{"id":3769,"date":"2012-04-19T13:50:03","date_gmt":"2012-04-19T11:50:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3769"},"modified":"2012-06-15T10:15:10","modified_gmt":"2012-06-15T08:15:10","slug":"tilgung-eines-abgetretenen-gesellschafterdarlehen-ruckerstattung-in-der-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/04\/19\/tilgung-eines-abgetretenen-gesellschafterdarlehen-ruckerstattung-in-der-insolvenz\/","title":{"rendered":"Tilgung eines abgetretenen Gesellschafterdarlehens &#8211; R\u00fcckerstattung in der Insolvenz?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3770\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3770\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/04\/19\/tilgung-eines-abgetretenen-gesellschafterdarlehen-ruckerstattung-in-der-insolvenz\/schneider\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3770\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3770\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/04\/schneider-440x588.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"213\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/04\/schneider-440x588.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/04\/schneider-755x1010.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/04\/schneider.jpg 1201w\" sizes=\"(max-width: 159px) 100vw, 159px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3770\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FA f. GesellR Michael K. Schneider, Partner, Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Stuttgart <\/p><\/div>\n<p>Was passiert, wenn eine dem Gesellschafter zustehende Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kurz vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten wird und die Gesellschaft die Darlehensforderung begleicht? Kann der Insolvenzverwalter in diesem Fall \u2013 so als h\u00e4tte die Abtretung nicht stattgefunden \u2013 gegen\u00fcber dem Gesellschafter die Anfechtung erkl\u00e4ren und R\u00fcckzahlung verlangen?<\/p>\n<p>Nach Auffassung des OLG Stuttgart, welches sich k\u00fcrzlich mit dieser Rechtsfrage zu befassen hatte, ist dies nicht der Fall. In seinem Urteil vom 8. 2. 2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,470831,\" target=\"_blank\">14 U 27\/11 <\/a>stellt das Gericht klar, dass sowohl die Anfechtung als auch die Geltendmachung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs nur gegen\u00fcber dem Abtretungsempf\u00e4nger erfolgen k\u00f6nnen.\u00a0<\/p>\n<p>Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte, eine (mittelbare) Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, hatte der Insolvenzschuldnerin ein Gesellschafterdarlehen i. H. von 500.000 \u20ac gew\u00e4hrt. Etwa ein halbes Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags trat die Beklagte die Darlehensforderung an den Abtretungsempf\u00e4nger \u2013 eine Ltd. mit Sitz im Ausland \u2013 ab. Kurze Zeit sp\u00e4ter beglich die Insolvenzschuldnerin die Darlehensforderung durch Zahlung an den Abtretungsempf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Der Insolvenzverwalter ging gerichtlich nicht gegen den Abtretungsempf\u00e4nger vor, sondern machte den insolvenzrechtlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch aus \u00a7\u00a7 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO gegen\u00fcber der Gesellschafterin geltend.<\/p>\n<p>Das LG T\u00fcbingen hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Gesellschafterin zur Zahlung verurteilt. Auf deren Berufung wies jedoch das OLG die Klage des Insolvenzverwalters ab.<\/p>\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden stellt das OLG zun\u00e4chst klar, dass dem Abtretungsempf\u00e4nger die Nachrangigkeit der Forderung auch nach der Neufassung insolvenzrechtlicher Vorschriften durch das MoMiG entgegengehalten werden kann. Damit wird die bisherige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen fortgef\u00fchrt. Die Nachrangigkeit der Forderung \u2013 also die insolvenzrechtliche \u201eVerstrickung\u201c \u2013 geht somit grunds\u00e4tzlich mit der Abtretung nicht verloren. Dies gilt nach Meinung des Gerichts jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Darlehensanspruchs \u2013 wie hier \u2013 innerhalb der Jahresfrist des \u00a7\u00a0135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, somit innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.