{"id":4482,"date":"2012-06-28T18:35:13","date_gmt":"2012-06-28T16:35:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4482"},"modified":"2012-07-04T14:30:33","modified_gmt":"2012-07-04T12:30:33","slug":"4482","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/28\/4482\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten in der Unternehmenskrise"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4483\" style=\"width: 155px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4483\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/28\/4482\/schaaf_rainer_27341\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4483\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4483\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Schaaf_Rainer_27341-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"145\" height=\"150\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4483\" class=\"wp-caption-text\">RA Rainer Schaaf, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. 3. 2012 &#8211; II ZR 171\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,479644,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 1320 <\/a>den Sorgfaltsma\u00dfstab konkretisiert, an dem ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Fall der Krise sein Verhalten auszurichten hat. Er entschied, dass ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, der nicht \u00fcber ausreichende pers\u00f6nliche Kenntnisse verf\u00fcgt, um selbst zu pr\u00fcfen, ob er Insolvenzantrag f\u00fcr die Gesellschaft stellen muss, sich unverz\u00fcglich von einer unabh\u00e4ngigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen muss. Dieser Person gegen\u00fcber muss er die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft umfassend darstellen und die erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellen. Er muss nicht nur unverz\u00fcglich den Beratungsauftrag erteilen, sondern auch auf eine unverz\u00fcgliche Vorlage des Pr\u00fcfungsergebnisses hinwirken.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH gegen deren fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und verlangte Ersatz f\u00fcr Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit geleistet wurden. Der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte im\u00a0August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Pr\u00fcfung der Verm\u00f6genslage und der Sanierungsm\u00f6glichkeiten beauftragt. Im November 2003 gab die Beraterin eine positive Fortf\u00fchrungsprognose ab. Dennoch war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits am 12. 12. 2003 gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen. Im Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Allerdings hatte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitraum von 31. 8. 2002 bis 30. 11. 2003 noch (Bar-)Zahlungen veranlasst. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers erfolgten diese Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit und unter der schuldhaften Verletzung der dem Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer obliegenden Pflichten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gem. \u00a7 64 Satz 1 GmbHG f\u00fcr die Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer \u00dcberschuldung geleistet werden, sofern die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, wobei einfache Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgt. Die Rechtsprechung stellt hierbei zulasten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die Vermutung auf, dass er im Fall der Leistung von Zahlungen in der Krise nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt und damit schuldhaft gehandelt hat und dass die Insolvenzreife des Unternehmens f\u00fcr ihn erkennbar war. Um der Haftung zu entgehen, muss der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich entlasten und das vermutete Verschulden widerlegen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts gelang es dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jedoch nicht, die Vermutung mit der Beauftragung der Unternehmensberaterin mit der Pr\u00fcfung der Verm\u00f6genslage und den Sanierungsm\u00f6glichkeiten zu widerlegen.<\/p>\n<p>Von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer werde erwartet, dass er sich stets \u00fcber die wirtschaftliche Lage der GmbH vergewissert. Dazu geh\u00f6re insbesondere die Pr\u00fcfung der Insolvenzreife und der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Erkennt er, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage sein wird, ihre f\u00e4lligen Verbindlichkeiten vollst\u00e4ndig zu bedienen, hat er mithilfe einer Liquidit\u00e4tsbilanz die Zahlungsf\u00e4higkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Verf\u00fcgt er hierf\u00fcr nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse, habe er sich unverz\u00fcglich von einer unabh\u00e4ngigen, fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen und diese mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Das Ergebnis der Beratung habe er zudem einer Plausibilit\u00e4tskontrolle zu unterziehen.<\/p>\n<p>Eine Beratung hatte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im vorliegenden Fall zwar in Anspruch genommen. Der Vorwurf konzentrierte sich jedoch darauf, dass er zum einen nicht explizit die Insolvenzreife pr\u00fcfen lie\u00df, sondern blo\u00df allgemein die Verm\u00f6genslage und die Sanierungsm\u00f6glichkeiten. Mit einem anderweitigen Pr\u00fcfungsauftrag kann sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Ansicht des BGH nur entlasten, wenn er sicher sein kann, dass der Pr\u00fcfer die Frage der Insolvenzreife vorab und unverz\u00fcglich pr\u00fcfen werde. Zum anderen wurde ihm vorgeworfen, dass er das Pr\u00fcfungsergebnis nicht fr\u00fcher eingefordert hat. Der BGH stellte ausdr\u00fccklich klar, dass die unverz\u00fcgliche Auftragserteilung nicht ausreiche, vielmehr m\u00fcsse er auch auf die unverz\u00fcgliche Vorlage des Pr\u00fcfungsergebnisses hinwirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. 3. 2012 &#8211; II ZR 171\/10, DB 2012 S. 1320 den Sorgfaltsma\u00dfstab konkretisiert, an dem ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Fall der Krise sein Verhalten auszurichten hat. 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