{"id":4552,"date":"2012-07-09T17:15:46","date_gmt":"2012-07-09T15:15:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4552"},"modified":"2012-07-09T17:17:40","modified_gmt":"2012-07-09T15:17:40","slug":"4552","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/09\/4552\/","title":{"rendered":"EuGH billigt Anwendung des Privatinvestortests bei hoheitlichen Ma\u00dfnahmen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1824\" style=\"width: 159px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1824\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/12\/eugh-kein-absoluter-gebietsschutz-fur-exklusivlizenzen-im-satellitenfernsehen\/werner-11843-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1824\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1824\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/09\/Werner-11843-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"149\" height=\"151\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1824\" class=\"wp-caption-text\">Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) billigte am 5. 6. 2012 in der Rs. <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?docid=123502&amp;mode=lst&amp;pageIndex=1&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;text=&amp;doclang=DE&amp;cid=3230635\" target=\"_blank\">C-124\/10 P<\/a> EDF\/Kommission die Anwendung des beihilferechtlichen Privatinvestortests auf gesetzgeberische und steuerliche Ma\u00dfnahmen eines Mitgliedstaates. Er best\u00e4tigte damit die Aufhebung einer Kommissionsentscheidung durch das Gericht. Die EU-Kommission durfte die Anwendung des Privatinvestortests nicht alleine deswegen ablehnen, weil der Mitgliedstaat Frankreich dem Unternehmen EDF wirtschaftliche Vorteile aufgrund von hoheitlichen Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt hatte. Das Urteil weitet den Anwendungsbereich f\u00fcr den Privatinvestortest aus und wird erhebliche praktische Bedeutung f\u00fcr die Einstufung staatlicher Ma\u00dfnahmen als Beihilfen haben. Dies wird auch Konsequenzen f\u00fcr die M\u00f6glichkeit von Wettbewerbern haben, sich gegen solche Ma\u00dfnahmen vor nationalen Gerichten zu wehren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) ist die Gew\u00e4hrung staatlicher Beihilfen grunds\u00e4tzlich verboten. Eine staatliche Beihilfe liegt u. a. vor, wenn einem spezifischen Unternehmen aus staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil gew\u00e4hrt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem beg\u00fcnstigten Unternehmen um ein \u00f6ffentliches oder privates Unternehmen handelt.<\/p>\n<p>Nach dem Privatinvestortest liegt aber keine Beihilfe vor, wenn ein privater Investor in einer dem Staat vergleichbaren Lage dem Unternehmen den Vorteil in gleicher Weise gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein vom Staat gew\u00e4hrtes Darlehen zu markt\u00fcblicher Verzinsung und unter markt\u00fcblichen Sicherheiten gew\u00e4hrt wird oder wenn der Staat f\u00fcr ein Investment eine markt- und sektor\u00fcbliche Rendite erh\u00e4lt. Der Privatinvestortest ist grunds\u00e4tzlich auch auf Eigenkapitaleinlagen des Staates in einem \u00f6ffentlichen Unternehmen anwendbar.<\/p>\n<p>Bei der Anwendung des Privatinvestortests ist aber zwischen dem Staat als Marktteilnehmer und dem Staat als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt zu unterscheiden. Bei der Bewertung einer Investition des Staates sind daher solche Risiken nicht zu ber\u00fccksichtigen, die dem Staat als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt entstehen, z. B. Steuerausf\u00e4lle, sinkende Sozialabgaben, h\u00f6here Arbeitslosigkeit oder Risiken aus B\u00fcrgschaften, welche als Beihilfen gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n<p>Die praktische Bedeutung des Privatinvestortests im Beihilfenrecht ist nicht zu untersch\u00e4tzen. Er ist in Rechtsprechung und Entscheidungspraxis der Kommission durchweg anerkannt. Stellt demnach eine Ma\u00dfnahme keine Beihilfe dar, muss diese Ma\u00dfnahme nicht bei der EU-Kommission angemeldet und auch nicht durch sie genehmigt werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen sich Wettbewerber nicht vor nationalen Gerichten wegen Versto\u00dfes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gegen diese Ma\u00dfnahmen zur Wehr setzen bzw. Schadensersatz verlangen.