{"id":3477,"date":"2012-03-19T14:43:02","date_gmt":"2012-03-19T13:43:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3477"},"modified":"2012-03-19T17:42:20","modified_gmt":"2012-03-19T16:42:20","slug":"der-teilzeitvorstand-und-sein-dienstvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/19\/der-teilzeitvorstand-und-sein-dienstvertrag\/","title":{"rendered":"Der Teilzeitvorstand und sein Dienstvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Kann ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer GmbH oder des Vorstands einer AG in Teilzeit t\u00e4tig sein? Grunds\u00e4tzlich soll zwar die ganze Arbeitskraft der Top-F\u00fchrungskraft dem Unternehmen gewidmet werden. Das gilt f\u00fcr den Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der insbesondere im Konzern vorkommende Mehrfach-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/-Vorstand zeigt, dass eine Aufteilung m\u00f6glich ist. Eine Reduktion der auf eine Gesellschaft bezogenen Arbeitszeit ist also auch bei Organpersonen nicht ausgeschlossen. Eine Teilzeitvorstandschaft w\u00e4re familienfreundlich und w\u00fcrde die gesellschaftspolitisch gew\u00fcnschte Bef\u00f6rderung von Frauen in die Leitungsorgane flankieren. Freilich sind die organschaftlichen Pflichten nicht auszublenden. Immerhin gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Wenn eine dringende Beschlussfassung ansteht, kann das arbeitsfreie Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung gehalten sein, daran mitzuwirken. In diesem Sinne besprechen die Kommentare die Pflichtenlage beurlaubter und dienstbefreiter Organpersonen. Der Pflicht zum Insolvenzantrag w\u00e4re jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf Freizeittage zu entkommen.<!--more--><\/p>\n<p>Die g\u00e4ngigen Formularb\u00fccher enthalten, soweit ersichtlich, keine Rezepte f\u00fcr Teilzeit-Vorstandschaften. In der Unternehmenspraxis w\u00e4chst offenbar der Bedarf f\u00fcr derlei Klauseln in den Dienstvertr\u00e4gen. Im neuen Heft der \u201eAktiengesellschaft\u201c (6\/2012) hat RA Dr. Stefan Mutter (Gleiss Lutz) dazu einen ausformulierten Vorschlag unterbreitet: Das Vorstandsmitglied arbeitet an drei Tagen in der Woche, es sei denn, die Befreiung ist \u201eim Einzelfall mit dem Unternehmensinteresse unvereinbar\u201c. Die organschaftlichen Pflichten sind \u201estets und vollumf\u00e4nglich zu erf\u00fcllen\u201c.<\/p>\n<p>Als mein Verbesserungsvorschlag an die Formularbuchverfasser sei angeregt, den \u201eHerrn\u201c zu streichen, der sich dort in den Vorlagen f\u00fcr Vorstands- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4ge findet, wenn es um den Vertragspartner geht. So lie\u00dfe sich Offenheit f\u00fcr beide Geschlechter signalisieren.<br \/>\nCeterum censeo: Die gesetzliche Regelung einer Quote ist strikt abzulehnen, ein Geschlechter-Proporz in den F\u00fchrungsgremien privater Unternehmen geht den Staat nichts an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann ein Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer GmbH oder des Vorstands einer AG in Teilzeit t\u00e4tig sein? Grunds\u00e4tzlich soll zwar die ganze Arbeitskraft der Top-F\u00fchrungskraft dem Unternehmen gewidmet werden. Das gilt f\u00fcr den Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. 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