{"id":3493,"date":"2012-03-20T12:45:47","date_gmt":"2012-03-20T11:45:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3493"},"modified":"2012-06-18T18:23:05","modified_gmt":"2012-06-18T16:23:05","slug":"haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/","title":{"rendered":"Haftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3494\" style=\"width: 151px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3494\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/graetz_horst\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3494\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3494\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Graetz_Horst-440x594.jpg\" alt=\"\" width=\"141\" height=\"195\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3494\" class=\"wp-caption-text\">RA Horst Gr\u00e4tz, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 6. 3. 2012 &#8211; II ZR 56\/10 einen weiteren Schritt zur Kl\u00e4rung der Haftung im Fall der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung einer GmbH get\u00e4tigt. Bereits seit einiger Zeit ist klar, dass die Gesellschafter einer GmbH eine etwaige wirtschaftliche Neugr\u00fcndung der Gesellschaft gegen\u00fcber dem Handelsregister offenlegen m\u00fcssen. Welche Folgen allerdings das Vers\u00e4umnis der f\u00fcr die Haftung der Gesellschafter hat, ist noch nicht in allen Details entschieden.<\/p>\n<p>Wirtschaftliche Neugr\u00fcndung bedeutet, dass entweder eine nicht mehr aktiv am Gesch\u00e4ftsleben teilnehmende GmbH (eine sog. Mantelgesellschaft) oder eine als leere H\u00fclle gegr\u00fcndete Vorratsgesellschaft aufgekauft und durch diverse Satzungsanpassungen und Organisationsakte an die Bed\u00fcrfnisse des Erwerbers angepasst wird, so z. B. die Anpassung des satzungsm\u00e4\u00dfigen Unternehmensgegenstandes, Verlegung des Gesch\u00e4ftssitzes, Bestellung neuer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer etc. Ein zuvor unternehmensloser Rechtstr\u00e4ger wird wieder mit einem Unternehmen ausgestattet. Da dieser wirtschaftliche Neustart mit einer formellen Neugr\u00fcndung einer Gesellschaft vergleichbar ist, sind nach inzwischen st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Gr\u00fcndungsvorschriften zum Teil entsprechend anwendbar, so auch die Kapitalaufbringungs- und Haftungsvorschriften in der Gr\u00fcndungsphase. So bedarf es bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung entsprechend \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GmbHG der Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber den ungeschm\u00e4lerten Bestand des Stammkapitals. Ist im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung das Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht mehr in dem Umfang des satzungsm\u00e4\u00dfigen Stammkapitals vorhanden, ist das Gesellschaftsverm\u00f6gen wieder bis zu dieser Grenze aufzuf\u00fcllen (sog. Unterbilanzhaftung).<!--more--><\/p>\n<p>Das vorliegende Urteil ist haupts\u00e4chlich f\u00fcr die Aktivierung einer Mantelgesellschaft von gr\u00f6\u00dferer Relevanz, da die Vorratsgesellschaft in der Regel vor ihrer \u00dcbernahme nicht wesentlich wirtschaftlich aktiv geworden ist und daher die Risiken der Unterbilanzhaftung \u00fcberschaubar sind. Anders allerdings bei der Mantelgesellschaft, die in der Regel ein mehr oder weniger umfangreiches Vorleben hat, das sich auf ihre Kapitalausstattung ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall nahm das OLG in der Vorinstanz an, die Gesellschafter unterl\u00e4gen einer zeitlich unbeschr\u00e4nkten Verlustdeckungshaftung, wenn die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung unterbliebe und stattdessen nur die formellen \u00c4nderungen der Satzung etc. zum Handelsregister angemeldet w\u00fcrden. Ob sich die Gesellschafter dennoch zumindest auf den Nachweis berufen k\u00f6nnen, dass das n\u00f6tige Kapital zum Zeitpunkt der Neugr\u00fcndung vollst\u00e4ndig oder zumindest teilweise vorhanden war, hatte das Gericht zun\u00e4chst offengelassen.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des BGH kommt es dagegen darauf an, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung eine Deckungsl\u00fccke zwischen dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft und dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Stammkapital bestand. Der BGH hat damit eine reine Unterbilanzhaftung zum Zeitpunkt der Neugr\u00fcndung anstatt einer f\u00fcr den Erwerber h\u00f6chst gef\u00e4hrlichen Verlustdeckungshaftung bejaht. Der Einwand, dass nachweisbar im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung das n\u00f6tige Kapital vorhanden war, ist damit zul\u00e4ssig.\u00a0<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick ist das Haftungsrisiko f\u00fcr den Erwerber im Falle der unterlassenen Offenlegung zwar abgemildert, bleibt aber dennoch nicht zu untersch\u00e4tzen. Das Risiko, dass bei wirtschaftlicher Neugr\u00fcndung unbekannte Verbindlichkeiten existieren, die das Gesellschaftsverm\u00f6gen mindern und damit die Differenz zum satzungsm\u00e4\u00dfigen Stammkapital vergr\u00f6\u00dfern, trifft den Erwerber auch im Rahmen der Unterbilanzhaftung. Beim Erwerb eines vermeintlich inaktiven Mantels ist daher im Rahmen einer sog. Due Diligence eine sorgf\u00e4ltige und umfassende Ermittlung der Verbindlichkeiten von wesentlicher Bedeutung, da es nicht nur um den Umfang der Haftung der Gesellschaft, sondern auch derjenigen der Gesellschafter selbst geht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 6. 3. 2012 &#8211; II ZR 56\/10 einen weiteren Schritt zur Kl\u00e4rung der Haftung im Fall der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung einer GmbH get\u00e4tigt. 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