{"id":4588,"date":"2012-07-16T09:30:26","date_gmt":"2012-07-16T07:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4588"},"modified":"2012-07-16T09:34:14","modified_gmt":"2012-07-16T07:34:14","slug":"eugh-zur-grenzuberschreitenden-umwandlung-vale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/16\/eugh-zur-grenzuberschreitenden-umwandlung-vale\/","title":{"rendered":"EuGH zur grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung (\u201eVALE\u201c)"},"content":{"rendered":"<p>Der EuGH hat am 12.7.2012 entschieden, dass die grenz\u00fcberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausl\u00e4ndische Rechtsform) grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Darunter ist die Verlegung des Satzungs-\/Registersitzes zu verstehen. Die Gesellschaft erlischt im Herkunftsstaat (nach dessen Regeln) und entsteht neu im Aufnahmestaat (nach dessen Regeln). Der Witz an der Sache ist, dass Alt- und Neugesellschaft im Verh\u00e4ltnis Rechtsvorg\u00e4nger\/Rechtsnachfolger stehen (Universalsukzession) bzw. es sich (nach hiesiger Umwandlungsterminologie und -dogmatik) um denselben Rechtstr\u00e4ger handelt.<!--more--><\/p>\n<p>Sachverhalt:\u00a0Eine in Rom gegr\u00fcndete italienische Kapitalgesellschaft (VALE Costruzioni Srl) hatte ihren Sitz und ihre T\u00e4tigkeit nach Ungarn verlegt; im r\u00f6mischen Handelsregister wurde sie antragsgem\u00e4\u00df gel\u00f6scht mit dem Vermerk \u201eDie Gesellschaft hat ihren Sitz nach Ungarn verlegt\u201c. Dort wollte sie als ungarische Kapitalgesellschaft (VALE \u00c9p\u00edt\u00e9si kft) in das ungarische Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft war nach den Rechtsvorschriften Ungarns offenbar ordnungsgem\u00e4\u00df gegr\u00fcndet worden (seltsamerweise erst 9 Monate nach der L\u00f6schung). Der Streit, der schlie\u00dflich den EuGH erreichte, dreht sich nur noch darum, ob eingetragen werden kann, dass die VALE Costruzioni die Rechtsvorg\u00e4ngerin der VALE \u00c9p\u00edt\u00e9si ist. Da ein solcher Eintrag bei innerungarischen Umwandlungen vorgesehen ist, muss dies nach der Erkenntnis des EuGH auch bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen m\u00f6glich sein. (Auf die Frage, was eigentlich die Eigenschaft als Rechtsvorg\u00e4nger ausmacht, geht der EuGH nicht ein).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof befindet, die Art. 49 AEUV und 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) st\u00fcnden einer nationalen Regelung entgegen, die zwar f\u00fcr inl\u00e4ndische Gesellschaften die M\u00f6glichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inl\u00e4ndische Gesellschaft mittels Gr\u00fcndung der letztgenannten Gesellschaft generell nicht zul\u00e4sst. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV seien im Kontext einer grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, das f\u00fcr einen solchen Vorgang ma\u00dfgebende innerstaatliche Recht festzulegen und somit die Bestimmungen seines nationalen Rechts \u00fcber innerstaatliche Umwandlungen anzuwenden, die \u2013 wie die Anforderungen an die Erstellung einer Bilanz und eines Verm\u00f6gensverzeichnisses \u2013 die Gr\u00fcndung und die Funktionsweise einer Gesellschaft regeln. Der \u00c4quivalenzgrundsatz und der Effektivit\u00e4tsgrundsatz verwehren es jedoch dem Aufnahmemitgliedstaat, bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen die Eintragung der die Umwandlung beantragenden Gesellschaft als \u201eRechtsvorg\u00e4ngerin\u201c zu verweigern, wenn eine solche Eintragung der Vorg\u00e4ngergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist, und sich zu weigern, den von den Beh\u00f6rden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft geb\u00fchrend Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Zur\u00fcckgewiesen hat der EuGH die (im Verfahren auch von Deutschland vertretene) Auffassung, dass eine grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung nicht zur Niederlassungsfreiheit geh\u00f6re, da sie im Gegensatz zu der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung (Urteil SEVIC Systems) zur Gr\u00fcndung einer Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat f\u00fchre.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist die Aussage (Rn. 34), dass vorausgesetzt wird die \u201etats\u00e4chliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Aus\u00fcbung einer wirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in diesem Staat\u201c. Es w\u00fcrde also nicht gen\u00fcgen, wenn aus dem Mitgliedsstaat A auf eine Gesellschaft des Mitgliedsstaates B durch Registersitzverlegung etc. gewechselt wird, aber in B keine T\u00e4tigkeit (etwa durch eine Zweigniederlassung) ausge\u00fcbt wird; die gleichzeitige Verlegung des Verwaltungssitzes (Hauptniederlassung) ist unionsrechtlich wohl nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist darauf, dass der VALE-Fall eine Hinein-Umwandlung betrifft (von Italien nach Ungarn). F\u00fcr eine Heraus-Umwandlung (z.B. von Deutschland nach Italien) kommt es darauf an, ob das nationale Gesellschafts-\/Umwandlungsrecht eine L\u00f6schung der Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung vorsieht, was hierzulande nicht der Fall ist bzw. nur dann, wenn in eine inl\u00e4ndische Rechtsform gewandelt wird.<\/p>\n<p>Auch nach der EuGH-Entscheidung wird eine Richtlinie zur Sitzverlegung notwendig sein, denn die Judikate (Cartesio, VALE) k\u00f6nnen immer nur einzelne Problemfelder kl\u00e4ren. Insbesondere die Abstimmung der Rechtstechniken von abgebendem Staat und aufnehmendem Staat ist ein durch Sekund\u00e4rrecht zu regelnder Bereich.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens w\u00e4re der Fall des OLG N\u00fcrnberg (Beschluss vom 13.2.2012 &#8211; 12 W 2361\/11; Rechtsboard v. 11.4.2102) \u00a0nicht anders als geschehen zu entscheiden gewesen. Eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts wollte nach Sitzverlegung als deutsche GmbH in das Handelsregister eingetragen werden. Aber sie hat nicht die vom hiesigen Umwandlungsrecht verlangten Anforderungen der \u00a7\u00a7 190 UmwG erf\u00fcllt (der OLG-Senat verweist auf die f\u00fcr eine \u2013 hier nicht vorliegende &#8211; grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung geltenden Vorschriften). Die Befolgung dieser f\u00fcr innerstaatliche Formwechsel geltenden Pflichten ist auch f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel zu fordern (so ausdr\u00fccklich der EuGH Rn. 62). Nur dann, wenn diese Anforderungen dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz widerstreiten, ist insoweit davon abzusehen. Mit diesem Grundsatz verlangt der EuGH, dass die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert werden darf (Rn. 48). Eine solche \u00fcberm\u00e4\u00dfige Erschwerung liegt bei den Formwechselvorschriften des UmwG gewiss nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat am 12.7.2012 entschieden, dass die grenz\u00fcberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausl\u00e4ndische Rechtsform) grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Darunter ist die Verlegung des Satzungs-\/Registersitzes zu verstehen. 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