{"id":3593,"date":"2012-03-26T09:30:24","date_gmt":"2012-03-26T07:30:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3593"},"modified":"2012-06-15T10:17:46","modified_gmt":"2012-06-15T08:17:46","slug":"wird-das-esug-dem-insolvenzplan-zum-durchbruch-verhelfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/26\/wird-das-esug-dem-insolvenzplan-zum-durchbruch-verhelfen\/","title":{"rendered":"Wird das ESUG dem Insolvenzplan zum Durchbruch verhelfen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3598\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3598\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/26\/wird-das-esug-dem-insolvenzplan-zum-durchbruch-verhelfen\/sschelo\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3598\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-3598\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/sschelo.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"157\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3598\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sven Schelo, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bislang fristet das Insolvenzplanverfahren im deutschen Insolvenzrecht eher ein Schattendasein und wird kaum jemals genutzt. Dies hat seinen Grund sicherlich (auch) in dem recht komplizierten Verfahren und der M\u00f6glichkeit von \u201eAkkordst\u00f6rern\u201c, das Verfahren dauerhaft zu blockieren. Das ESUG bringt hier zwei Neuerungen. Zum einen wird die Durchf\u00fchrung des sog. Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren vereinfacht, zum anderen werden die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger und Gesellschafter, die Rechtskraft des Insolvenzplans durch Rechtsmittel zu blockieren, eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Zur Erinnerung: der Debt-Equity-Swap ist wirtschaftlich gesehen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; die Gl\u00e4ubiger des Unternehmens werden also seine Eigent\u00fcmer. Er kann durch eine Kapitalherabsetzung mit anschlie\u00dfender Kapitalerh\u00f6hung erfolgen, wobei die Gl\u00e4ubigerforderung als Sacheinlage eingebracht wird. In der Vergangenheit wurde dieser Weg jedoch selten beschritten. Der Grund daf\u00fcr war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden m\u00fcssen und daher im Fall der \u00dcberbewertung dem k\u00fcnftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. \u00a7 9 GmbHG).\u00a0 Ansonsten besteht die M\u00f6glichkeit, Gesellschaftsanteile oder Aktien auf den Gl\u00e4ubiger zu \u00fcbertragen, der im Gegenzug auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet oder dem Unternehmen \u00fcbertr\u00e4gt.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Ein Debt-Equity-Swap war auch bislang im bestehenden Insolvenzrecht m\u00f6glich (vgl. \u00a7 230 Abs. 2 InsO a. F.), es bedurfte allerdings der Zustimmung der Gesellschafter in der gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfig vorgeschriebenen Anzahl, also in der Regel von 75% der vertretenen bzw. abgegebenen Stimmen. Hier setzt das ESUG an: Nach den neuen Vorschriften bilden die Gesellschafter eine eigene Gruppe und, analog den Vorschriften f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, ist die Zustimmung der Gesellschaftergruppe gegeben, wenn die Beteiligungen der zustimmenden Anteilseigner mehr als die H\u00e4lfte der Summe der Beteiligungen der abstimmenden Anteilseigner betr\u00e4gt (\u00a7 222 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit \u00a7 238a, \u00a7 244 Abs. 3 InsO); eine Mehrheit nach K\u00f6pfen ist nicht erforderlich. Insofern wurde der Zustimmungsschwellenwert gesenkt. Zudem ist die M\u00f6glichkeit der Differenzhaftung der Gesellschafter \u00fcber den neuen \u00a7 254 Abs. 4 InsO ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es aber auch m\u00f6glich, einen Debt-Equity-Swap ohne jedwede Zustimmung der Gesellschafter durchzuf\u00fchren. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass die \u00fcbrigen Gruppen in der Mehrheit dem Plan zustimmen, die Gruppe der Gesellschafter angemessen an dem Insolvenzplan beteiligt wird und sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne einen Plan st\u00fcnde (\u00a7 245 InsO, sog. Obstruktionsverbot).