{"id":3647,"date":"2012-03-29T07:41:00","date_gmt":"2012-03-29T05:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3647"},"modified":"2012-04-19T12:42:40","modified_gmt":"2012-04-19T10:42:40","slug":"zustimmung-des-arbeitgebers-zu-einer-verlangerung-der-elternzeit-%e2%80%93-ermessenentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/29\/zustimmung-des-arbeitgebers-zu-einer-verlangerung-der-elternzeit-%e2%80%93-ermessenentscheidung\/","title":{"rendered":"Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verl\u00e4ngerung der Elternzeit \u2013 Ermessenentscheidung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3306\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3306\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/21\/betriebsubergang-und-informationsschreiben-%e2%80%93-verwirkung-oft-die-letzte-rettung-des-arbeitgebers\/schmid_cornelia\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3306\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3306\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/02\/Schmid_Cornelia-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3306\" class=\"wp-caption-text\">Cornelia Schmid, Rechtsanw\u00e4ltin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder R\u00e4tsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gl\u00fccklicherweise gekl\u00e4rt werden. Mit Urteil vom<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465090,9%2bAZR%2b315%252f10\" target=\"_blank\"> 18. 10. 2011 &#8211; 9 AZR 315\/10<\/a>, hat das BAG abermals dazu beigetragen, eine Unklarheit des BEEG zu beseitigen. In dieser Entscheidung stellte es klar, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer begehrten Verl\u00e4ngerung der f\u00fcr die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr 1 Jahr genommenen Elternzeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu treffen sei. Der Arbeitgeber k\u00f6nne gerade nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Verl\u00e4ngerung der Elternzeit ablehnen.<!--more--><\/p>\n<p>Nach dem BEEG besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Die H\u00f6chstdauer der Elternzeit betr\u00e4gt damit 3 Jahre f\u00fcr jedes Kind. Das BEEG verlangt von einem Elternteil, f\u00fcr die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit, sich verbindlich festzulegen, in welchem Zeitraum f\u00fcr die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes Elternzeit genommen wird. Nat\u00fcrlich ist es auch m\u00f6glich, gleich f\u00fcr den ganzen 3-Jahres Zeitraum nach Geburt des Kindes Elternzeit zu nehmen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit muss grunds\u00e4tzlich sp\u00e4testens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Sie f\u00fchrt dazu, dass die Hauptleistungspflichten ab dem Beginn der Elternzeit ruhen, also ohne Mitwirkung des Arbeitgebers, allein durch die Erkl\u00e4rung des Arbeitnehmers, dieser von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei wird.<\/p>\n<p>Hat sich der Arbeitnehmer f\u00fcr die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes verbindlich festgelegt, kann er das dritte Elternzeitjahr f\u00fcr das dritte Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Wahrung der Mitteilungsfrist und -form nehmen. F\u00fcr eine \u00dcbertragung eines Zeitraums von maximal 12 Monaten Elternzeit, die noch nicht genommen wurden, auf den Zeitraum nach dem dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes, ben\u00f6tigt der Arbeitnehmer hingegen die Zustimmung des Arbeitgebers, die nach billigem Ermessen gem. \u00a7 315 BGB zu erfolgen hat. Will er die in den ersten 2 Jahren nach Geburt des Kindes genommene Elternzeit vorzeitig beenden oder in diesem Zeitraum verl\u00e4ngern, kann er dies gem. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG grunds\u00e4tzlich ebenso nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmung zu erteilen ist, war bis zu der hier zitierten BAG-Entscheidung, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt, strittig:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte f\u00fcr die Zeit vom 3. 1. 2008 bis zum 2. 1. 2009 Elternzeit. Im Dezember 2008 bat die Kl\u00e4gerin die Beklagte, die bestehende Elternzeit um ein Jahr zu verl\u00e4ngern. Als Grund brachte sie zun\u00e4chst ihren Gesundheitszustand, dann die Krankheit ihres Kindes vor. Die Beklagte lehnte dies ab und forderte die Kl\u00e4gerin auf, nach Ablauf der Elternzeit wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Kl\u00e4gerin nahm die Arbeit jedoch nicht wieder auf. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass ihr auch \u00fcber den 2. 1. 2009 hinaus bis auf weiteres Elternzeit zustehe und genommen sei. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Kl\u00e4gerin nach dessen Hinweis in der Sache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der von ihr beantragten Verl\u00e4ngerung der Elternzeit \u00fcber den 2. 1. 2009 hinaus bis zum 2. 1. 2011 zuzustimmen.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin positive Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht (LAG) durch Teilurteil abgewiesen, indem es der Kl\u00e4gerin die Zustimmung zur Verl\u00e4ngerung der Elternzeit \u00fcber den 2. 1. 2009 hinaus bis zum 2. 1. 2010 verwehrte. Das LAG ist davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bis zur Willk\u00fcrgrenze, also bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs berechtigt ist, die Verl\u00e4ngerung der Elternzeit abzulehnen.<\/p>\n<p>Dem ist das BAG entgegengetreten. Der Arbeitgeber m\u00fcsse vielmehr entsprechend \u00a7 315 BGB billiges Ermessen wahren. Der Arbeitgeber muss also die wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls feststellen sowie abw\u00e4gen und dabei die beiderseitigen Interessen angemessen ber\u00fccksichtigen. Es gelte f\u00fcr die hier erforderliche Zustimmung nichts anderes wie f\u00fcr die Zustimmung zur \u00dcbertragung von Elternzeit auf den Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes. Im zitierten Fall hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Dieses wird nun unter Beachtung der vom BAG festgelegten neuen Zustimmungsvoraussetzungen zu entscheiden haben.<\/p>\n<p>Das BAG hat dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass eine Anmeldungsfrist von sieben Wochen, wie sie beispielsweise f\u00fcr das erstmalige Verlangen in \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgesehen ist, f\u00fcr einen \u00c4nderungswunsch nicht gilt, da sich der Arbeitnehmer die Verl\u00e4ngerung der Elternzeit nicht einfach nehmen kann. Den schutzw\u00fcrdigen Arbeitgeberinteressen sei n\u00e4mlich in diesem Fall allein durch das Zustimmungserfordernis Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist Arbeitgebern zu raten, nicht einfach ein Verl\u00e4ngerungsbegehren der im 2-Jahres-Zeitraum genommenen Elternzeit abzulehnen, sondern vielmehr alle wesentlichen Gr\u00fcnde in eine beide Interessen ber\u00fccksichtigende Abw\u00e4gungsentscheidung mit einzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder R\u00e4tsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gl\u00fccklicherweise gekl\u00e4rt werden. 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