{"id":4432,"date":"2012-06-22T16:25:05","date_gmt":"2012-06-22T14:25:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4432"},"modified":"2012-06-22T16:27:55","modified_gmt":"2012-06-22T14:27:55","slug":"stimmverbot-richten-in-eigener-sache-bei-gemeinsamen-verfehlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/22\/stimmverbot-richten-in-eigener-sache-bei-gemeinsamen-verfehlungen\/","title":{"rendered":"Stimmverbot: Richten in eigener Sache bei gemeinsamen Verfehlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3494\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3494\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/graetz_horst\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3494\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-3494\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Graetz_Horst-440x594.jpg\" alt=\"\" width=\"135\" height=\"180\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3494\" class=\"wp-caption-text\">RA Horst Gr\u00e4tz, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Geht es um die eigene Verfehlung eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, liegt auf der Hand, dass er bei der Beschlussfassung \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen ihn aufgrund dieser Verfehlung befangen ist und einem Stimmverbot unterliegt. Was jedoch, wenn ein solcher Beschluss \u00fcber ein Fehlverhalten eines anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gefasst wird und dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Mitt\u00e4terschaft in derselben Angelegenheit zur Last gelegt wird? Ist er stimmberechtigt, weil eigentlich nur gegen eine andere Person vorgegangen werden soll, oder ist er nicht stimmberechtigt, weil ihn eigentlich derselbe Vorwurf trifft? Diese Frage hat j\u00fcngst der BGH zu beantworten gehabt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr die GmbH ist der Grundgedanke des Stimmverbots wegen Richtens in eigener Sache in \u00a7\u00a047 Abs. 4 GmbHG gesetzlich geregelt. Hiernach sind Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sie durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden sollen. Der Gedanke des Verbots des Richtens in eigener Sache ist jedoch genereller Natur, sodass Stimmverbote analog auch im Personengesellschaftsrecht gelten. Dementsprechend unterliegt der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung der Gesellschafter \u00fcber seine Entlastung, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen ihn selbst einem Stimmverbot.<\/p>\n<p>In dem vom BGH nun entschiedenen Fall (Urteil vom 7. 2. 2012 \u2013 II ZR 230\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474095,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 1086<\/a>) ging es jedoch um eine besondere Konstellation, n\u00e4mlich die Beschlussfassung \u00fcber eine vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (A) und dem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer (B) gemeinschaftlich begangene Verfehlung in Form eines gemeinschaftlichen Unterlassens von schadensabwendenden Ma\u00dfnahmen zugunsten der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich dessen wollten die Gesellschafter einen Beschluss fassen \u00fcber die Beauftragung eines Rechtsgutachters zur Pr\u00fcfung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (B). Einen solchen Beschluss \u00fcber die blo\u00dfe Vorbereitung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (B) stellte der BGH der tats\u00e4chlichen Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gleich und bejahte bereits bei einer solchen Vorbereitung die grunds\u00e4tzliche Geltung des Stimmverbots, da die Haftung nicht bereits im Vorfeld vereitelt werden sollte.<\/p>\n<p>Den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (A) sah er bei dieser Abstimmung als befangen an, obwohl das Gutachten prim\u00e4r auf die Haftung des Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers (B) ausgerichtet war. Der BGH best\u00e4tigte damit, dass ein Gesellschafter auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen ist, wenn der Beschlussgegenstand eine Verfehlung eines Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mitt\u00e4ter erhobene Beschuldigung auch \u201eeigene Sache\u201c des anderen Beteiligten.<\/p>\n<p>Der BGH betonte hierbei ausdr\u00fccklich, dass ein solcher Interessenkonflikt nicht nur dann vorliege, wenn die Beteiligten die pflichtwidrige Ma\u00dfnahme vorher miteinander abgestimmt und die Pflichtverletzung einvernehmlich begangen haben. Auch einfache \u00fcbereinstimmende Verhaltensweisen bez\u00fcglich eines Unterlassens k\u00f6nnen gen\u00fcgen. Ein gemeinsames Begehen der Pflichtverletzung durch \u00fcbereinstimmende Verhaltensweisen liege bereits dann vor, wenn beide Beteiligten gleichzeitig schadensabwendende oder \u2013mindernde Ma\u00dfnahmen zum Schutze der Gesellschaft unterlassen haben, obwohl sie jeder f\u00fcr sich dazu verpflichtet gewesen w\u00e4ren. In einem solchen Fall k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (A) die Vorw\u00fcrfe gegen den anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (B) nicht unbefangen beurteilen k\u00f6nne, weil sie ihn selbst gleicherma\u00dfen treffen, und er deshalb zum Richter in eigener Sache werde.<\/p>\n<p>Das Urteil betrifft daher den Fall einer mittelbaren Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Er gilt als befangen, obwohl nicht sein eigenes Fehlverhalten Beschlussgegenstand ist, sondern das eines anderen, sodass er nur indirekt vom Abstimmungsergebnis betroffen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geht es um die eigene Verfehlung eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, liegt auf der Hand, dass er bei der Beschlussfassung \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen ihn aufgrund dieser Verfehlung befangen ist und einem Stimmverbot unterliegt. 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