{"id":4628,"date":"2012-07-24T17:05:35","date_gmt":"2012-07-24T15:05:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4628"},"modified":"2013-01-29T12:10:34","modified_gmt":"2013-01-29T11:10:34","slug":"crisis-management-directive-ein-letzter-wille-der-es-in-sich-hat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/24\/crisis-management-directive-ein-letzter-wille-der-es-in-sich-hat\/","title":{"rendered":"&#8222;Crisis Management Directive&#8220; \u2013 Ein letzter Wille, der es in sich hat"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4629\" style=\"width: 156px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/24\/crisis-management-directive-ein-letzter-wille-der-es-in-sich-hat\/kusserow\/\" rel=\"attachment wp-att-4629\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4629\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4629\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/07\/Kusserow-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"146\" height=\"149\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4629\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Berthold Kusserow, LL.M. (McGill), Partner, Allen &amp; Overy LLP<\/p><\/div>\n<p>K\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte die Europ\u00e4ische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL &#8222;zur Festlegung eines Rahmens f\u00fcr die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen&#8220;, die unter dem Namen &#8222;<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/bank\/docs\/crisis-management\/2012_eu_framework\/COM_2012_280_de.pdf\"><em>Crisis Management Directive<\/em><\/a>&#8220; (CMD) bekannt wurde. Sie erweitert bereits bestehende Krisenbew\u00e4ltigungstools erheblich und verpflichtet Banken und Finanzdienstleister (Institute), sich pr\u00e4ventiv mit m\u00f6glichen Krisenszenarien auseinanderzusetzen \u2013 wie dies in den USA und in UK heute schon verpflichtend ist.<\/p>\n<p>Institute m\u00fcssen unter der CMD einen sog. &#8222;Living Will&#8220; (Sanierungsplan) erstellen, der auf der Basis unterschiedlicher (Krisen-)Szenarien Rettungsma\u00dfnahmen und deren Umsetzung aufzeigt. Er unterscheidet sich grundlegend von den im deutschen Recht vorgesehenen Krisenbek\u00e4mpfungs- und -bew\u00e4ltigungspl\u00e4nen, insbesondere auch vom deutschen Sanierungs- bzw. Reorganisationsplan\u00a0gem\u00e4\u00df den Regelungen des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes. Ein &#8222;Living Will&#8220; ist pr\u00e4ventiv vorzuhalten und laufend zu aktualisieren. Er beinhaltet Vorkehrungen und Ma\u00dfnahmen, die es dem Institut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Finanzlage erm\u00f6glichen, seine langfristige Lebensf\u00e4higkeit wiederherzustellen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Flankierend erm\u00f6glicht die CMD den Abschluss gruppeninterner Vertr\u00e4ge zur (gegenseitigen) finanziellen Unterst\u00fctzung (im Krisenfall), um Notfallmittel und Sicherheiten innerhalb der Gruppe nutzbar zu machen. Vertr\u00e4ge zur finanziellen Unterst\u00fctzung sind genehmigungsbed\u00fcrftig. Die Harmonisierung dieser Vertr\u00e4ge mit anderweitigen Regelungen (z. B. Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz oder bestehenden Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen) wird eine der gro\u00dfen Herausforderungen bei der Erstellung der &#8222;Living Wills&#8220; werden.<\/p>\n<p>Neben dem Sanierungs- wird auch ein Abwicklungsplan eingef\u00fchrt, der durch eine zu benennende, nationale Abwicklungsbeh\u00f6rde (voraussichtlich BaFin oder FMSA) pr\u00e4ventiv zu erstellen ist. Institute sind von der Erstellung dieses Plans zun\u00e4chst insoweit betroffen, als sie die zur Erstellung erforderlichen Informationen der Abwicklungsbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen. Die Auswirkungen k\u00f6nnen jedoch erheblich weiter gehen: Ergibt n\u00e4mlich die Pr\u00fcfung bei einem systemrelevanten Institut, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung aufgrund der Struktur des Instituts nicht m\u00f6glich ist, sind entsprechende Umstrukturierungsma\u00dfnahmen zu ergreifen. Die Beh\u00f6rde kann insbesondere die Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6genswerten oder Gesch\u00e4ftsbereichen, \u00c4nderungen der rechtlichen oder operativen Struktur oder auch die Gr\u00fcndung einer EU-Mutterfinanzholding verlangen. Die Institute werden daher bereits im Vorfeld der Umsetzung der RL proaktiv ihre systemrelevanten Teile auf Abtrennbarkeit und (isolierte) Lebensf\u00e4higkeit hin untersuchen m\u00fcssen. Die Regelung zeigt, dass der europ\u00e4ische Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, dass eine ad-hoc Rettung ohne vorherige Planerstellung nur bedingt zielf\u00fchrend ist. Er w\u00e4hlt damit bewusst nicht den durch das Restrukturierungsgesetz vorgezeichneten Weg des Erlasses einer (unvorbereiteten) \u00dcbertragungsanordnung.<\/p>\n<p>Die Umsetzung des Abwicklungsplans erfolgt \u2013 anders als die Umsetzung des &#8222;Living Will&#8220; \u2013 durch hoheitliche Ma\u00dfnahmen, insbesondere durch einen &#8222;Bail-in&#8220; bei Insolvenzn\u00e4he des Instituts, der in Abweichung zur aktuellen Rechtslage auch gegen den Willen der Betroffenen die Durchf\u00fchrung eines Debt-to-Equity Swaps sowie die Abschreibung bzw. Beendigung von Eigenkapitalinstrumenten durch einseitige, hoheitliche Ma\u00dfnahme erm\u00f6glicht. Der &#8222;Bail-in&#8220; wird flankiert durch weitere, hoheitliche Abwicklungsinstrumente (Unternehmensver\u00e4u\u00dferung, Br\u00fcckeninstitut, Ausgliederung von Verm\u00f6genswerten) und die europarechtliche Harmonisierung nationaler Rettungsfonds. Dabei steht die faktische Identifizierbarkeit und Abtrennbarkeit systemrelevanter Teile im Vordergrund. Der Ma\u00dfnahmenkatalog soll sicherstellen, dass k\u00fcnftig kein Institut mehr als &#8222;too big to fail&#8220; eingestuft werden muss. Bei Anwendung der Ma\u00dfnahmen ist jedoch eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Gl\u00e4ubiger im Vergleich zu einem Insolvenzszenario zu vermeiden. Die Bestimmung der hierf\u00fcr erforderlichen (Kompensations-)Ma\u00dfnahmen im Einzelfall wird erheblichen Aufwand ausl\u00f6sen und ist mit Unsicherheiten verbunden. Unklar erscheint auch, welchen Einfluss all dies auf die Bewertung der Institute und die Platzierbarkeit der von ihnen emittierten Instrumente haben wird, zumal Institute k\u00fcnftig ein Mindestma\u00df an &#8222;bail-in-f\u00e4higem&#8220; Fremdkapital und damit Leverage vorhalten m\u00fcssen. Dies f\u00fchrt zu dem auf den ersten Blick erstaunlichen Ergebnis, dass die CMD eine Art Mindestleverage einf\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte die Europ\u00e4ische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL &#8222;zur Festlegung eines Rahmens f\u00fcr die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen&#8220;, die unter dem Namen &#8222;Crisis Management Directive&#8220; (CMD) bekannt wurde. 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