{"id":4016,"date":"2012-05-28T12:41:40","date_gmt":"2012-05-28T10:41:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4016"},"modified":"2012-05-28T12:43:04","modified_gmt":"2012-05-28T10:43:04","slug":"ausschlieslich-elektronische-mitteilungen-fur-die-aktionare","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/28\/ausschlieslich-elektronische-mitteilungen-fur-die-aktionare\/","title":{"rendered":"Ausschlie\u00dflich elektronische Mitteilungen f\u00fcr die Aktion\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>Der Saisonh\u00f6hepunkt f\u00fcr die Hauptversammlungen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Veranstaltung vorbei geht es schon an die Planung der n\u00e4chsten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Aufwand festhalten, den Aktion\u00e4ren eine papierschriftliche Einladung (mit Formularen und Erl\u00e4uterungen) zuzusenden? Der Druck und Versand kostet die Gesellschaft einen namhaften Betrag, er verbraucht nicht nur monet\u00e4re Ressourcen und vor allem: der Effekt einer solchen Mitteilung im Briefkasten ist \u00fcberaus zweifelhaft. Die Annahme ist wohl nicht verkehrt, dass in den meisten F\u00e4llen damit der heimische Papierkorb bef\u00fcllt wird. Daher wird zunehmend der elektronische Versand der Mitteilungen angestrebt. Mit einer entsprechenden Satzungsklausel (\u00a7\u00a7 125 II 2, 128 I 2 AktG) steht dieser modernen Variante der Aktion\u00e4rskommunikation an sich nichts mehr im Wege. Das ist die gute Nachricht. Gibt es auch eine schlechte?<\/p>\n<p><!--more--> Sie k\u00f6nnte darin bestehen, dass die Aktion\u00e4re der elektronischen Kommunikation zustimmen m\u00fcssen, und zwar einzeln. F\u00fcr b\u00f6rsennotierte Gesellschaften bestimmt \u00a7 30 III Nr. 1 d WpHG, eine \u00dcbermittlung \u201eim Wege der Datenfern\u00fcbertragung\u201c d\u00fcrfe erfolgen, wenn \u201edie zur Aus\u00fcbung von Stimmrechten Berechtigten in die \u00dcbermittlung im Wege der Datenfern\u00fcbertragung ausdr\u00fccklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen \u2026 haben\u201c.  An dieser Norm, die auf die EU-Transparenzrichtlinie zur\u00fcckgeht, scheint der ausschlie\u00dflich elektronische Versand zu scheitern, denn es wird immer Aktion\u00e4re geben, die nicht einwilligen oder keine E-Mail-Adresse haben bzw. angeben.<br \/>\nAber was ist die Folge der Verweigerung oder der E-Mail-Abstinenz?<\/p>\n<p>Die WpHG-Norm sch\u00fctzt vor unerw\u00fcnschter elektronische Post. Wer diese nicht erhalten will \u2013 bekommt eben auch keine. Aber er hat damit nicht etwa Anspruch auf eine andere, ihm genehmere Art des Informationsempfangs. Dar\u00fcber \u00e4u\u00dfert sich das WpHG nicht, sondern dies ist wiederum Sache des Aktienrechts. Wenn aktienrechtlich durch die Satzung der elektronische Versand festgelegt wurde, gibt es keinen weiteren Weg. K\u00f6nnen oder wollen die Aktion\u00e4re die Mitteilung in statutarischer Form nicht empfangen, erhalten sie gar keine Mitteilung (Noack\/Zetzsche, K\u00f6lner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, \u00a7 125 Rn. 74; in den Rn. 78, 79 wird unterschieden zwischen Aktion\u00e4ren, die zurzeit der Beschlussfassung nach \u00a7\u00a7 125 II 2, 128 I 2 AktG vorhanden sind und neu Hinzutretenden; erstere sollen die k\u00fcnftige \u00dcbersendung in Papierform trotz der Satzungsklausel erzwingen k\u00f6nnen, letztere nicht. Diese Differenzierung erscheint aus heutiger Sicht nicht geboten, wenn man \u00a7 30 III Nr. 1 d WpHG in dem vorstehenden Sinne als \u201eSpam-Schutz\u201c versteht).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Saisonh\u00f6hepunkt f\u00fcr die Hauptversammlungen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Veranstaltung vorbei geht es schon an die Planung der n\u00e4chsten. 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