{"id":3528,"date":"2012-03-23T10:00:41","date_gmt":"2012-03-23T09:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3528"},"modified":"2012-06-18T18:39:47","modified_gmt":"2012-06-18T16:39:47","slug":"keine-erweiterung-des-aufsichtsrates-einer-mitbestimmten-gmbh-um-mitglieder-mit-beratender-funktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/23\/keine-erweiterung-des-aufsichtsrates-einer-mitbestimmten-gmbh-um-mitglieder-mit-beratender-funktion\/","title":{"rendered":"Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"213\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So\u00a0war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer k\u00fcrzlich verk\u00fcndeten\u00a0Entscheidung hatte der BGH \u00fcber eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.<\/p>\n<p>Dem Beschluss vom 30. 1.\u00a0 2012 &#8211; II ZB 20\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,468587,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 568<\/a> lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft k\u00fcnftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angeh\u00f6ren sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzul\u00e4ssige Satzungs\u00e4nderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der BGH schloss sich dem\u00a0OLG Hamm in seiner Argumentation an:\u00a0die Erweiterung des Aufsichtsrates versto\u00dfe aus verschiedenen Gr\u00fcnden gegen gesetzliche Vorschriften, unter anderem gegen \u00a7 7 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Diese Vorschrift setze die Maximalzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates auf h\u00f6chstens 20 fest. Abweichungen seien nicht zul\u00e4ssig, da \u00a7 7 Abs. 1 MitbestG lex specialis zu \u00a7\u00a7 95 und 96 AktG sei. Trotz ihrer nur beratenden Funktion seien die weiteren Aufsichtsratsmitglieder solche i. S. von \u00a7 7 Abs. 1 MitbestG, damit w\u00e4re die zul\u00e4ssige H\u00f6chstzahl des Aufsichtsrates \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 AktG k\u00f6nne nicht zur Unterst\u00fctzung der beanstandeten Satzungsvorschrift herangezogen werden. Dieser sehe nur die Zuziehung von Sachverst\u00e4ndigen und Auskunftspersonen zur Beratung \u00fcber einzelne Gegenst\u00e4nde vor, nicht jedoch eine st\u00e4ndige Teilnahme von bis zu vier beratenden Mitgliedern. Die gem. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG anwendbare Vorschrift des \u00a7 109 Abs. 1 AktG sei zwingendes Recht. Daher k\u00f6nne die Satzung \u00fcber die in \u00a7 109 AktG hinaus genannten F\u00e4lle keine Erweiterung des Kreises der zu den Sitzungen zugelassenen Personen vorsehen. Ziel des \u00a7\u00a0109 Abs. 1 AktG sei es, den Aufsichtsrat klar von gesetzlich nicht vorgesehen Organen abzugrenzen sowie au\u00dferdem seine Arbeitsf\u00e4higkeit und die Erhaltung der Vertraulichkeit seiner Sitzungen zu sichern. Es solle verhindert werden, dass nicht dem Aufsichtsrat oder Vorstand angeh\u00f6rende Personen vergleichbare Einflussm\u00f6glichkeiten erlangen, ohne gleichzeitig daf\u00fcr die Verantwortung entsprechend zu tragen.<\/p>\n<p>Ferner spreche auch der Grundsatz der parit\u00e4tischen Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowohl durch Mitglieder der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmer\/innen gegen eine Erweiterung des Aufsichtsrates wie in der beanstandeten Satzungsregelung vorgesehen. Die vorgesehene Regelung gew\u00e4hre nur der Alleingesellschafterin das Recht, weitere beratende Mitglieder zu entsenden. Den Arbeitnehmer(inne)n sei dies jedoch nicht zugestanden worden. Daher sei die Regelung mit dem Grundsatz der gleichberechtigten und gleichgewichtigen Teilhabe der Arbeitnehmer\/innen nicht vereinbar und die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit m\u00fcsse deshalb zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sah der BGH einen Versto\u00df gegen den Grundsatz, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrates gleiche Rechte und Pflichten haben sollen. Dieser Grundsatz sei auch in das Mitbestimmungsgesetz eingegangen, w\u00fcrde aber durch die Beschr\u00e4nkung auf beratende T\u00e4tigkeit nicht eingehalten.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst der BGH die Frage, ob die oben genannten Ausf\u00fchrungen auch dann gelten, wenn bei einer GmbH nur ein fakultativer Aufsichtsrat errichtet wurde. Diesbez\u00fcglich bleibt abzuwarten, ob hier zuk\u00fcnftig eine anderslautende Entscheidung gef\u00e4llt wird. Da die oben genannten Argumente jedoch nur teilweise auf mitbestimmungsrechtliche Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, bleiben die anderen Argumente auch beim fakultativen Aufsichtsrat bestehen, sodass eine rechtskonforme satzungsm\u00e4\u00dfige Erweiterung des Aufsichtsrates in der oben genannten Form auch f\u00fcr den fakultativen Aufsichtsrat eher unwahrscheinlich erscheint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So\u00a0war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. 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