{"id":4466,"date":"2012-06-26T11:00:30","date_gmt":"2012-06-26T09:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4466"},"modified":"2012-06-29T12:15:31","modified_gmt":"2012-06-29T10:15:31","slug":"4466","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/26\/4466\/","title":{"rendered":"Krankenkassen und Fusionskontrolle \u2013 Entscheidung zugunsten des Wettbewerbs"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_4507\" style=\"width: 163px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4507\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/26\/4466\/grave-4\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4507\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4507\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"153\" height=\"157\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4507\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Bundesregierung hat das laufende Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, die sog. \u201e<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,470157\" target=\"_blank\">8.\u00a0GWB-Novelle<\/a>\u201c, zum Anlass genommen, dem Streit \u00fcber die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften auf die gesetzlichen Krankenversicherungen ein Ende zu setzen. Neue Streitpunkte zeichnen sich jedoch bereits ab und der Streit um die genauen Grenzen des Kartellrechts wird die Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens auch weiter \u201ebereichern\u201c.<\/div>\n<p>Der Gesetzesentwurf von M\u00e4rz 2012 sieht vor, dass die Regelungen des GWB \u00fcber die Zusammenschlusskontrolle bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen entsprechend anwendbar sind (\u00a7\u00a0172a SGB\u00a0V n. F.). Zudem wird die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (bisher \u00a7 69 SGB V) auf das Verh\u00e4ltnis der Krankenkassen untereinander und das Verh\u00e4ltnis zu den Versicherten ausgedehnt (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 SGB\u00a0V n. F.).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Gesundheitsstrukturgesetz (1991) und das Gesetz zur St\u00e4rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (2007) hatten Vereinigungen von Krankenkassen erleichtert und eine Fusionswelle ausgel\u00f6st. Die Zahl der Krankenkassen in Deutschland fiel zwischen 2000 und 2011 von 420 auf ca. 150. Der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass diese Zusammenschl\u00fcsse vom Bundeskartellamt gepr\u00fcft w\u00fcrden, um sch\u00e4dliche Monopole zu verhindern. So hat das Bundeskartellamt in der Vergangenheit Zusammenschl\u00fcsse von Krankenkassen gepr\u00fcft, z. B. im April letzten Jahres die Fusion zwischen der AOK Rheinland-Pfalz, der AOK Saarland und der IKK S\u00fcdwest.<\/p>\n<p>Das Bundeskartellamt hatte seine Pr\u00fcfung jedoch eingestellt, nachdem das Landessozialgericht Hessen im September 2011 entschieden hatte, Krankenkassen seien keine \u201eUnternehmen\u201c im Sinne des GWB (Urteil vom 15. 9. 2011 &#8211; L 1 KR 89\/10 KL, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,480119,\" target=\"_blank\">DB0480119<\/a>). Ausl\u00f6ser dieses Verfahrens waren Auskunftsbeschl\u00fcsse des Bundeskartellamts als Reaktion auf eine gemeinsame Pressekonferenz mehrerer Krankenkassen zu Planungen, kassenindividuelle Zusatzbeitr\u00e4ge zu erheben. (Jedem anderen Unternehmen, das unzweifelhaft das Kartellrecht zu beachten hat, h\u00e4tte man wohl geraten, diese Pressekonferenz besser nicht abzuhalten.)<\/p>\n<p>Mit R\u00fcckendeckung der Gerichte setzt das Bundeskartellamt nun schon seit vielen Jahren das Kartellrecht gegen die \u201eLeistungserbringer\u201c durch, also u. a. Krankenh\u00e4user, \u00c4rzte und deren Verb\u00e4nde und Vereinigungen (vgl. beispielsweise <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/057\/1605710.pdf\" target=\"_blank\">T\u00e4tigkeitsbericht 2005\/06 <\/a>des Bundeskartellamts, S. 164 ff.). Es war zu erwarten, dass der Gesetzgeber sich eines Tages dieser ungl\u00fccklichen Konstellation wieder annehmen m\u00fcsste: eine Seite des Marktes unterliegt dem Kartellrecht, die andere nicht.<\/p>\n<p>Zum Teil ging selbst die Fachwelt aber davon aus, der Europ\u00e4ische Gerichtshof habe in dem Urteil AOK Bundesverband (Urteil vom 16. 3. 