{"id":3630,"date":"2012-03-26T08:38:25","date_gmt":"2012-03-26T06:38:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3630"},"modified":"2012-03-26T08:38:25","modified_gmt":"2012-03-26T06:38:25","slug":"streik-im-offentlichen-dienst-und-%e2%80%9edrittbetroffenheit%e2%80%9c-die-stadte-machen-ein-geschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/26\/streik-im-offentlichen-dienst-und-%e2%80%9edrittbetroffenheit%e2%80%9c-die-stadte-machen-ein-geschaft\/","title":{"rendered":"Streik im \u00f6ffentlichen Dienst und \u201eDrittbetroffenheit\u201c: Die St\u00e4dte machen ein Gesch\u00e4ft"},"content":{"rendered":"<p>Es ist wieder Streikzeit im \u00f6ffentlichen Dienst. Ganz gleich ob man mit der einen oder anderen Seite sympa\u00adthi\u00adsiert, ist sicher: Die Hauptleidtragenden sind diejenigen, die von den bestreikten \u00f6f\u00adfent\u00adlichen Unternehmen abh\u00e4ngig sind, weil sie deren Dienste nut\u00adzen wollen. Denn sie bekommen das, was ihnen versprochen wurde (und was sie zum Teil dort \u201ebestellen\u201c mussten!), nicht oder jedenfalls nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Und um deren Rechts\u00adstellung soll es daher im Folgenden gehen.<\/p>\n<p><!--more-->Rela\u00adtiv einfach ist insoweit die Situation beim produzierenden Ge\u00adwerbe; sie soll daher \u2013 auch wenn dort momentan nicht gestreikt wird \u2013 vorab in Erinnerung gerufen werden. Wird ein Auto\u00admobilhersteller bestreikt und kann die be\u00adstell\u00adten Autos nicht liefern, erh\u00e4lt es von den K\u00e4ufern (selbst\u00adverst\u00e4ndlich) auch kein Geld. Das wird manchen K\u00e4ufern aber nicht reichen, denn sie werden zumindest in vielen F\u00e4llen infolge der Nicht- oder verz\u00f6gerten Lieferung auch Sch\u00e4den haben. F\u00fcr sie stellt sich daher die Frage nach Schadenersatzanspr\u00fcchen. Die aber setzen nach deutschem Recht Verschulden voraus, und das wird f\u00fcr streik\u00adbedingte Lieferausf\u00e4lle oder -verz\u00f6gerungen \u00e4hnlich wie bei h\u00f6herer Gewalt \u00fcberwiegend verneint. Mindestens aber werden Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die f\u00fcr diese F\u00e4lle eine Schadenersatzhaftung ausschlie\u00dfen, den Abnehmer nicht &#8222;unangemessen benachteiligen&#8220; und deshalb etwaige Schadenersatzanspr\u00fcche wirksam ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Deutlich komplizierter aber liegen die Dinge bei den meisten Lei\u00adstungen, die von den jetzt bestreikten \u00f6ffentlichen Unternehmen erbracht werden. Denn ihr T\u00e4tigkeitsschwerpunkt liegt nicht in der Produktion von Waren, sondern in der Erbringung von Dienstleistun\u00adgen, sei es in der Kinderbetreuung (Kinderg\u00e4rten), der Erbringung von Transportleistungen (Verkehrsbetriebe) oder in der Ab\u00adfallbeseitigung (M\u00fcllabfuhr\/Stra\u00dfenreinigung). Und diese Leistun\u00adgen werden zum zweiten h\u00e4ufig nicht auf der Grundlage privater Ver\u00adtr\u00e4ge, sondern auf der Basis \u00f6ffentlich-rechtlicher Satzungen erbracht.