{"id":421,"date":"2011-02-01T07:54:18","date_gmt":"2011-02-01T07:54:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=421"},"modified":"2012-06-18T18:35:18","modified_gmt":"2012-06-18T16:35:18","slug":"sitzverlegung-im-europaischen-binnenmarkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/02\/01\/sitzverlegung-im-europaischen-binnenmarkt\/","title":{"rendered":"Sitzverlegung im europ\u00e4ischen Binnenmarkt: eine unendliche Geschichte?"},"content":{"rendered":"<p>Kommt es doch noch zu einer EU-Richtlinie \u00fcber die Verlegung des Gesellschaftssitzes? Der Rechtsausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments hat am vergangenen Mittwoch entschieden, dazu einen erneuten Versuch zu unternehmen und einen zweiten legislativen Initiativbericht zu erstellen. Wenn dieser Bericht vom Parlament angenommen wurde, hat die Kommission sp\u00e4testens nach einem Jahr einen Gesetzesvorschlag vorlegen; wenn nicht, so erl\u00e4utert sie gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Parlament ihre Gr\u00fcnde daf\u00fcr im Einzelnen. Man sieht: die europ\u00e4ischen M\u00fchlen mahlen hier langsam, aber sie sind noch in Betrieb. Im Aktionsplan vom Mai 2003 bezeichnete es die Kommission immerhin als eine ihrer obersten Priorit\u00e4ten (!), in K\u00fcrze einen entsprechenden Richtlinienvorschlag anzunehmen. Im Januar 2008 wurden die Arbeiten an diesem Projekt eingestellt, weil kein Bedarf (!) f\u00fcr eine Richtlinie erkennbar sei. In diesem Jahr geht das Pendel offenbar wieder in die andere Richtung. Auf einer Konferenz am 16.\/17.Mai 2011 soll in Br\u00fcssel auch die Mobilit\u00e4t der Gesellschaften im Binnenmarkt verhandelt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Diesem Thema hat sich auch der deutsche Arbeitskreis Europ\u00e4isches Unternehmensrecht zugewandt und j\u00fcngst <a href=\"http:\/\/iur.duslaw.eu\/files\/Thesen-Sitzverlegungsrichtlinie-Namensliste.pdf\">Thesen f\u00fcr eine Sitzverlegungsrichtlinie<\/a> vorgelegt. Der Arbeitskreis (dem der Verfasser angeh\u00f6rt) besteht \u00fcberwiegend aus Professoren, aber auch Rechtsanw\u00e4lte, Notare und Unternehmensjuristen haben sich vor etwa vier Jahren zusammengefunden, um einen Beitrag aus Deutschland zur Fortentwicklung des europ\u00e4ischen Unternehmensrechts zu leisten. Die Thesen werden von 25 Mitgliedern des Arbeitskreises unterst\u00fctzt. Im Kern wird postuliert, dass durch Verlegung des Satzungssitzes (= Registersitz) eine identit\u00e4tswahrende \u00c4nderung des anwendbaren Rechts f\u00fcr Kapitalgesellschaften erm\u00f6glicht werden m\u00fcsse, wobei die Mitgliedsstaaten eine Verlegung des tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes verlangen k\u00f6nnen. Vage bleiben die Thesen beim Kardinalproblem des Schutzes von Gl\u00e4ubigern und Minderheitsgesellschaftern. Insoweit sei den Mitgliedstaaten zu gestatten, angemessene Regeln zu erlassen. Vorzugsw\u00fcrdig w\u00e4re es freilich, wenn die Sitzverlegungsrichtlinie dieses Schutzsystem selbst ausgestaltet. Zum f\u00fcr Deutschland rechtspolitisch heiklen Thema Mitbestimmung wird gesagt, im Grundsatz sei von der Ma\u00dfgeblichkeit des neuen Gesellschaftsstatuts f\u00fcr die Mitbestimmung auszugehen, aber auch das Vorher-Nachher-Prinzip sei zu sichern. Ein aus der internationalen Verschmelzung bekannter Zweiklang aus Verhandlungs- und Auffangl\u00f6sung wird vorgeschlagen, wobei die Unternehmensleitung sogleich f\u00fcr jene optieren k\u00f6nne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommt es doch noch zu einer EU-Richtlinie \u00fcber die Verlegung des Gesellschaftssitzes? Der Rechtsausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments hat am vergangenen Mittwoch entschieden, dazu einen erneuten Versuch zu unternehmen und einen zweiten legislativen Initiativbericht zu erstellen. 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