2004 &#8211; C-264\/01 u. a., <a href=\"http:\/\/www.wuw-online.de\/CONTENT\/entscheidungen\/_p=459,_s=78373,_t=dfthighlight\" target=\"_blank\">WuW 2004 S. 665<\/a>) endg\u00fcltig entschieden, Krankenkassen unterl\u00e4gen nicht dem Kartellrecht. Dabei war oft genug \u00fcbersehen worden, dass die Nichtanwendbarkeit des europ\u00e4ischen Kartellrechts davon abhing, dass die Krankenkassen \u201ekeine M\u00f6glichkeit haben, auf die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge, die Verwendung der Mittel und die Bestimmung des Leistungsumfangs Einfluss zu nehmen.\u201c Dann werde \u201eihre auf dem Grundsatz der nationalen Solidarit\u00e4t beruhende T\u00e4tigkeit [&#8230;] ohne Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt, und die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beitr\u00e4ge erbracht\u201c, und sie seien keine Unternehmen. Aber <span style=\"text-decoration: underline\">ob<\/span> das so ist, legt das nationale Recht der sozialen Sicherheit fest. F\u00fcr die deutschen Allgemeinen Ortskrankenkassen hielt der Europ\u00e4ische Gerichtshof damals fest: \u201eBesonders hervorzuheben ist, dass die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Mitgliedern im Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen anzubieten, die unabh\u00e4ngig von der Beitragsh\u00f6he sind. Die Krankenkassen haben somit keine M\u00f6glichkeit, auf diese Leistungen Einfluss zu nehmen.\u201c In der Sache \u00fcberantwortete der Europ\u00e4ische Gerichtshof die Anwendung auch des europ\u00e4ischen Kartellrechts auf Krankenkassen doch wieder dem nationalen Gesetzgeber.<\/p>\n<p>Die Monopolkommission hatte sich im Februar 2012 f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften auf die Krankenkassen ausgesprochen. Dies folge insbesondere aus dem vom Gesetzgeber angesto\u00dfenen Wettbewerbsprozess, der nur dann das Gemeinwohl f\u00f6rdere, wenn die Marktkonzentration kontrolliert werde. Der Bundesrat lehnt die Anwendung der Fusionskontrolle auf die Krankenkassen in seiner Stellungnahme von Mai 2012 &#8211; wie bereits 2007 &#8211; ab.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung um die Anwendung des Kartellrechts \u2013 wenn die 8.\u00a0GWB-Novelle wie von der Bundesregierung beschlossen in Kraft tritt \u2013 d\u00fcrfte demn\u00e4chst (wie bisher) die immer weiter ausgreifende gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln und Impfstoffen durch mehrere Krankenkassen stehen. Selbst hier sind jedoch noch Fragen offen: (a) Sind die Krankenkassen in Deutschland (nun) Unternehmen im Sinne des europ\u00e4ischen Kartellrechts? Diese Frage stellt sich im Prinzip nach jeder Reform des Gesundheitswesens neu. (b) Ist der nationale Gesetzgeber frei, die Geltung des Kartellrechts dort anzuordnen, wo das europ\u00e4ische Kartellrecht nicht gilt. Oder ist er daran gehindert, \u00fcber den abschlie\u00dfenden Begriff des \u201eUnternehmens\u201c im europ\u00e4ischen Kartellrecht hinauszugehen? (Siehe dazu Bechtold\/Brinker\/Holzm\u00fcller, Rechtliche Grenzen der Anwendung des Kartellverbots auf die T\u00e4tigkeit gesetzlicher Krankenkassen (2010); Ehlermann\/Kamann, Die unionsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit einer Anwendung des Kartellverbots auf die Leistungsbeziehungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (2010)) Abgesehen von diesen grunds\u00e4tzlichen Fragen, die der Gesetzgeber \u2013 wie schon mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (2010) \u2013 im Sinne des Wettbewerbsgedankens zu beantworten sucht, sind jedenfalls weitere Auseinandersetzungen um die genauen Grenzen der Zusammenarbeit der Krankenkassen zu erwarten. Der Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts Andreas Mundt hat bereits erkennen lassen, dass das Bundeskartellamt von den alten wie neuen Befugnissen Gebrauch zu machen bereit ist, denn aus der kurzfristigen Kostensenkung folge nicht per se die kartellrechtliche Zul\u00e4ssigkeit gemeinsamer Ausschreibungen (Interview mit Andreas Mundt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. 6. 2012, S.\u00a013). Gemeinsame Pressekonferenzen zu Zusatzbeitr\u00e4gen wird es aber wohl auch nicht mehr geben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat das laufende Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, die sog. \u201e8.\u00a0GWB-Novelle\u201c, zum Anlass genommen, dem Streit \u00fcber die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften auf die gesetzlichen Krankenversicherungen ein Ende zu setzen. 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