<\/p>\n<p>Wenden wir uns zun\u00e4chst den Besonderheiten der Dienstleistungen zu. Zwar werden Dienstleistungen nach moderner wirtschafts\u00adwissenschaft\u00adlicher Auffassung weitgehend wie Produkte behandelt, und man spricht von der &#8222;Produktion&#8220; von Dienstleistungen oder vom &#8222;Dienstleistungs-Marketing&#8220;. Doch juristisch ist diese weitgehende Ann\u00e4herung bislang erst kaum nachvollzogen worden. Und deshalb bereitet es bei Dienst\u00adlei\u00adstungen schon erhebliche Schwierigkeiten festzulegen, ob sie nicht oder nur verz\u00f6gert erbracht wurden. Diese Unterscheidung aber ist, wie wir zuvor gesehen haben, von eminenter Bedeutung: Denn aus der Nicht-Lei\u00adstung folgt grunds\u00e4tzlich das Entfallen der Zah\u00adlungs\u00adpflicht (\u00a7 326 Abs. 1 BGB), aus der verz\u00f6gerten Leistung (nur) eine ver\u00adschuldensabh\u00e4ngige &#8211; und damit zu verneinende &#8211; Schadener\u00adsatz\u00adpflicht. Wann aber wurde die Betreuungsleistung seitens des Kindergartens, die Transportleistung seitens der Verkehrsbetriebe oder die Abfallbeseitigung seitens der M\u00fcllabfuhr &#8222;nicht&#8220; erbracht? Ist dies schon dann der Fall, wenn der Kindergarten morgens geschlossen ist, oder wenn die M\u00fcllabfuhr am vereinbarten Termin nicht kommt? Zweifel kommen gerade beim M\u00fcll deshalb auf, weil und wenn der liegengebliebene M\u00fcll eine Woche sp\u00e4ter doch noch mit\u00adgenommen wurde. Rechtlich wie wirtschaftlich ist aber die Frage, ob dies noch die &#8222;geschuldete Leistung&#8220; ist: Denn wenn der nach Fahrplan um 6.10 Uhr abfahrende Bus erst um 10.10 Uhr abf\u00e4hrt, mag das zwar ein Bus sein, es ist aber nicht mehr &#8222;der um 6.10 Uhr&#8220;. Und bei der M\u00fcllabfuhr liegen die Dinge sp\u00e4testens dann genauso, wenn die Kalenderwoche abgelaufen ist, in der die Abfuhr erfolgen sollte. Es ist nicht anders, als wenn jemand diese Zeitschrift erst eine Woche nach dem Erscheinen auf seinem Schreibtisch vorf\u00e4nde. Rechtlich wird diese Lage als &#8222;absolutes Fixgesch\u00e4ft&#8220; bezeichnet: Die vereinbarte Leistung kann nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums vertragsgem\u00e4\u00df erbracht werden. Danach wird nicht mehr dieselbe Leistung (verz\u00f6gert), sondern eine andere Lei\u00adstung erbracht. Und das bedeutet, dass f\u00fcr die nicht erbrachte Leistung im Rechtssinne Unm\u00f6glichkeit eintritt und die Zahlungs\u00adpflicht entf\u00e4llt. Die Dinge liegen nicht anders als beim Arbeitneh\u00admer (etwa dem Putzmann oder der Putzfrau), der einen Tag &#8222;blau&#8220; macht: Solange er f\u00fcr die an einem bestimmten Tag erbrachte Leistung bezahlt wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe die liegengebliebene Arbeit am n\u00e4chsten Tag erledigt.<\/p>\n<p>Das grunds\u00e4tzliche Entfallen der Zahlungspflicht f\u00fcr die nicht er\u00adbrachten Dienstleistungen hat aber &#8211; und hier liegt das n\u00e4chste Problem &#8211; meist nur geringe Folgen. Denn soweit die Leistungen individuell honoriert werden (Einzelfahrschein in \u00f6ffentlichen Ver\u00adkehrsmitteln), werden entsprechende Vertr\u00e4ge im Falle eines Streiks naturgem\u00e4\u00df gar nicht erst geschlossen. Anders liegen die Dinge freilich f\u00fcr \u2013 wie hier &#8211; im voraus bezahlte Leistungen, wie dies f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Nahverkehr in Form von Zeitkarten, die Abfallbeseitigung in Form der typischerweise quartalsweise gezahlten Geb\u00fchren und f\u00fcr die Kindergartennutzung in Form monatlicher Zahlungen \u00fcblich ist. Hier entf\u00e4llt die Zahlungspflicht zwar grund\u00ads\u00e4tzlich f\u00fcr den Zeitraum der Nicht-Leistung. Doch &#8211; und damit dr\u00e4ngen sich die n\u00e4chsten Fragen auf &#8211; wie soll man den entsprechen\u00adden Minderwert der Leistung berechnen? Und zum anderen: Wie soll man seine Anspr\u00fcche bez\u00fcglich der typischerweise beim Einzelnen nur ge\u00adringen R\u00fcckforderungsbetr\u00e4ge durchsetzen? Das Fehlen eines In\u00adstru\u00admentariums zur kollek\u00adtiven Rechtsdurchsetzung (&#8222;Sammelklage&#8220;) zwingt hier in die Einzelklage mit im Einzelfall nur sehr geringen Streitwerten.