfreiheit der Gewerkschaften auf das zur Sicherung eines funktionierenden Tarifsystems Erforderliche beschr\u00e4nken. Dieses Postulat wird von zahlreichen der bislang vorgelegten Reformvorschl\u00e4ge zu wenig beachtet. Tarifpluralit\u00e4ten, die darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass der Arbeitgeber oder sein Verband mit unterschiedlichen Gewerkschaften aufgrund privatautonomer Entscheidungen Tarifvertr\u00e4ge geschlossen haben, sind grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Eine den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz achtende gesetzliche Regelung greift daher nicht schon auf der Ebene des Tarifrechts, sondern erst auf der Ebene des Arbeitskampfrechts.<\/p>\n<p>Bei der gesetzlichen Teilregelung hat sich der Gesetzgeber gegen\u00fcber den Organisationsmodellen der Gewerkschaften neutral zu verhalten, d. h. nach dem Berufsverbandsprinzip organisierte Gewerkschaften d\u00fcrfen gegen\u00fcber den auch als \u201eMultiberufsgewerkschaften\u201c bezeichneten Industrieverb\u00e4nden weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser Organisationsautonomie darf der Gesetzgeber aber sehr wohl den \u00fcberlegenen Beitrag w\u00fcrdigen, den Industrieverbandsgewerkschaften f\u00fcr ein funktionierendes Tarifsystem leisten.<\/p>\n<p>Den Vorrang vor Eingriffen in das Arbeitskampfrecht verdienen verfassungsrechtlich unproblematische verfahrensrechtliche Regelungen zur Koordinierung der Tarifverhandlungen. Jeder in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist zun\u00e4chst ein Anspruch auf Beteiligung an laufenden Tarifverhandlungen zu gew\u00e4hren, dar\u00fcber hinaus muss ihren Mitgliedern ein Recht auf \u00dcbernahme des Verhandlungsergebnisses mit der betriebsweit repr\u00e4sentativen Gewerkschaft einger\u00e4umt werden. Jedem Arbeitskampf hat au\u00dferdem ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, in das auch die von den \u201ekleineren\u201c Gewerkschaften vertretenen Berufsgruppen bzw. Interessen einbezogen werden. Moderate Einschr\u00e4nkungen des Streikrechts der Gewerkschaften sind nur f\u00fcr jene F\u00e4lle zu erw\u00e4gen, in denen es bereits zum Abschluss eines betriebsweiten, mitgliedschaftlich st\u00e4rker legitimierten Tarifvertrages gekommen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die von Wissenschaft und Praxis seit langem erwartete Aufgabe des Grundsatzes \u201eEin Betrieb, ein Tarifvertrag\u201c ist im Juli 2010 quasi nach Ansage erfolgt, nachdem sich die Richter des zust\u00e4ndigen 4. 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