{"id":450,"date":"2011-02-11T08:03:23","date_gmt":"2011-02-11T08:03:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=450"},"modified":"2011-02-24T08:49:23","modified_gmt":"2011-02-24T08:49:23","slug":"bag-betont-entgeltcharakter-der-privatnutzung-von-dienstwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/02\/11\/bag-betont-entgeltcharakter-der-privatnutzung-von-dienstwagen\/","title":{"rendered":"BAG betont Entgeltcharakter der Privatnutzung von Dienstwagen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_226\" style=\"width: 132px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-226\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/12\/15\/bag-kassiert-billiglohntarifvertrage-der-christlichen-gewerkschaften\/teigelkotter\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-226\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-226\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2010\/12\/Teigelk\u00f6tter-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"122\" height=\"129\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-226\" class=\"wp-caption-text\">RA FAArbR Volker Teigelk\u00f6tter, Partner bei Mc Dermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Gleich zweimal war das BAG im vergangenen Jahr aufgefordert, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der \u00dcberlassung von Dienstwagen zu privaten Zwecken zu beantworten. Die Urteile vom 13. 4. (Az. 9 AZR 113\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,363519,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1943<\/a>) und vom 14.\u00a012. 2010 (Az. 9 AZR 331\/09) verbindet ein Grundsatz, der in der Praxis leider immer wieder verkannt wird: Die Dienstwagen\u00fcberlassung zu privaten Zwecken ist Entgelt.\u00a0Beide Entscheidungen betrafen vollkommen unterschiedliche Situationen. W\u00e4hrend im einen Fall der Widerruf der Dienstwagen\u00fcberlassung in Rede stand, ging es im zweiten Fall um die Pflicht zur R\u00fcckgabe des Dienstwagens bei lang dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Widerruf der Dienstwagen\u00fcberlassung<\/strong><\/p>\n<p>Der typische Konflikt spielt sich im zur Neige gehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis ab. Die Personalabteilung fordert die gek\u00fcndigte und w\u00e4hrend der Dauer der langen K\u00fcndigungsfrist freigestellte F\u00fchrungskraft auf, den Dienstwagen sofort zur\u00fcckzugeben. Zur argumentativen Unterst\u00fctzung derartiger Begehren finden sich in Arbeits- oder speziellen Dienstwagen\u00advertr\u00e4gen immer noch Formulierungen, nach denen der Arbeitgeber die \u00dcberlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer jederzeit widerrufen k\u00f6nne. Solchen allgemeinen, keinen sachlichen Grund voraussetzenden Widerrufsvorbehalten erteilte das BAG bereits mit Urteil vom 19. 12. 2006 (Az. 9 AZR 294\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,218820,\" target=\"_blank\">DB 2007 S. 1253<\/a>) eine Absage. Die \u00dcberlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sei Verg\u00fctung in Gestalt einer Sachleistung.<\/p>\n<p>Das BAG deutete in der Entscheidung aber bereits an, gegen einen Widerrufsvorbehalt, der f\u00fcr den Arbeitnehmer wenigstens die Richtung der Widerrufsgr\u00fcnde erkennbar werden l\u00e4sst, keine Bedenken zu haben. Ein solcher in der Klausel anzugebender Grund k\u00f6nne beispielsweise die Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung sein. Diese Andeutungen best\u00e4tigte der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 13.&nbsp;4.&nbsp;2010. Danach ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts dem Arbeitnehmer zumutbar, wenn es f\u00fcr den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund in der Widerrufsklausel bereits hinreichend beschrieben ist. Nicht ausreichend f\u00fcr die Wirksamkeit der Klausel war im vom BAG entschiedenen Fall der Vorbehalt des Widerrufs der Dienstwagen\u00fcberlassung allgemein aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen hat das BAG Arbeitgebern nun eine handhabbare Richtschnur vorgegeben, um vertragliche Widerrufsklauseln rechtssicher zu gestalten. Taugliche, in der Widerrufsklausel zu beschreibende sachliche Widerrufsgr\u00fcnde d\u00fcrften beispielsweise die Freistellung des Arbeitnehmers, die Unwirtschaftlichkeit der \u00dcberlassung wegen des Unterschreitens bestimmter Schwellen dienstlich gefahrener Kilometer und der Wegfall im Einzelnen zu benennender repr\u00e4sentativer Aufgaben sein.<\/p>\n<p><strong>Dienstwagennutzung w\u00e4hrend lang dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit <\/strong><\/p>\n<p>Da die \u00dcberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung Bestandteil der Verg\u00fctung ist, schuldet der Arbeitgeber die \u00dcberlassung auch nur solange, wie er den Arbeitnehmer verg\u00fcten muss. Infolgedessen wies das BAG mit Urteil vom 14.\u00a012.\u00a02010 die auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung gerichtete Klage eines Arbeitnehmers ab, der dem Verlangen seines Arbeitgebers nachgekommen war, seinen Dienstwagen nach Ablauf des sechsw\u00f6chigen Entgeltfortzahlungszeitraums zur\u00fcckzugeben. Der Ablauf des Zeitraums der Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall begr\u00fcndete f\u00fcr den Arbeitnehmer zugleich die Pflicht, den Dienstwagen zur\u00fcckzugeben. Diese Rechtsprechung l\u00e4sst sich auf alle anderen \u2013 in der Praxis durchaus umstrittenen \u2013 Situationen \u00fcbertragen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt schuldet. Das gilt beispielsweise f\u00fcr die Eltern- und die Pflegezeit.<\/p>\n<p><strong>Private Dienstwagen\u00fcberlassung ist Entgelt <\/strong><\/p>\n<p>Durch Beachten dieses Grundsatzes lassen sich Probleme in der Praxis vermeiden. So darf sich ein Arbeitgeber, dessen Fuhrparkverwaltung einem Arbeitnehmer statt der bisherigen C-Klasse \u00fcber mehrere Monate ein gerade verf\u00fcgbares Modell der E-Klasse \u00fcberl\u00e4sst, sp\u00e4ter nicht wundern, wenn der beg\u00fcnstigte Arbeitnehmer diese Verbesserung als Bestandteil seines Arbeitsvertrages versteht. Die Grunds\u00e4tze der betrieblichen \u00dcbung gelten nicht nur f\u00fcr Zahlungen, sondern auch f\u00fcr Sachleistungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleich zweimal war das BAG im vergangenen Jahr aufgefordert, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der \u00dcberlassung von Dienstwagen zu privaten Zwecken zu beantworten. Die Urteile vom 13. 4. 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