{"id":3971,"date":"2012-05-22T19:15:18","date_gmt":"2012-05-22T17:15:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=3971"},"modified":"2012-05-23T12:56:06","modified_gmt":"2012-05-23T10:56:06","slug":"zur-errichtung-von-zweigniederlassungen-auslandischer-gesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/22\/zur-errichtung-von-zweigniederlassungen-auslandischer-gesellschaften\/","title":{"rendered":"Zur Errichtung von Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer Gesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 132px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg\" alt=\"\" width=\"122\" height=\"184\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r.jpg 659w\" sizes=\"(max-width: 122px) 100vw, 122px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die Errichtung von Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer Gesellschaften hat in den letzten Jahren, unter anderem bedingt durch die Flucht in die Limited, stark zugenommen. Dennoch ist sie immer wieder mit Hindernissen behaftet. Dies betrifft sowohl die Errichtung von Zweigniederlassungen einer englischen Limited, die von deutschen Gesellschaftern gegr\u00fcndet wurde, um die fr\u00fcher strengen Kapitalanforderungen bei der Errichtung einer GmbH zu umgehen und die letztlich ausschlie\u00dflich in Deutschland t\u00e4tig ist, als auch die tats\u00e4chliche Errichtung der Zweigniederlassung eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens. Was sonst als einfacherer Weg im Vergleich zur Errichtung einer Gesellschaft, z. B. einer GmbH\u00a0gesehen wird, erweist sich oft als langwieriger und m\u00fchsamer, von hohem Verwaltungsaufwand begleiteter Prozess. Dies liegt nicht zuletzt an einer sehr uneinheitlichen Rechtspraxis der Registergerichte.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\nHinsichtlich der Nachweispflicht gegen\u00fcber dem Registergericht hat das OLG Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 29. 6. 2011 &#8211; 11 Wx 35\/10 nun f\u00fcr etwas Transparenz gesorgt. Dem Beschluss lag die Errichtung der Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares zugrunde. Hinsichtlich deren Eintragungsantrag hatte das zust\u00e4ndige Registergericht eine Zwischenverf\u00fcgung mit dem Hinweis auf Eintragungshindernisse erlassen. Das Registergericht verlangte den Nachweis der Vertretungsbefugnis der allein vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, die Vorlage einer Gewerbeanmeldung, die \u00dcbereinstimmung der angemeldeten Vertretungsregelungen mit dem Gesellschaftsvertrag sowie eine Bescheinigung des Companies House of Cardiff, mit der die fortdauernde G\u00fcltigkeit des eingereichten Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden sollte. Das diese Zwischenverf\u00fcgung enthaltende, an die Adresse der Zweigniederlassung gerichtete Schreiben wurde von der Post jedoch als unzustellbar zur\u00fcckgesandt. Das Registergericht beanstandete daraufhin, dass die Zweigniederlassung noch nicht errichtet sei, weil sie nicht erreichbar sei.<\/p>\n<p>Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdef\u00fchrerin neben der Gewerbeanmeldung als Nachweis der Errichtung der Zweigniederlassung Fotos vom Briefkasten und der T\u00fcrklingel vorgelegt, auf denen der Name der Gesellschaft erkennbar war. Ferner hat sie ein Certificate of Good Standing mit Apostille f\u00fcr die Limited beigebracht.\u00a0 Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Zwischenverf\u00fcgung aufzuheben sei, da zum einem von der Beschwerdef\u00fchrerin weitere Belege hinsichtlich der genannten Eintragungshindernisse erbracht worden waren und weiter die Eintragung nicht mit Hinweis auf die \u00fcbrigen vorgebrachten Eintragungshindernisse abgelehnt werden d\u00fcrfe.<br \/>\nIm Einzelnen hat das OLG dabei folgende Details entschieden, die auch f\u00fcr andere Errichtungsf\u00e4lle als Leitlinien dienen k\u00f6nnen: die inl\u00e4ndische Zweigniederlassung muss bis zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits errichtet sein, da die Handelsregisteranmeldung nur deklaratorische Funktion habe. Der Errichtungsfall ist vom Registergericht nicht nur formell sondern auch sachlich zu pr\u00fcfen. Dabei sei die Praxis der Registergerichte unterschiedlich. Die vorliegend vorgebrachten Nachweise, also die Auskunft der betreffenden Stadt \u00fcber die Gewerbeanmeldung, eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung sowie Lichtbilder vom Briefkasten und Klingelschild, seien aber in jedem Fall ausreichend. Die dar\u00fcberhinausgehende Einholung einer Stellungname der \u00f6rtlichen IHK sei nicht erforderlich.