<\/p>\n<p>Das Gericht hatte sich im vorliegenden Fall zwar nicht mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob die Nachrangigkeit auch dann noch entgegengehalten werden kann, wenn die Darlehensforderung vor Beginn der Jahresfrist abgetreten wurde. Auch h\u00f6chstrichterlich ist diese Frage bislang noch nicht gekl\u00e4rt worden. Das OLG deutet allerdings an, dass die insolvenzrechtliche Verstrickung der Forderung jedenfalls dann nicht mehr entgegengehalten werden k\u00f6nne, wenn eine R\u00fcckforderung des Darlehens vor Beginn der Jahresfrist m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Schlie\u00dflich k\u00f6nne eine Auszahlung des Darlehens an den Abtretungsempf\u00e4nger vor Beginn der anfechtungsrechtlichen Jahresfrist nicht mehr angefochten werden und es k\u00f6nne dem Abtretungsempf\u00e4nger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Darlehen dennoch in der Gesellschaft belassen und nicht zur\u00fcckgefordert hat. Damit argumentiert das OLG wie der BGH in dem Beschluss vom 15. 11. 2011 &#8211; II ZR 6\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,464114,\" target=\"_self\">DB 2012 S. 47<\/a>, bei dem es um die Frage der Nachrangigkeit einer Darlehensforderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters ging.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlich setzt sich das Urteil sodann mit der Frage auseinander, wer der richtige Adressat des insolvenzrechtlichen R\u00fcckzahlungsanspruchs ist.<\/p>\n<p>Das OLG stellt in der Entscheidung klar, dass \u00a7\u00a0143 Abs. 1 InsO ausschlie\u00dflich einen Anspruch gegen den Leistungsempf\u00e4nger gew\u00e4hrt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Gesellschafterin, sondern der Abtretungsempf\u00e4nger. Sofern die Gesellschafterin f\u00fcr die Abtretung der Forderung einen Kaufpreis erhalten hat, so hat sie diesen nicht durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin erlangt, sondern durch eine Leistung des Abtretungsempf\u00e4ngers. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafterin neben dem Abtretungsempf\u00e4nger kommt nach Auffassung des Gerichts \u2013 ebenso wie schon vor dem MoMiG \u2013 auch nicht wegen \u201emittelbarer Beg\u00fcnstigung\u201c der Gesellschafterin in Betracht. Zum einen k\u00f6nne die im Rahmen der \u00a7\u00a7\u00a030, 31 GmbHG (verbotene Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr) diskutierte gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters neben dem Abtretungsempf\u00e4nger nicht auf die hier vorliegende Konstellation \u00fcbertragen werden. Zum anderen sei eine durch die Auszahlung erlangte mittelbare Beg\u00fcnstigung der Gesellschafterin im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Anders l\u00e4ge die Sache nur bei einem \u201eUmgehungsgesch\u00e4ft\u201c, wenn die Abtretung des Gesellschafterdarlehens also nur zu dem Zweck der Verhinderung eines Anspruchs aus \u00a7\u00a0143 InsO gegen die Gesellschafterin erfolgt w\u00e4re, und der Abtretungsempf\u00e4nger lediglich als Strohmann gedient sowie den von der Insolvenzschuldnerin ausgezahlten Betrag unmittelbar an die Gesellschafterin weitergeleitet h\u00e4tte. Im vorliegenden Fall gab es f\u00fcr eine solche missbr\u00e4uchliche Konstellation allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Das erstinstanzliche LG hatte zur Begr\u00fcndung der gesamtschuldnerischen Haftung mit der \u201eVeranlassung der Leistung\u201c durch die Gesellschafterin an den Abtretungsempf\u00e4nger, welcher lediglich als Gehei\u00dfperson der Gesellschafterin anzusehen sei, argumentiert. Diese Begr\u00fcndung h\u00e4lt das OLG Stuttgart nicht f\u00fcr tragf\u00e4hig. Hier sei schlie\u00dflich eine wirksame Abtretung einer (nachrangigen) Forderung erfolgt. Die Abtretung an sich sei zul\u00e4ssig und k\u00f6nne mangels Gl\u00e4ubigerbenachteiligung auch nicht insolvenzrechtlich angefochten werden, da erst die Auszahlung des Darlehens zu einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung f\u00fchre, nicht dagegen die Abtretung der Darlehensforderung selbst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG ist dogmatisch gut begr\u00fcndet. Sie birgt jedoch f\u00fcr Gesellschaften und insbesondere deren Gl\u00e4ubiger Risiken. \u201eB\u00f6swillige\u201c Gesellschafter k\u00f6nnten, solange sie \u201egeschickt\u201c vorgehen und ihnen ein Umgehungsgesch\u00e4ft nicht nachweisbar ist, faktisch gesehen nachrangige Darlehensanspr\u00fcche realisieren und so die Wertungen der InsO umgehen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen IX ZR 32\/12 anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was passiert, wenn eine dem Gesellschafter zustehende Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kurz vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten wird und die Gesellschaft die Darlehensforderung begleicht? 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