{"id":4520,"date":"2012-07-03T16:15:00","date_gmt":"2012-07-03T14:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4520"},"modified":"2013-01-29T12:10:55","modified_gmt":"2013-01-29T11:10:55","slug":"zeitpunkt-einer-ad-hoc-meldung-eugh-entscheidet-zum-schrempp-rucktritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/03\/zeitpunkt-einer-ad-hoc-meldung-eugh-entscheidet-zum-schrempp-rucktritt\/","title":{"rendered":"Zeitpunkt einer Ad hoc-Meldung: EuGH entscheidet zum Schrempp-R\u00fccktritt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4522\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4522\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/03\/zeitpunkt-einer-ad-hoc-meldung-eugh-entscheidet-zum-schrempp-rucktritt\/stephan\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4522\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4522\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/07\/Stephan-150x168.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4522\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 28. 6. 2012 &#8211; Rs. C-19\/11, DB 2012 S. 1496 hat der EuGH zum richtigen Zeitpunkt der Pflichtver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 15 WpHG (&#8222;Ad hoc-Ver\u00f6ffentlichung&#8220;) entschieden. Das Urteil betrifft den R\u00fccktritt des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, J\u00fcrgen Schrempp. Dabei geht es zum einen um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Ver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 37b WpHG und zum anderen um bu\u00dfgeldrechtliche Aspekte derselben Ausgangsfrage. Beide Str\u00e4nge verdeutlichen die gro\u00dfe Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt ist bekannt und vielfach publiziert: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Herrn Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad hoc-Ver\u00f6ffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespr\u00e4che und Informationen unter Beteiligung von Herrn Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Pr\u00e4sidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH befasst sich zun\u00e4chst mit der Frage, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang einzelne Zwischenschritte bereits eine &#8222;pr\u00e4zise Information&#8220; (das deutsche Recht sagt &#8222;konkrete Information&#8220;, meint aber dasselbe) sein k\u00f6nnen, deren Vorliegen eine Ver\u00f6ffentlichungspflicht begr\u00fcndet. Der EuGH bejaht das, wie zuvor bereits das OLG Frankfurt\/M. in der bu\u00dfgeldrechtlichen Entscheidung (Beschluss vom 12. 2. 2009 &#8211; 2 Ss Owi 514\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,323239,\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 836<\/a>). Das OLG Frankfurt\/M. hatte bereits die \u00c4u\u00dferung der R\u00fccktrittsabsicht gegen\u00fcber einem Aufsichtsratsmitglied gen\u00fcgen lassen. Richtig (und unbestritten) ist, dass bei gestreckten Ereignissen nicht nur die endg\u00fcltige Verwirklichung als Ankn\u00fcpfungspunkt einer Ver\u00f6ffentlichungspflicht in Betracht kommt; w\u00e4re es anders, h\u00e4tten alle Klagen in Sachen Schrempp ohne weitere Pr\u00fcfung abgewiesen werden m\u00fcssen, denn die rechtzeitige Ver\u00f6ffentlichung der endg\u00fcltigen Entscheidung stand nie infrage. Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass die Einordnung eines Zwischenschritts als &#8222;pr\u00e4zise Information&#8220; des Weiteren voraussetzt, dass die fragliche Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die m\u00f6gliche Kursauswirkungen zuzulassen (EuGH, Rdn. 39). Die Gerichte (zun\u00e4chst wieder der BGH) werden sich jetzt damit befassen m\u00fcssen, ob bereits einzelne Schritte vor der Entscheidung des Aufsichtsrats diese Anforderung erf\u00fcllen. Der Umstand, dass ein Vorstandsvorsitzender mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden \u00fcber eine vorzeitige Amtsbeendigung spricht, kann nur unter der weiteren Voraussetzung kurswirksam sein, dass der Markt sich eine hinreichend spezifische Meinung von der Wahrscheinlichkeit des Fortgangs der Sache und von ihrer Bedeutung f\u00fcr die Gesellschaft bildet. Dabei sollte es nicht darauf ankommen, ob bestimmte Anlegergruppen bereits bei geringer Aussagekraft des Zwischenschritts die erwartete (\u00dcber-)Reaktion nerv\u00f6ser M\u00e4rkte f\u00fcr Arbitragegesch\u00e4fte nutzen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Begr\u00fc\u00dfenswerte Klarstellungen bietet der EuGH zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintritts k\u00fcnftiger Umst\u00e4nde und Ereignisse. Danach ist es erforderlich, dass bei einer W\u00fcrdigung aller verf\u00fcgbaren Anhaltspunkte tats\u00e4chlich erwartet werden kann, dass sie existieren oder eintreten werden. Der EuGH lehnt damit die vom Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469479,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 905<\/a>)\u00a0vertretene &#8222;Wechselwirkungstheorie&#8220; ab, wonach eine h\u00f6here potenzielle Kursauswirkung zu einer Reduzierung des Grads der Wahrscheinlichkeit f\u00fchrt. Auch wenn aufgrund dieses Effekts zu erwarten w\u00e4re, dass eine sp\u00fcrbare Kursauswirkung best\u00fcnde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das Ereignis tats\u00e4chlich eintreten wird (EuGH, Rdn. 54). Erwartungen an eine deutliche zeitliche Vorverlagerung der Ad hoc-Pflicht aufgrund der &#8222;Wechselwirkungstheorie&#8220; sind damit obsolet.<\/p>\n<p>Ob das Urteil des EuGH den deutschen Gerichten bei der Entscheidung der Sache wesentlich weiterhelfen wird, bleibt abzuwarten. Eine sehr fr\u00fche Ad hoc-Pflicht ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwingend.<\/p>\n<p>Insgesamt verdeutlicht der Fall Schrempp die Notwendigkeit, im Rahmen von gestreckten Vorg\u00e4ngen das Vorliegen der Ad hoc-Voraussetzungen und die M\u00f6glichkeit einer ggf. vorsorglichen Selbstbefreiung nach \u00a7 15 Abs. 3 WpHG st\u00e4ndig im Auge zu behalten und sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Soweit es sich um Vorstandsangelegenheiten handelt, ist der Aufsichtsrat jedenfalls insoweit gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und vertretungsbefugt (vgl. \u00a7 112 AktG), wie der Vorstand nicht handlungsf\u00e4hig ist (z. B. weil von der Sache \u00fcberhaupt nur das betroffene Vorstandsmitglied wei\u00df).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 28. 6. 2012 &#8211; Rs. C-19\/11, DB 2012 S. 1496 hat der EuGH zum richtigen Zeitpunkt der Pflichtver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 15 WpHG (&#8222;Ad hoc-Ver\u00f6ffentlichung&#8220;) entschieden. 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