<\/p>\n<p>Leider verkomplizieren sich die Dinge weiter dadurch, dass die \u00f6f\u00adfent\u00adlichen Dienstleistungsunternehmen typischerweise Allgemeine Ge\u00adsch\u00e4ftsbedingungen (so bei den Verkehrsunternehmen) oder Satzungen (so im Bereich der Abfallbeseitigung) haben, die &#8222;Anspr\u00fcche wegen nicht erbrachter Leistungen&#8220; ausschlie\u00dfen. In gew\u00f6hnlichen Allgemei\u00adnen Gesch\u00e4ftsbedingungen d\u00fcrfte eine solche Klausel, die das f\u00fcr das deutsche Zivilrecht zentrale Gegenleistungsprinzip au\u00dfer Kraft setzt, ganz sicher unwirksam sein. Daher bleibt insoweit nur der Einwand, dass es &#8222;doch eigentlich nur um Kleinstbetr\u00e4ge&#8220; gehe, und man einen Aus\u00adschluss etwaiger Rechte mit dieser Begr\u00fcndung rechtfertigen k\u00f6nne. Nur: Ganz \u00e4hnlich wie bei der Frage der prozessualen Durchsetzung kommt es hier auf die Perspektive an. Auch wenn die Anspr\u00fcche des Einzelnen gering sind, machen sie doch angesichts der gro\u00dfen Zahl Betroffener eine erkleckliche Summe aus &#8211; das gerade macht ein Be\u00adstreiken der \u00f6ffentlichen Dienstleistungsbetriebe so attraktiv.<\/p>\n<p>Noch komplizierter liegen die Dinge dort, wo Leistung und Entgelt \u00f6ffentlich-rechtlich, also insbesondere durch Satzung, geregelt sind. Denn das AGB-Recht gilt nach seinem Wortlaut f\u00fcr derartige Satzungen nicht. Und die ihm zugrundeliegenden Prinzipien werden im \u00f6ffentlichen Recht nur wesentlich grober aus der Verfassung unmit\u00adtel\u00adbar abgeleitet. Im Ergebnis kann allerdings auch hier nichts anderes gelten: Denn es w\u00e4re ein vor dem Hintergrund des unmittel\u00adbaren Wettbewerbs zwischen privaten und \u00f6ffentlichen Entsorgern kaum mit dem Gleichbehand\u00adlungsgrundsatz zu vereinbarender Widerspruch, k\u00f6nnten die einen nicht erbrachte Leistungen berechnen, w\u00e4hrend die anderen erhaltene Geb\u00fchren oder Entgelte zur\u00fcckzahlen m\u00fcssten. Eine entsprechende Satzungsbestimmung d\u00fcrfte daher ebenso unwirksam sein wie eine AGB-Klausel, die eine Zahlungspflicht trotz unterbliebener Leistung festschreiben will.<\/p>\n<p>Das bedeutet: Im Grundsatz entf\u00e4llt die Zahlungspflicht f\u00fcr die infolge Streiks nicht erbrachten (\u00f6ffentlichen) Leistungen. Die Durchsetzung etwaiger R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche kann aber auf un\u00fcber\u00adwindliche Hindernisse sto\u00dfen. Und das ist vielleicht sogar beabsich\u00adtigt: Denn es f\u00fchrt zu dem merkw\u00fcrdigen Ergebnis, dass \u00f6ffent\u00adliche Dienstleistungsunternehmen die L\u00f6hne f\u00fcr ihre Arbeitnehmer streik\u00adbedingt nicht zahlen m\u00fcssen, w\u00e4hrend sie gleichzeitig die daf\u00fcr vereinbarten, aber nicht mehr geschul\u00adde\u00adten Entgelte und Geb\u00fchren weiter berechnen und kassieren. F\u00fcr die bestreikten \u00f6ffentlichen Unternehmen werden Streiks damit (fast) zu einem Nullsummenspiel: Nicht sie zahlen die Zeche, sondern ausschlie\u00dflich deren Abnehmer. Anders ist die Lage nur und erst dann, wenn aus den \u201efreiwerdenden Mitteln\u201c Ersatzauftr\u00e4ge finanziert werden; das ist aber die Ausnahme.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist wieder Streikzeit im \u00f6ffentlichen Dienst. 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