{"id":3636,"date":"2012-03-28T13:19:45","date_gmt":"2012-03-28T11:19:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3636"},"modified":"2012-03-28T13:19:45","modified_gmt":"2012-03-28T11:19:45","slug":"heimliche-videouberwachung-von-mitarbeitern-ohne-konkreten-tatverdacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/28\/heimliche-videouberwachung-von-mitarbeitern-ohne-konkreten-tatverdacht\/","title":{"rendered":"Heimliche Video\u00fcberwachung von Mitarbeitern ohne konkreten Tatverdacht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3637\" style=\"width: 227px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3637\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/28\/heimliche-videouberwachung-von-mitarbeitern-ohne-konkreten-tatverdacht\/hendrik-bourguignon_schmalz-rechtsanwalte\/\"><em><img aria-describedby=\"caption-attachment-3637\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3637\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Hendrik-Bourguignon_Schmalz-Rechtsanw\u00e4lte-440x342.jpg\" alt=\"\" width=\"217\" height=\"173\" \/><\/em><\/a><p id=\"caption-attachment-3637\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Hendrik Bourguignon, Partner bei Schmalz Rechtsanw\u00e4lte, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bei einer heimlichen Video\u00fcberwachung der Verkaufsr\u00e4ume war einem Einzelh\u00e4ndler aufgefallen, dass zwei Zigarettenschachteln unter der Bluse einer Angestellten und nicht wie \u00fcblich im Kassenregal steckten. Aufgrund der Videobeweise k\u00fcndigte er der Filialleiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Revision zum obersten Arbeitsgericht war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung des Falles zugelassen worden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das insbesondere f\u00fcr den Einzelhandel und die Gastronomie Klarheit im Umgang mit Video\u00fcberwachung geschaffen h\u00e4tte, erging jedoch nicht, weil sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin in dem Verfahren (Az. 2 AZR 153\/11) auf einen Vergleich geeinigt hatten. Die Erfurter Richter h\u00e4tten dar\u00fcber entscheiden sollen, inwieweit das verdeckte Filmen des Verkaufsraums erlaubt war und der Arbeitgeber das Filmmaterial als Beweis verwenden durfte. <!--more--><strong><em><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln (LAG) hatte die heimlichen Videoaufnahmen noch f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und entschieden, dass die hilfsweise erkl\u00e4rte fristgem\u00e4\u00dfe K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet hat. Die fristlose K\u00fcndigung sei jedoch wegen der 18 Jahre langen beanstandungsfreien T\u00e4tigkeit der Mitarbeiterin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen (Urteil vom 18.\u00a011. 2010 &#8211;\u00a06 Sa 817\/10). Nach Meinung des LAG durfte der Arbeitgeber die Videoaufnahmen im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwenden, da er sich in einer \u201enotwehr\u00e4hnliche Lage\u201c befunden habe und die Inventurdifferenzen nicht anders aufkl\u00e4ren konnte. Der Betriebsrat hatte vorher dem Kameraeinsatz f\u00fcr die Dauer von vier Wochen zugestimmt.<\/p>\n<p>Heimliche Videoaufnahmen greifen zwar in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Mitarbeitern ein. Sie sind nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG jedoch zul\u00e4ssig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung vorliegt und keine milderen Mittel zur Aufkl\u00e4rung zur Verf\u00fcgung stehen. Anderenfalls unterliegt das gewonnene Filmmaterial meistens einem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt insbesondere in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber durch eine heimliche Video\u00fcberwachung in den Kernbereich der privaten Lebensf\u00fchrung eingreift, in dem er Kameras z.B. in nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen R\u00e4umen wie der Umkleidekabine installiert. Es ist stets zu bedenken, den Betriebsrat in Video\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen einzubinden. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich insoweit aus \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).\u00a0<\/p>\n<p>Wie das BAG entschieden bzw. ob es das Urteil der Vorinstanz gekippt h\u00e4tte, l\u00e4sst sich in Anbetracht des Gesetzesentwurfs zum neuen Besch\u00e4ftigtendatenschutz und der aktuellen Diskussionen um eine \u00c4nderung des Entwurfs nur schwer beurteilen. Dabei w\u00e4re es sicher relevant gewesen, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keinen konkreten Verdacht gegen die Filialleiterin gehegt hatte, sondern mit den Videokameras lediglich hohe Inventurdifferenzen durch m\u00f6gliche Mitarbeiterdiebst\u00e4hle hat aufkl\u00e4ren wollen.\u00a0<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll eine heimliche Video\u00fcberwachung generell unzul\u00e4ssig sein. Stattdessen wird die M\u00f6glichkeit einer offenen Video\u00fcberwachung ausgeweitet. F\u00fcr viele gef\u00e4hrdete Branchen, darunter z.B. Einzelhandel und Gastronomie, stellt dieses Verbot einen R\u00fcckschritt dar. Ohne eine verdeckte Video\u00fcberwachung wird man Diebstahlsdelikte hier wohl kaum in den Griff bekommen. Ausdr\u00fccklich geregelt werden sollte daher vielmehr eine verdeckte \u00dcberwachung unter Anwendung der Auflagen, die das BAG macht.\u00a0\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer heimlichen Video\u00fcberwachung der Verkaufsr\u00e4ume war einem Einzelh\u00e4ndler aufgefallen, dass zwei Zigarettenschachteln unter der Bluse einer Angestellten und nicht wie \u00fcblich im Kassenregal steckten. Aufgrund der Videobeweise k\u00fcndigte er der Filialleiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht. 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