{"id":3717,"date":"2012-04-11T11:00:55","date_gmt":"2012-04-11T09:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3717"},"modified":"2012-06-15T11:52:36","modified_gmt":"2012-06-15T09:52:36","slug":"3717","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/04\/11\/3717\/","title":{"rendered":"Grenz\u00fcberschreitende Sitzverlegung unter Formwechsel"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3494\" style=\"width: 168px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3494\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/graetz_horst\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3494\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3494\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Graetz_Horst-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"158\" height=\"154\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3494\" class=\"wp-caption-text\">RA Horst Gr\u00e4tz, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Im Laufe der letzten zehn Jahre ergaben sich im Rahmen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit immer wieder Probleme, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungs- oder auch Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen wollte oder einen grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel beabsichtigte. Immer wurde der Europ\u00e4ische Gerichtshof mit diesen Fragen befasst, z. B. in Sachen \u201eCartesio\u201c, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,309209,Cartesio\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 52 <\/a>oder \u201e\u00dcberseering\u201c, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,15765\" target=\"_blank\">DB 2002 S. 2425<\/a>. Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer grenz\u00fcberschreitenden Sitzverlegung unter Statuten- und Formwechsel ist derzeit beim EuGH anh\u00e4ngig (C-378\/10 \u2013 Vale, Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469386,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 733<\/a>).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG N\u00fcrnberg hat mit Beschluss vom 13. 2. 2012 &#8211; 12 W 2361\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,201,470166,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 853 <\/a>nun \u00fcber eine Konstellation entscheiden m\u00fcssen, die sich in genau diesem Spannungsfeld europarechtlicher Vorgaben und nationaler umwandlungsrechtlicher Bestimmungen bewegt. Es hat hierbei den Zuzug einer nach luxemburgischem Recht errichteten Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung i. V. mit einem Formwechsel in eine deutsche GmbH f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit sei dieses Vorhaben nicht zwingend zul\u00e4ssig. Auch seien die nationalen Umwandlungsvorschriften nicht eingehalten worden.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine luxemburgische Kapitalgesellschaft (eine Soci\u00e9t\u00e9 \u00e0 responsabilit\u00e9 limit\u00e9e luxemburgischen Rechts) ihren Satzungssitz sowie ihren Verwaltungssitz von Luxemburg nach Deutschland verlegen wollte unter Annahme der Rechtsform einer deutschen GmbH. Die Generalversammlung hatte hierf\u00fcr unter notarieller Beurkundung einen entsprechenden Beschluss gefasst. Das Handelsregister verweigerte allerdings die Eintragung, sodass es zum Beschwerdeverfahren kam.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OLG N\u00fcrnberg f\u00fchrt die gleichzeitige Verlegung des Satzungs- und des Verwaltungssitzes dazu, dass die m\u00f6glichen Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Anwendbarkeit des Rechts des Heimatstaates entfallen. Die Gesellschaft unterliege daher nicht mehr luxemburgischem, sondern deutschem Recht. Demzufolge sei es nicht von Belang, dass das luxemburgische Recht eine \u00c4nderung der Nationalit\u00e4t der Gesellschaft ohne Verlust ihrer Rechtspers\u00f6nlichkeit zulasse.<\/p>\n<p>Das deutsche Recht kenne eine derartige grenz\u00fcberschreitende Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes unter identit\u00e4tswahrendem Formwechsel nicht. \u00a7\u00a04a GmbHG erlaube zwar die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, treffe aber keine Aussage \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Zuzugs einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft. Auch das Umwandlungsrecht enthalte hierf\u00fcr keine unmittelbaren Vorgaben, sondern nur f\u00fcr den Fall der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung. F\u00fcr eine identit\u00e4tswahrende grenz\u00fcberschreitende Sitzverlegung einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nach Deutschland unter gleichzeitiger Annahme der \u00e4quivalenten inl\u00e4ndischen Rechtsform finde sich daher keine rechtliche Grundlage.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung sei weder aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit noch nach Rechtsprechung des EuGH geboten. Das Gericht f\u00fchrt an, die Entscheidung \u201eCartesio\u201c enthalte nur Vorgaben f\u00fcr den Wegzugsstaat, nicht aber f\u00fcr den Zuzugsstaat. Sowohl im Fall \u201eCartesio\u201c als auch im Fall \u201e\u00dcberseering\u201c h\u00e4tten zudem Konstellationen zugrunde gelegen, in denen lediglich der Verwaltungssitz verlegt wurde. In diesem Fall sei der Zuzugsmitgliedstaat verpflichtet, die Rechtsf\u00e4higkeit zu achten, die die Gesellschaft nach dem Recht ihres Gr\u00fcndungsstaates besitzt. Es ist nach Ansicht des OLG N\u00fcrnberg jedoch zweifelhaft, ob diese Aussage auch f\u00fcr den Fall gilt, dass gleichzeitig der Satzungssitz verlegt wird.<\/p>\n<p>Diese Frage lie\u00df das Gericht allerdings offen, da der Formwechsel auch aus anderen Gr\u00fcnden scheitere bzw. nicht zwischenschrittlos vollzogen werden k\u00f6nne. Es verwies auf den Schlussantrag des Generalanwalts in dem derzeit beim EuGH anh\u00e4ngigen Verfahren \u201eVale\u201c, der vertreten hatte, dass die nationalen Vorgaben des Zuzugsstaats \u00fcber die Gr\u00fcndung bzw. die Umwandlung einer entsprechenden Gesellschaft anwendbar seien, insbesondere diejenigen Vorschriften, die die Kapitalerhaltung sicherstellen, z. B. eine kontinuierliche Abschluss- und Er\u00f6ffnungsbilanz. Da im Falle des OLG N\u00fcrnberg weder ein Umwandlungs- oder Pr\u00fcfungsbericht noch eine Umwandlungsbilanz bei der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt wurden, waren wesentliche nationale Formwechselvorgaben nach Ansicht des Gerichts nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen \u201eVale\u201c ist die Rechtslage in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Formwechsel kritisch. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie sich der EuGH positionieren wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Laufe der letzten zehn Jahre ergaben sich im Rahmen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit immer wieder Probleme, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungs- oder auch Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen wollte oder einen grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel beabsichtigte. 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