<br \/>\nHinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organtr\u00e4ger stellte das OLG Karlsruhe fest, dass der Nachweis seitens der Anmeldenden zu f\u00fchren sei. Die Vorlage des Bestellungsbeschlusses und des aktuellen Certificate of Good Standing seien hier f\u00fcr die Legitimation der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ausreichend. Die konkrete Vertretungsbefugnis sowie die abstrakte Vertretungsbefugnis erg\u00e4ben sich aus einer Zusammenschau der sog. Articles of Association (Gesellschaftsvertrag), der Mustersatzung (Table A) und des Companies Act 2006.<br \/>\nDas OLG Karlsruhe gab ferner der Beschwerde insofern Recht, als abgesehen von der Anmeldung der Person, Nachweise zur st\u00e4ndigen Vertretung wie z. B. Bestellungsbeschluss oder eine schriftliche Vollmacht nicht vorzulegen seien. Allerdings best\u00e4tigt das OLG Karlsruhe das Registergericht in einem wichtigen Punkt: Mit dem Registergericht h\u00e4lt es die Eintragung der einzigen alleinvertretungsbefugten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zugleich als st\u00e4ndige Vertreterin f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Soweit lediglich ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, f\u00fchre die Identit\u00e4t von gesetzlichem Vertreter und st\u00e4ndigem Vertreter zu einer Verwirrung der Verkehrskreise und sei deshalb nicht zul\u00e4ssig. Bei Fehlen weiterer Organtr\u00e4ger sei in der Praxis f\u00fcr die Eintragung eines st\u00e4ndigen Vertreters bei Identit\u00e4t mit dem alleinvertretungsbefugten Director kein Bed\u00fcrfnis vorhanden, da die Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit des deutschen Handelsregisters durch die Anerkennung einer solchen Doppelstellung nicht unerheblich beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Dies deshalb weil der Eindruck entst\u00fcnde, diese Person w\u00fcrde \u00fcber eine \u00fcber ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin hinausreichende weitergehende Vertretungsmacht verf\u00fcgen. Allerdings best\u00e4tigt das OLG auch, dass die Eintragung eines gesetzlichen Vertreters als st\u00e4ndigen Vertreter dann zul\u00e4ssig sei, wenn die Gesellschaft \u00fcber mehrere Organtr\u00e4ger verf\u00fcge. In diesem Fall k\u00f6nne die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zum st\u00e4ndigen Vertreter sinnvoll sein, um einem im Prinzip nur gemeinschaftlich vertretungsbefugten Organmitglied alleinige Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Zweigniederlassung zuzuweisen.<br \/>\nAuch der Forderung des Registergericht hinsichtlich einer Bescheinigung \u00fcber die G\u00fcltigkeit des Gesellschaftsvertrages erteilte das OLG Karlsruhe mangels Rechtsgrundlage eine Absage. Die Vorlage der Articles of Association und des Memorandum of Association bei der Anmeldung beinhalte die Erkl\u00e4rung, dass es sich dabei um die aktuellen Gesellschaftsvertr\u00e4ge der Gesellschaft handele. Daher k\u00f6nne ein weiterer Nachweis \u00fcber die Erkenntnisse hinaus, die im Companies House of Cardiff abrufbar sind, nicht gefordert werden. Der Fortbestand der Gesellschaft ergebe sich bereits aus dem Certificate of Good Standing.<br \/>\nIst die Errichtung von Zweigniederlassungen einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft immer noch mit b\u00fcrokratischen H\u00fcrden belastet, so hat das OLG Karlsruhe mit diesem Beschluss wenigstens einige Detailfragen in Hinblick auf Gesellschaften aus dem englischen Rechtsraum gekl\u00e4rt. Es bleibt zu hoffen, dass die Registergerichte dem OLG folgen werden, um zu einer Vereinheitlichung der Praxis zu gelangen. Ausl\u00e4ndischen Mandanten ist i. d. R. nur schwer vermittelbar, warum die Nachweise f\u00fcr die Anmeldung der Zweigniederlassung in der Praxis so unterschiedlich gehandhabt wird. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen an die Unterlagen, bei anderssprachigen Dokumenten regelm\u00e4\u00dfig in beglaubigter \u00dcbersetzung, ist es in Abwesenheit von sonstigen wie zum Beispiel steuerlichen Gr\u00fcnden in jedem Fall ratsam, die Gr\u00fcndung einer GmbH auch in der Variante\u00a0einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschr\u00e4nkt)\u00a0zu \u00fcberlegen, deren Errichtung vom Verwaltungsaufwand oft geringer und \u00fcberschaubarer ist als die Errichtung einer Zweigniederlassung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Errichtung von Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer Gesellschaften hat in den letzten Jahren, unter anderem bedingt durch die Flucht in die Limited, stark zugenommen. Dennoch ist sie immer wieder mit Hindernissen behaftet. 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