{"id":3886,"date":"2012-05-15T13:40:44","date_gmt":"2012-05-15T11:40:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3886"},"modified":"2013-06-09T12:10:19","modified_gmt":"2013-06-09T10:10:19","slug":"whistleblowing-nach-kundigung-%e2%80%93-eine-gefahrliche-revanche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/15\/whistleblowing-nach-kundigung-%e2%80%93-eine-gefahrliche-revanche\/","title":{"rendered":"Whistleblowing nach K\u00fcndigung \u2013 eine gef\u00e4hrliche Revanche"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3151\" style=\"width: 153px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/02\/01\/eugh-zur-zulassigkeit-wiederholter-befristung-von-arbeitsvertragen\/t-neufeld-2\/\" rel=\"attachment wp-att-3151\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3151\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3151\" alt=\"\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/02\/T.-Neufeld-2-440x511.jpg\" width=\"143\" height=\"171\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3151\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAArbR, Solicitor\u00a0 Tobias Neufeld, LL.M., Partner, Allen &amp; Overy LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Wie das LAG Schleswig-Holstein j\u00fcngst entschied, kann pflichtwidriges Whistleblowing zur gerichtlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf Antrag des Arbeitgebers f\u00fchren, obwohl an einen solchen Antrag strenge Anforderungen zu stellen sind. Ausschlaggebend war vor allem, dass die Anzeige des Arbeitnehmers bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit wegen Kurzarbeit-Missbrauchs eine Revanche f\u00fcr eine vorherige K\u00fcndigung seitens des Arbeitgebers war.<\/p>\n<p>Der als Vertriebsingenieur Besch\u00e4ftigte war wegen eines Freizeitunfalls f\u00fcr mehrere Monate arbeitsunf\u00e4hig krank. Nach seiner Genesung wurde f\u00fcr ihn Kurzarbeit Null angeordnet. Vor Ablauf der Kurzarbeit k\u00fcndigte der Arbeitgeber mit der Begr\u00fcndung, zwei Kollegen des Ingenieurs h\u00e4tten gedroht, bei dessen R\u00fcckkehr ihrerseits zu k\u00fcndigen. Nur wenige Tage nach der K\u00fcndigung und ohne vorherige R\u00fccksprache zeigte der Ingenieur den Arbeitgeber bei der Bundesagentur wegen Missbrauchs der Kurzarbeit an. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Die zuvor vor dem Arbeitsgericht L\u00fcbeck erhobene K\u00fcndigungsschutzklage des Ingenieurs hatte Erfolg. Der Arbeitgeber legte dagegen Berufung ein und beantragte hilfsweise die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<!--more--><em> <\/em><\/p>\n<p>Dem Aufl\u00f6sungsantrag gab das LAG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 KSchG statt<strong> <\/strong>(Beschluss vom 20. 3. 2012 \u2013 2 Sa 331\/11) Die K\u00fcndigung hielt das LAG ebenfalls f\u00fcr unwirksam. Daher h\u00e4tte der Ingenieur weiterbesch\u00e4ftigt werden m\u00fcssen. Wegen der Anzeige bei der Bundesagentur war eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Ingenieur jedoch nicht mehr zu erwarten, da der Arbeitgeber zuk\u00fcnftig mit externen Anzeigen des Ingenieurs anstelle interner Aussprachen rechnen musste. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht dem Urteil des EGMR vom 21. 7. 2011, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426287,\" target=\"_blank\">DB0426287<\/a> zum Schutz von Whistleblowern, wonach die Offenlegung von Missst\u00e4nden im Altenpflegebereich durch eine Arbeitnehmerin im Weg der Strafanzeige nach erfolglosen innerbetrieblichen Abhilfeversuchen durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt und die anschlie\u00dfende K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>Wie das Urteil des LAG zeigt, ist der Hinweis durch Arbeitnehmer auf innerbetriebliche Missst\u00e4nde gegen\u00fcber Externen nicht in jedem Fall zul\u00e4ssig. Arbeitnehmer schulden dem Arbeitgeber zun\u00e4chst R\u00fccksichtnahme und die Bereitschaft zur internen Kl\u00e4rung. Eine Verletzung dieser Pflichten kann den Arbeitgeber im Extremfall sogar zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigen. Unzumutbar ist eine interne Kl\u00e4rung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn eine schwere Straftat vorliegt oder der Arbeitgeber nach internem Hinweis nichts abhilft. Insbesondere ist die genannte Entscheidung des EGMR keine Grundlage f\u00fcr einen allgemeinen Whistleblower-Schutz, schon gar nicht bei Whistleblowing als &#8222;Retourkutsche&#8220;.<\/p>\n<p>Whistleblowing bleibt somit in Deutschland weiterhin ein f\u00fcr Arbeitnehmer riskantes Unterfangen. Anders als z.B. in Gro\u00dfbritannien, wo bereits seit 1998 durch den Public Interest Disclosure Act (PIDA) rechtm\u00e4\u00dfige Whistleblower vor Benachteiligungen bewahrt werden, kennt das deutsche Recht keine gesetzliche Regelung des Whistleblowing. Gesetzesinitiativen sind in der Vergangenheit mit gro\u00dfem Get\u00f6se gescheitert. Dabei besteht sowohl ein \u00f6ffentliches Interesse an Whistleblowing wie auch das Erfordernis, Zul\u00e4ssigkeit und Folgen des (externen) Whistleblowing zu regeln. Insoweit ist dem aktuell als Entwurf vorgelegten Hinweisgeberschutzgesetz mehr Gl\u00fcck zu w\u00fcnschen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie das LAG Schleswig-Holstein j\u00fcngst entschied, kann pflichtwidriges Whistleblowing zur gerichtlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf Antrag des Arbeitgebers f\u00fchren, obwohl an einen solchen Antrag strenge Anforderungen zu stellen sind. 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