{"id":4602,"date":"2012-07-17T17:54:58","date_gmt":"2012-07-17T15:54:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4602"},"modified":"2012-07-17T17:59:31","modified_gmt":"2012-07-17T15:59:31","slug":"existenzvernichtender-eingriff-bgh-zeigt-grenzen-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/17\/existenzvernichtender-eingriff-bgh-zeigt-grenzen-auf\/","title":{"rendered":"Existenzvernichtender Eingriff \u2013 BGH zeigt Grenzen auf"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 161px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\" rel=\"attachment wp-att-728\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"146\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Sowohl der existenzvernichtende Eingriff als auch die sog. Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist seit langem immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und juristischen Diskussion. Der BGH hatte k\u00fcrzlich in einem Urteil Gelegenheit, zu beidem erneut Stellung zu nehmen und einige Streitfragen diesbez\u00fcglich zu entscheiden.<\/p>\n<p>\u00a0Hintergrund des Urteils vom 23. 4. 2012 &#8211; II ZR 252\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,479354,\">DB 2012 S. 1261<\/a>) war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Insolvenzschuldnerin. Diese hatten zun\u00e4chst eine Vorabgewinnaussch\u00fcttung an sich ausgezahlt, aber ca. 5 Monate sp\u00e4ter aufgrund der schlechten Auftragslage die Liquidation der Insolvenzschuldnerin beschlossen. Wenige Tage sp\u00e4ter wurde die Gesch\u00e4ftsausstattung der Insolvenzschuldnerin an eine Verwertungsgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert und wiederum wenige Wochen sp\u00e4ter gr\u00fcndeten sie eine neue Kommanditgesellschaft mit gleichgelagertem Gesch\u00e4ftszweck. Diese neue Gesellschaft trat in die bestehenden Vertr\u00e4ge der Insolvenzschuldnerin ein und \u00fcbernahm deren Mitarbeiter.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ca. 5 Monate sp\u00e4ter hatten die Beklagten die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin beantragt. Bereits vor der Vorabgewinnaussch\u00fcttung hatte die Insolvenzschuldnerin ihren Gesellschaftern Darlehen gew\u00e4hrt, die auch in der Bilanz ber\u00fccksichtigt wurden. Der klagende Insolvenzverwalter sah in dem Handeln der Beklagten einen existenzvernichtenden Eingriff in das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin und machte gem. \u00a7\u00a0826\u00a0BGB Schadensersatz geltend. Hilfsweise trug er vor, die Vorabgewinnaussch\u00fcttung sei unzul\u00e4ssig gewesen, weil kein freies Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin vorhanden gewesen sei. Denn zum Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung h\u00e4tten noch Zahlungsanspr\u00fcche aus Darlehen an die Gesellschafter offengestanden.<\/p>\n<p>\u00a0Der BGH lehnte eine Existenzvernichtungshaftung nach\u00a0\u00a7\u00a0826 BGB ab, nahm jedoch die Gelegenheit wahr, deren Voraussetzungen noch einmal darzulegen. Demgem\u00e4\u00df liege ein existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Verm\u00f6gen entzogen und damit deren Insolvenz verursacht wird. Mindestens bedingter Vorsatz sei erforderlich; im \u00dcbrigen trage die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Nachweis eines existenzvernichtenden Eingriffs der Insolvenzverwalter. Nach dem Aufl\u00f6sungsbeschluss seien die Beklagten als Liquidatoren verpflichtet gewesen, die laufenden Gesch\u00e4fte der Insolvenzschuldnerin zu beenden. Zwar l\u00e4ge bei einer Verlagerung des Gesch\u00e4ftsbetriebes mit den Verm\u00f6genswerten auf eine andere, ebenfalls von den Gesellschaftern abh\u00e4ngige Gesellschaft eine Existenzvernichtungshaftung nahe. Dies treffe jedoch nur dann zu, wenn die Verwertung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde kompensationslos erfolgt sei oder eine geordnete Abwicklung der Insolvenzschuldnerin dadurch von vornherein unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde. Die \u00dcbernahme der Vertr\u00e4ge durch die neue Gesellschaft habe bereits deshalb nicht zu einem Schaden f\u00fchren k\u00f6nnen, weil die Insolvenzschuldnerin dadurch von Pflichten entlastet worden sei. Dass die Gesch\u00e4ftsausstattung unter Wert verkauft worden sei, habe der Kl\u00e4ger nicht ausreichend vorgetragen, da nicht nachgewiesen wurde, welche Preise im Rahmen einer Liquidation h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a0Hinsichtlich eines zus\u00e4tzlichen Anspruchs aus Unterbilanzhaftung stellte der BGH zun\u00e4chst fest, dass die sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung der an die Beklagten ausgereichten Darlehen nicht zu einem Erl\u00f6schen des R\u00fcckzahlungsanspruchs aus \u00a7\u00a031\u00a0Abs.\u00a01, \u00a7\u00a043\u00a0Abs.\u00a03\u00a0GmbHG f\u00fchre. Vielmehr resultiere die R\u00fcckzahlung nur aus einem Erl\u00f6schen der parallel bestehenden Darlehensr\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche. Damit best\u00e4tigt der BGH seine fr\u00fchere Rechtsprechung (Urteil vom 29. 5. 2000 &#8211; II ZR 118\/98, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,5376,\">DB 2000 S. 1455<\/a>) und verweist zur Feststellung der Werthaltigkeit der Darlehen und einer m\u00f6glichen Unterbilanz an das Berufungsgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>\u00a0Auch die hier parallel bestehende m\u00f6gliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung aus \u00a7\u00a043a\u00a0GmbHG \u00e4ndere an der Notwendigkeit zur Feststellung der Werthaltigkeit nichts. Klar bezieht der BGH diesbez\u00fcglich Stellung und bef\u00fcrwortet die herrschende Meinung in der Literatur, nach der sich \u00a7\u00a043a\u00a0GmbHG nur auf den Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens bezieht. Entsteht sp\u00e4ter eine Unterbilanz, so greift \u00a7\u00a043a\u00a0GmbHG nicht mehr ein. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a043a\u00a0GmbHG. Auch der Zweck der Vorschrift st\u00fctze keine andere Auffassung. Die Vorschrift solle der Gefahr eines Absinkens des Gesellschaftsverm\u00f6gens vorbeugen. Ist ein Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch sp\u00e4ter wertzuberichtigen, so k\u00f6nnen sich die Gesellschafter bei der Feststellung des Jahresabschlusses selbst ein Bild der Leistungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft machen. Daher best\u00fcnde keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a043\u00a0a\u00a0GmbHG auf die Zeit nach Darlehensgew\u00e4hrung auszudehnen.<\/p>\n<p>\u00a0Aus Sicht der Praxis ist das Urteil zu begr\u00fc\u00dfen, schafft es doch in mehrererlei Hinsicht klare Verh\u00e4ltnisse. Sanierungsbem\u00fchten Gesellschaftern wird so eine Richtlinie an die Hand gegeben, wie sie sanierungsf\u00e4hige Teile eines Unternehmens retten k\u00f6nnen, ohne in die Existenzgef\u00e4hrdungshaftung zu geraten. Auch f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist die deutliche Aussage des BGH zu \u00a7\u00a043a\u00a0GmbHG vorteilhaft, beseitigt sie doch eine bis dato bestehende Unsicherheit im Hinblick auf das Damoklesschwert drohender R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sowohl der existenzvernichtende Eingriff als auch die sog. Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist seit langem immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und juristischen Diskussion. 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