{"id":3690,"date":"2012-04-07T13:38:46","date_gmt":"2012-04-07T11:38:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3690"},"modified":"2012-04-07T13:38:46","modified_gmt":"2012-04-07T11:38:46","slug":"karfreitag-ein-stiller-feiertag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/04\/07\/karfreitag-ein-stiller-feiertag\/","title":{"rendered":"Karfreitag: Ein stiller Feiertag?"},"content":{"rendered":"<p>Sind die Vorschriften der Landes-Feiertagsgesetze, nach denen der Karfreitag ein \u201estiller Feiertag\u201c ist, noch zeitgem\u00e4\u00df, so wurde in den Kartagen wieder einmal &#8211; und zunehmend lauter &#8211; gefragt? Das mit diesen Vorschriften einhergehende Verbot etwa von Tanzveranstaltungen sei nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Ja, die Kritik ist berechtigt &#8211; doch die Konsequenz ist eine andere: Wer unter Verweis auf die Entchristlichung unserer Gesellschaft den Charakter des Karfreitags als eines stillen Feiertags in Frage stellt, stellt in Wirklichkeit die Grundfrage, ob der Karfreitag &#8211; und Gleiches gilt f\u00fcr andere christliche Feiertage &#8211; \u00fcberhaupt noch Feiertag sein muss. <!--more-->Denn arbeitsfrei ist dieser Tag ja nicht zum Kino-, Schwimmbad- oder Museumsbesuch &#8211; sondern zum Kirchgang. Daran muss sich in einem von Religionsfreiheit gepr\u00e4gten Land niemand beteiligen. Umgekehrt gilt dementsprechend: Wer an Karfreitag einen Ausflug machen will, kann ebenso gut Urlaub nehmen oder \u201e\u00dcberstunden abfeiern\u201c.<\/p>\n<p>Wenn die Kirchen angesichts solcher Vorschl\u00e4ge den Untergang des Abendlandes bef\u00fcrchten, sei Ihnen entgegengehalten: In vielen anderen L\u00e4ndern ist der Karfreitag kein \u201egesetzlicher Feiertag\u201c, doch die Kirchen sind am Karfreitag voller. Ausreichend w\u00e4re daher &#8211; was sich letztlich schon aus unserer Verfassung ergibt &#8211; ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn dies f\u00fcr die Religionsaus\u00fcbung erforderlich ist. Lohnfortzahlung braucht es dabei auch nicht; doch k\u00f6nnen Tarifvertragsparteien oder der einzelne Arbeitgeber dies naturgem\u00e4\u00df anders entscheiden.<\/p>\n<p>Solange Karfreitag noch \u201eFeier\u201c-Tag ist, steht die weitere Frage im Raum, ob die f\u00fcr an diesem Tag arbeitenden Arbeitnehmer vorgesehenen Feiertagszuschl\u00e4ge noch zeitgem\u00e4\u00df sind. Denn wenn es hier doch in erster Linie darum geht, die Religionsaus\u00fcbung zu erm\u00f6glichen, braucht es f\u00fcr denjenigen keinen Ausgleich, der den entsprechenden Religionen gar nicht angeh\u00f6rt &#8211; insbesondere bewusst aus der Kirche ausgetreten ist. Umsetzbar w\u00e4re dies leicht: Denn der Arbeitgeber k\u00f6nnte die fehlende Berechtigung zum Feiertagszuschlag an kirchlichen Feiertagen aus der Lohnsteuerkarte erkennen.<\/p>\n<p>In diesem Sinne: Frohe Ostern!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind die Vorschriften der Landes-Feiertagsgesetze, nach denen der Karfreitag ein \u201estiller Feiertag\u201c ist, noch zeitgem\u00e4\u00df, so wurde in den Kartagen wieder einmal &#8211; und zunehmend lauter &#8211; gefragt? 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