{"id":354,"date":"2011-01-25T10:47:33","date_gmt":"2011-01-25T10:47:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=354"},"modified":"2012-06-15T12:05:40","modified_gmt":"2012-06-15T10:05:40","slug":"das-star-channel-urteil-des-eugh-ende-der-durchgriffshaftung-in-ag-und-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/01\/25\/das-star-channel-urteil-des-eugh-ende-der-durchgriffshaftung-in-ag-und-gmbh\/","title":{"rendered":"Das &#8222;Star Channel&#8220;-Urteil des EuGH: Ende der Durchgriffshaftung in AG und GmbH?"},"content":{"rendered":"<p>Eine Entscheidung des Gerichtshofes der EU vom Oktober 2010 besch\u00e4ftigt sich mit mitgliedstaatlichen Vorschriften zur Durchgriffshaftung in der Kapitalgesellschaft. Das Urteil gibt Anlass, die unionsrechtlichen Grenzen nationaler Haftungstatbest\u00e4nde auszuleuchten. Der Gerichtshof hatte \u00fcber ein griechisches Gesetz \u00fcber den Betrieb von Fernsehsendern zu befinden. Danach k\u00f6nnen Geldbu\u00dfen nicht nur gegen die Betreibergesellschaften, sondern \u2013 gesamtschuldnerisch \u2013 auch gegen alle mit mehr als 2,5% beteiligten Aktion\u00e4re derselben verh\u00e4ngt werden. Nachdem gegen Idryma Typou AE, eine Aktion\u00e4rin der Betreibergesellschaft des Fernsehsenders \u201eStar Channel\u201c wegen einer Ehrverletzung eine Geldbu\u00dfe verh\u00e4ngt worden war, wandte diese sich an den griechischen Staatsrat, der den Fall dem Gerichtshof der EU zur Vorabentscheidung einiger Auslegungsfragen vorlegte. Der Gerichtshof pr\u00fcfte das Gesetz am Ma\u00dfstab der EU-Publizit\u00e4tsrichtlinie wie auch der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. <!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Kein Versto\u00df gegen die EU-Publizit\u00e4tsrichtlinie<\/strong><\/p>\n<p>Gegen die Vereinbarkeit der Gesellschafterhaftung mit der EU-Richtlinie 2009\/101\/EG wurde geltend gemacht, dass der dort verwendete Begriff \u201eAktiengesellschaft\u201c einen verpflichtenden Mindestgehalt habe. Die grundlegenden Strukturmerkmale der Aktiengesellschaft, von denen der nationale Gesetzgeber nicht abweichen k\u00f6nne, seien (a) die strenge Unterscheidung zwischen dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft und dem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen ihrer Aktion\u00e4re und (b) das Fehlen einer pers\u00f6nlichen Haftung der Aktion\u00e4re f\u00fcr die Gesellschaftsschulden, da die Aktion\u00e4re nur dazu verpflichtet seien, ihre Einlage zu zahlen, deren H\u00f6he sich nach ihrer Beteiligung am gesamten Gesellschaftskapital richte. Der Gerichtshof teilt diese Bedenken nicht, sondern verweist zutreffend auf den begrenzten Regelungszweck der Richtlinie, der allein auf die Offenlegung, die G\u00fcltigkeit eingegangener Verpflichtungen und die Begrenzung der Nichtigkeit von Gesellschaften abziele. Zu erg\u00e4nzen ist, dass die Richtlinie generell nicht dem Schutz der Gesellschafter, sondern dem Schutz <em>Dritter<\/em> dient, wie in der Pr\u00e4ambel mehrfach zum Ausdruck kommt. Auch einen einheitlichen Begriff der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung gibt es \u2013 wie der Gerichtshof mit Recht feststellt \u2013 nicht; vielmehr werden in der Richtlinie die mitgliedstaatlichen Gesellschaftstypen aufgef\u00fchrt, die somit als solche lediglich hingenommen werden und nur hinsichtlich der in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben einem Anpassungszwang unterworfen sind. Folglich ist kein allgemeiner Grundsatz des europ\u00e4ischen Gesellschaftsrechts erkennbar, wonach das in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen angelegte Trennungsprinzip keinesfalls durchbrochen werden darf.<\/p>\n<p><strong>Durchgriffshaftung als Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit?<\/strong><\/p>\n<p>Auf prim\u00e4rrechtlicher Ebene stellt der Gerichtshof sodann aber eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit durch die hier vorliegende Strukturhaftung fest, die nicht gerechtfertigt sei. Dabei best\u00e4tigt er zun\u00e4chst seine j\u00fcngere Rechtsprechung zur tatbestandlichen \u00dcberschneidung der beiden Grundfreiheiten, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung sowohl Beteiligungen erfasse, die einen \u201esicheren Einfluss\u201c auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft erm\u00f6gliche wie auch Beteiligungen in Form reiner Geldanlagen ohne Einflussm\u00f6glichkeit. Die griechische Regelung k\u00f6nne unter die Niederlassungsfreiheit fallen. Angreifbar ist diese Aussage allerdings vor dem Hintergrund des europ\u00e4ischen Gesellschaftsrechts, wonach \u2013 so die Konzernbilanzrichtlinie \u2013 eine derartige Beteiligung noch keinen sicheren Einfluss vermittelt, auch nicht bei schwacher Hauptversammlungspr\u00e4senz der \u00fcbrigen Gesellschafter.