<\/p>\n<p>Im Urteil EDF pr\u00fcfte der Gerichtshof die Frage, ob ein Mitgliedstaat sich in seiner Funktion als Anteilseigner f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Eigenkapitaleinlage in ein \u00f6ffentliches Unternehmen hoheitlicher Ma\u00dfnahmen bedienen kann oder ob der Einsatz solcher Mittel die Anwendbarkeit des Privatinvestortests von vorneherein ausschlie\u00dft. Die Kommission hatte entschieden, dass die Gew\u00e4hrung eines Vorteils durch gesetzgeberische und steuerliche Ma\u00dfnahmen wie \u00c4nderungen der Bilanzierungsregeln und daraus resultierende Steuervorteile f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Unternehmen nicht am Privatinvestortest gemessen werden k\u00f6nnten, weil der Mitgliedstaat insoweit als Tr\u00e4ger hoheitlicher Gewalt t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass ein Vorteil zugunsten des \u00f6ffentlichen Unternehmens selbst dann anhand des Privatinvestortests zu beurteilen sein kann, wenn dieser durch legislative oder steuerliche Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt wird. Mit anderen Worten belegt die Form des Handelns nicht, dass der Mitgliedstaat als Tr\u00e4ger hoheitlicher Gewalt t\u00e4tig geworden ist. Der Mitgliedstaat muss jedoch belegen, dass er tats\u00e4chlich als Marktteilnehmer gehandelt, d. h. ex ante die Ma\u00dfnahme als eine Investition betrachtet hat. Insoweit ist der Nachweis z. B. in Form eines Business Plans erforderlich, dass die Ma\u00dfnahme auf marktwirtschaftlichen Erw\u00e4gungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer \u00e4hnlichen Lage wie der Mitgliedstaat angestellt h\u00e4tte, um die k\u00fcnftige Rentabilit\u00e4t einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. Eine blo\u00df nachtr\u00e4gliche Berufung auf den Privatinvestortest reicht nicht aus.<\/p>\n<p>Soweit demnach der Privatinvestortest anwendbar ist, sind die Kriterien im Einzelnen zu pr\u00fcfen. Hierzu stellte der Gerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf die Auswirkungen und nicht die Form einer Ma\u00dfnahme ab. Zun\u00e4chst ist daher der finanzielle Wert der staatlichen Ma\u00dfnahme f\u00fcr das Unternehmen darzulegen. Sodann ist zu pr\u00fcfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor dem Unternehmen einen Vorteil in dieser H\u00f6he, z. B. in Form einer Kapitaleinlage, gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Ist dies der Fall, liegt keine Beihilfe vor.<\/p>\n<p>Das EDF-Urteil kl\u00e4rt die Anwendbarkeit des Privatinvestortests in F\u00e4llen, in denen sich der Staat hoheitlicher Formen zur Gew\u00e4hrung eines wirtschaftlichen Vorteils bedient. In solchen F\u00e4llen ist der Privatinvestortest nicht ausgeschlossen; allerdings ist vom Mitgliedstaat darzulegen, dass er ex ante die Ma\u00dfnahme als eine marktwirtschaftliche Investition beurteilt hat. Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gew\u00e4hrung dieses Vorteils erstellt werden, die r\u00fcckblickende Feststellung der tats\u00e4chlichen Rentabilit\u00e4t der vom betroffenen Mitgliedstaat get\u00e4tigten Kapitalanlage oder sp\u00e4tere Rechtfertigungen der tats\u00e4chlich gew\u00e4hlten Vorgehensweise reichen nicht f\u00fcr den Nachweis aus.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erweitert damit den Anwendungsbereich des Privatinvestortests auf hoheitliche Ma\u00dfnahmen. Das Urteil hat demgegen\u00fcber keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Privatinvestortests auf Situationen, in denen der Mitgliedstaat sich solcher Mittel bedient, die auch einem privaten Investor zu Verf\u00fcgung stehen (z. B. Garantien, Darlehen, Einlagen). In diesen F\u00e4llen steht die Anwendbarkeit des Privatinvestortests von vornherein nicht infrage. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass der Mitgliedstaat einen ex ante erstellten Business Plan vorlegt. Vielmehr muss die Kommission den Privatinvestortest zum Nachweis des Vorliegens einer Beihilfe von Amts wegen pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) billigte am 5. 6. 2012 in der Rs. C-124\/10 P EDF\/Kommission die Anwendung des beihilferechtlichen Privatinvestortests auf gesetzgeberische und steuerliche Ma\u00dfnahmen eines Mitgliedstaates. Er best\u00e4tigte damit die Aufhebung einer Kommissionsentscheidung durch das Gericht. 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