{"id":3839,"date":"2012-05-07T09:00:36","date_gmt":"2012-05-07T07:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3839"},"modified":"2012-05-04T14:39:13","modified_gmt":"2012-05-04T12:39:13","slug":"reform-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-vorubergehende-uberlassung-%e2%80%93-der-nebel-beginnt-sich-zu-lichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/07\/reform-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-vorubergehende-uberlassung-%e2%80%93-der-nebel-beginnt-sich-zu-lichten\/","title":{"rendered":"Reform des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes: Vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung \u2013 Der Nebel beginnt sich zu lichten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Im Kalenderjahr 2011 hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) in vielerlei Hinsicht reformiert. Anlass f\u00fcr die Reform war einerseits der Zwang zur Umsetzung der Europ\u00e4ischen Richtlinie Leiharbeit bis zum 5. 12. 2011, andererseits jedoch auch die teilweise sehr intensive Berichterstattung \u00fcber vermeintliches Lohndumping durch Leiharbeit. Aber auch die vollumf\u00e4ngliche Geltung der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit f\u00fcr acht osteurop\u00e4ische EU-Mitgliedstaaten zum 1. 5. 2011 hat den Gesetzgeber dazu bewogen, das A\u00dcG zu \u00fcberarbeiten.<\/p>\n<p>Ein Baustein der Gesetzes-Reform ist die Neufassung von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG, wonach die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nunmehr \u201evor\u00fcbergehend\u201c erfolgen muss. Im Gegensatz dazu war es bisher zul\u00e4ssig, Arbeitnehmer unbefristet zu \u00fcberlassen. Mit der zeitlichen Einschr\u00e4nkung auf eine vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zu verhindern, dass Stammarbeitnehmer eines Betriebs durch Leiharbeitnehmer substituiert werden.<\/p>\n<p>Leider hat es der Gesetzgeber \u2013 sei es unbewusst oder bewusst \u2013 vers\u00e4umt, den Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c zu definieren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die einzige Unsicherheit, mit der der Gesetzgeber den Anwender des Gesetzes allein l\u00e4sst.<!--more--><\/p>\n<p>So besteht u.a. auch Unklarheit dar\u00fcber, ob dem Betriebsrat im Entleiherbetrieb ggf. das Recht zusteht, die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern wegen nicht vor\u00fcbergehender Besch\u00e4ftigung zu verweigern. Ein solches Recht wird dem Betriebsrat in Teilen der juristischen Literatur mit dem Hinweis zugesprochen, der Betriebsrat sei berechtigt, einem Einsatz von Leiharbeitnehmern zu widersprechen, der darauf abziele, einen Dauerarbeitsplatz rechtsmissbr\u00e4uchlich mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.<\/p>\n<p>Inzwischen liegt eine erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Entscheidung vor, die dem Betriebsrat ein solches Recht verweigert. Insbesondere stellt \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG hiernach keine Verbotsnorm i. S. von \u00a7 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Einzelma\u00dfnahme (z.B. Einsatz eines Leiharbeitnehmers) ablehnen, wenn die personelle Ma\u00dfnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverh\u00fctungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine beh\u00f6rdliche Anordnung versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der genannten erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig (Beschlussverfahren), datierend vom 15.\u00a02. 2012, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Bei der antragstellenden Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen der Automobilindustrie mit mehreren zehntausend Besch\u00e4ftigten an unterschiedlichen Standorten. Sie beabsichtigte, im Werk Leipzig zum 1. 1. 2012 \u00fcber 30 Leiharbeitnehmer als Produktionsmitarbeiter einzusetzen. Die Leiharbeitnehmer waren bereits zuvor bis zum 31. 12. 2011 im Werk Leipzig besch\u00e4ftigt gewesen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer, weil eine nicht mehr nur vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung und damit ein Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG vorl\u00e4ge. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Leipzig hielt den Antrag der Arbeitgeberin f\u00fcr begr\u00fcndet. Die beabsichtigte Einstellung der Leiharbeitnehmer versto\u00dfe nicht gegen ein Verbotsgesetz i. S. von \u00a7\u00a099 Abs.\u00a02 Nr. 1 BetrVG. Voraussetzung f\u00fcr einen solchen Versto\u00df w\u00e4re, dass<\/p>\n<ul>\n<li>&#8211; \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG eine Verbotsnorm enthalte,<\/li>\n<li>&#8211; der Zweck der Verbotsnorm nur durch Verhinderung der Einstellung erreicht werden k\u00f6nne und<\/li>\n<li>&#8211; die beabsichtigte Einstellung gegen das etwaige Verbot versto\u00dfe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG untersage die dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die Grenze einer zul\u00e4ssigen \u00dcberlassungsdauer sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Ihr komme lediglich klarstellende Bedeutung bzgl. des Begriffs \u201eLeiharbeit\u201c zu. Dies folge aus der Begr\u00fcndung zum Entwurf des A\u00dcG vom 17. 2. 2009. Der Gesetzgeber habe den Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c danach als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte H\u00f6chst\u00fcberlassungsfristen verzichtet. Selbst wenn man aber von einem Verbot der nicht vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung ausgehe, sei nicht ersichtlich, dass bei einem Versto\u00df der Zweck der Norm nur durch die Verhinderung der Einstellung erzielt werden k\u00f6nne. Eine solche Sanktion sehe das A\u00dcG nicht vor.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig in Rechtskraft erw\u00e4chst und wie ggf. die h\u00f6heren Instanzen entscheiden, sofern Rechtsmittel eingelegt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Kalenderjahr 2011 hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) in vielerlei Hinsicht reformiert. 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