<\/p>\n<p>Den Beschr\u00e4nkungscharakter der griechischen Haftungsregel leitet der Gerichtshof aus deren st\u00e4rkerer Abschreckungswirkung gegen\u00fcber EU-ausl\u00e4ndischen als gegen\u00fcber griechischen Investoren ab. Denn das Ziel der Haftungserstreckung auf die Gesellschafter bestehe offenbar darin, diese dazu zu veranlassen, mit anderen Gesellschaftern Allianzen zu schlie\u00dfen, um die Entscheidungen \u00fcber die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Gesellschaft beeinflussen zu k\u00f6nnen. Dies aber sei \u201ezweifellos\u201c schwieriger f\u00fcr Investoren anderer Mitgliedstaaten, die \u00fcber die \u201eVerh\u00e4ltnisse der Medienlandschaft in Griechenland\u201c schlechter im Bilde seien als griechische Investoren. Diese Argumentation \u00fcberrascht, f\u00fchrt sie doch ganz generell zum Beschr\u00e4nkungscharakter gesellschaftsrechtlicher Haftungstatbest\u00e4nde. Denn der ausl\u00e4ndische Gesellschafter k\u00f6nnte stets geltend machen, er habe eine geringere Marktkenntnis und damit geringere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine strategische Vermeidung der Haftung. Ein derartig weiter Beschr\u00e4nkungsbegriff w\u00fcrde gro\u00dfe Gebiete des mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts als Beschr\u00e4nkung der Grundfreiheiten und damit rechtfertigungsbed\u00fcrftig erscheinen lassen. Das aber ginge weit \u00fcber die Aufgabe der Grundfreiheiten hinaus, blo\u00df den Marktzugang und die Marktgleichheit zu sichern, und auch der Grundsatz der mitgliedstaatlichen Rechtssetzungskompetenz (Subsidiarit\u00e4t) w\u00e4re damit verletzt.<\/p>\n<p>Dass der Gerichtshof im Fall \u201eStar Channel\u201c nicht die T\u00fcr zu einer umfassenden Kontrolle des gesamten nationalen Gesellschaftsrechts \u00f6ffnen wollte, wird aus der ausdr\u00fccklichen Kennzeichnung der beanstandeten griechischen Regelung als Beeintr\u00e4chtigung des Markt<em>zugangs<\/em> f\u00fcr EU-ausl\u00e4ndische Investoren deutlich. Denn damit bleibt f\u00fcr die Niederlassungsfreiheit wie auch f\u00fcr die Kapitalverkehrsfreiheit die Zul\u00e4ssigkeit rein t\u00e4tigkeitsbezogener Beschr\u00e4nkungen analog der Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit (\u201eKeck&#8220;) offen. Dazu z\u00e4hlen Tatbest\u00e4nde der gesellschaftsrechtlichen Verhaltenshaftung, weil diese &#8211; anders als die griechische Regelung &#8211; nicht schon an die formale Begr\u00fcndung der Gesellschafterstellung in einem bestimmten Staat ankn\u00fcpfen, sondern erst bei spezifischen \u2013 meist gl\u00e4ubigersch\u00e4digenden \u2013 gesch\u00e4ftspolitischen Ma\u00dfnahmen der Gesellschafter eingreifen. Zugleich zeigt das Urteil, dass eine fl\u00e4chendeckende \u00dcberpr\u00fcfung mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts anhand der Grundfreiheiten nicht zu bef\u00fcrchten steht.<\/p>\n<p>Die klassischen Durchgriffstatbest\u00e4nde des deutschen Rechts d\u00fcrften daher auch im Lichte des \u201eStar Channel\u201c-Urteils des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union nicht gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit versto\u00dfen. Dies gilt f\u00fcr die materielle Unterkapitalisierung, die Verm\u00f6gensvermischung, die Haftung in Abh\u00e4ngigkeits- und Konzernverh\u00e4ltnissen und die Haftung bei &#8222;existenzvernichtenden Eingriffen&#8220; in der Unternehmenskrise.<\/p>\n<p><strong>Gesamtbewertung<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt zeigt sich, dass die EU-Publizit\u00e4tsrichtlinie nationalen Durchgriffshaftungstatbest\u00e4nden nicht entgegensteht und auch eine umfassende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung des mitgliedstaatlichen Rechts am Ma\u00dfstab der Grundfreiheiten nicht in Betracht kommt (EuGH-Urteil vom 21. 10. 2010 \u2013 Rs. C-81\/09 &#8211; Star Channel).<\/p>\n<hr size=\"1\" \/>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Entscheidung des Gerichtshofes der EU vom Oktober 2010 besch\u00e4ftigt sich mit mitgliedstaatlichen Vorschriften zur Durchgriffshaftung in der Kapitalgesellschaft. 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