<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt allerdings jetzt zum zweiten Thema: N\u00e4mlich zur Einschr\u00e4nkung des Rechtsschutzes. Nach wie vor ist sowohl der Minderheitenschutz (\u00a7 251 InsO) als auch die M\u00f6glichkeit, Rechtsmittel einzulegen (\u00a7 253 InsO), im Insolvenzplan recht weitgehend ausgestaltet (im Vergleich dazu hat z. B. der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bankenrestrukturierung gegen einen best\u00e4tigenden Gerichtsbeschluss \u00fcber den Reorganisationsplan (das Pendant zum Insolvenzplan bei systemrelevanten Banken) \u00fcberhaupt keine Rechtsmittel vorgesehen. Das ESUG erh\u00f6ht nun die Anforderungen f\u00fcr das Einlegen einer Beschwerde im Insolvenzplanverfahren:\u00a0 der Gesellschafter oder\u00a0 Gl\u00e4ubiger, der sich gegen den Plan wehren will, muss glaubhaft machen, dass er durch den Plan \u201ewesentlich schlechter\u201c gestellt wird, als er ohne einen Plan st\u00fcnde (\u00a7 253 InsO Abs. 2 Nr. 3 InsO). Zus\u00e4tzlich darf ein solcher Nachteil nicht aus Planr\u00fcckstellungen, die f\u00fcr diesen Fall gebildet wurden, ausgeglichen werden k\u00f6nnen. In der Regel, so sollte man meinen, sind Anteile von Gesellschaftern in der Insolvenz der Gesellschaft wertlos, sodass Gesellschafter zumindest in einem Abwicklungsszenario leer ausgegangen w\u00e4ren, also eine Schlechterstellung schwer denkbar ist. Gleichwohl wird man sich aber hier darauf einstellen m\u00fcssen, dass sich Gesellschafter mithilfe von kreativen Berechnungen und Sachverst\u00e4ndigengutachten wehren werden, um so doch noch dem Plan die Rechtskraft wenigstens tempor\u00e4r zu nehmen und sei es nur, um eine L\u00e4stigkeitsposition aufzubauen. Das Mittel des \u00a7 253 Abs. 4 InsO, mit dem der Insolvenzverwalter noch einmal eine weitere Chance hat, wegen des Vorrangs einer schnellen Planvollziehung solche Beschwerden zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, ist eher schwach ausgestaltet.<\/p>\n<p>Insgesamt ergeben sich daher \u00fcber die ESUG-\u00c4nderungen Vereinfachungen im Hinblick auf einen Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren. Allerdings war dies nicht der einzige Grund, warum das Insolvenzplanverfahren in der Vergangenheit nicht so h\u00e4ufig genutzt wurde. Denn das deutsche Insolvenzrecht verf\u00fcgt \u00fcber eine sehr gute (international \u00fcbrigens keineswegs selbstverst\u00e4ndliche) Alternative, \u00fcber die sich viele der Rechtsfolgen eines Insolvenzplans schneller und auch rechtssicher erreichen lassen. Die Rede ist von der \u00fcbertragenden Sanierung. Bei so einer \u201eKonkurrenz\u201c ist es kein Wunder, dass der Insolvenzplan bislang nur ein Schattendasein fristet und nur dann genutzt wird, wenn es unbedingt sein muss, n\u00e4mlich weil der Rechtstr\u00e4ger zum Beispiel wegen Miet- oder Lizenzvertr\u00e4gen erhalten werden muss. Hieran wird sich trotz Einf\u00fchrung eines erleichterten Debt-Equity-Swaps unter Einschr\u00e4nkung der Blockadem\u00f6glichkeit durch die Gl\u00e4ubiger und Gesellschafter vorrausichtlich auch in Zukunft nichts \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bislang fristet das Insolvenzplanverfahren im deutschen Insolvenzrecht eher ein Schattendasein und wird kaum jemals genutzt. Dies hat seinen Grund sicherlich (auch) in dem recht komplizierten Verfahren und der M\u00f6glichkeit von \u201eAkkordst\u00f6rern\u201c, das Verfahren dauerhaft zu blockieren. Das ESUG bringt hier &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/26\/wird-das-esug-dem-insolvenzplan-zum-durchbruch-verhelfen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,21818],"tags":[19686,7716,2082,21819],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3593"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3593"}],"version-history":[{"count":17,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3593\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4175,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3593\/revisions\/4175"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3593"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3593"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3593"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}