{"id":4331,"date":"2012-06-15T12:59:39","date_gmt":"2012-06-15T10:59:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4331"},"modified":"2012-06-21T11:03:23","modified_gmt":"2012-06-21T09:03:23","slug":"kein-betriebsubergang-bei-blosem-erwerb-von-betriebsmitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/15\/kein-betriebsubergang-bei-blosem-erwerb-von-betriebsmitteln\/","title":{"rendered":"Kein Betriebs\u00fcbergang bei blo\u00dfem Erwerb von Betriebsmitteln"},"content":{"rendered":"<div>\n<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" width=\"168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<\/div>\n<div>Gem. \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt ein neuer Inhaber, auf den durch Rechtsgesch\u00e4ft ein Betrieb oder Betriebsteil \u00fcbergegangen ist, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein. Angesichts dieser weiten Formulierung und der erheblichen Rechtsfolgen verwundert es nicht, dass diese Vorschrift regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist.<\/div>\n<div>So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich j\u00fcngst erneut hiermit auseinanderzusetzen <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474403,8%2bAZR%2b639%252f10\" target=\"_blank\">(BAG, Urteil vom 10. 5. 2012 &#8211; 8 AZR 639\/10<\/a>).<!--more--><\/div>\n<div>Anlass war die beim BAG eingelegte Revision im Rechtsstreit zwischen einem Rettungssanit\u00e4ter und einem Rettungszweckverband, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:<\/div>\n<div>Der Kl\u00e4ger war seit 2002 bei der D-GmbH als Rettungssanit\u00e4ter angestellt. Der beklagte Rettungszweckverband \u00fcbertrug 2006 Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports auf Grundlage des S\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (S\u00e4chsBRKG) f\u00fcr ein bestimmtes Gebiet durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag auf die D-GmbH. Die zur Durchf\u00fchrung des Rettungsdiensts ben\u00f6tigten Einsatzfahrzeuge und R\u00e4umlichkeiten zweier Rettungswachen stellte der Beklagte der D-GmbH zur Verf\u00fcgung. 2008 k\u00fcndigte der Beklagte den \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag mit der D-GmbH au\u00dferordentlich zum 23. 12. 2008.  Noch am gleichen Tag gab die D-GmbH die vom Beklagten zur Erf\u00fcllung der \u00fcbertragenen Aufgaben \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten frei und die ben\u00f6tigten Ger\u00e4te, Rettungsmittel usw. heraus. Der Beklagte verpflichtete drei neue Leistungserbringer mit der Durchf\u00fchrung der vormals von der D-GmbH erbrachten Leistungen.<\/div>\n<div>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, sein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der D-GmbH sei zu den mit dieser vereinbarten urspr\u00fcnglichen Konditionen gem. \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten \u00fcbergegangen. Der Beklagte habe unter Wahrung der wirtschaftlichen Identit\u00e4t den Betrieb der D-GmbH durch Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcbernommen und ab dem 23. 12. 2008 Notfallrettung und Krankentransport mit den von der D-GmbH zur\u00fcckgegebenen Rettungsmitteln selbst durchgef\u00fchrt. Die Voraussetzungen des \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB f\u00fcr einen Betriebs\u00fcbergang seien erf\u00fcllt.<\/div>\n<div>Das erstinstanzlich zust\u00e4ndige Arbeitsgericht Leipzig (Az.: 1 Ca 2413\/09) wies die Klage zun\u00e4chst mit der Begr\u00fcndung ab, der Beklagte habe die Leistungen des Rettungsdiensts nicht selbst durchgef\u00fchrt, sondern lediglich andere Leistungserbringer verpflichtet.<\/div>\n<div>Das S\u00e4chsische Landesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 79\/10) dagegen stellte abweichend das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien fest. Der Beklagte sei gem. \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Rechte und Pflichten des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers mit der D-GmbH eingetreten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Betriebs\u00fcbergang sei nicht die tats\u00e4chliche Weiterf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit durch den Erwerber, sondern allein, dass dieser als Inhaber f\u00fcr den Betrieb \u201everantwortlich\u201c ist. \u201eVerantwortlich\u201c sei die Person, die den Betrieb im eigenen Namen f\u00fchre. Der Beklagte sei ab dem 23. 12. 2008 f\u00fcr die wirtschaftliche Einheit \u201eRettungsdienst\u201c als Inhaber verantwortlich und habe sie im eigenen Namen gef\u00fchrt. Die drei engagierten Rettungsdienstleister seien nur Ausf\u00fchrungsgehilfen.<\/div>\n<div>Das BAG sorgte nun mit Urteil vom 10.  5. 2012 f\u00fcr Klarheit. In der Pressemitteilung der BAG hei\u00dft es:<\/div>\n<div>\u201eWird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gek\u00fcndigt, so gehen die Arbeitsverh\u00e4ltnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebs\u00fcbergang nur dann auf den Tr\u00e4ger des \u00f6ffentlichen Rettungsdiensts \u00fcber, wenn dieser die Notfallrettung selbst \u00fcbernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut \u2026 Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs \u201eRettungsdienst\u201c geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich gef\u00fchrt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen \u2026 hat nicht dazu gef\u00fchrt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.\u201c<\/div>\n<div>Das BAG stellte damit klar, dass \u2013 in der dargestellten Konstellation \u2013 ein Betriebs\u00fcbergang i. S. des \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in jedem Fall voraussetzt,  dass die entsprechenden Betriebsmittel vom erwerbenden Rettungszweckverband selbst auch tats\u00e4chlich zum Zweck der Betriebsleitung eingesetzt werden. Eine genauere Erl\u00e4uterung des BAG gilt es bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils abzuwarten.<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem. \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt ein neuer Inhaber, auf den durch Rechtsgesch\u00e4ft ein Betrieb oder Betriebsteil \u00fcbergegangen ist, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein. 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