{"id":4639,"date":"2012-07-27T15:22:51","date_gmt":"2012-07-27T13:22:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4639"},"modified":"2012-07-27T15:26:15","modified_gmt":"2012-07-27T13:26:15","slug":"strafrechtliche-konsequenzen-bei-verletzung-der-buchfuhrungs-und-bilanzierungspflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/27\/strafrechtliche-konsequenzen-bei-verletzung-der-buchfuhrungs-und-bilanzierungspflichten\/","title":{"rendered":"Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflichten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3494\" style=\"width: 159px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/graetz_horst\/\" rel=\"attachment wp-att-3494\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3494\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-3494\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Graetz_Horst-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"149\" height=\"151\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3494\" class=\"wp-caption-text\">RA Horst Gr\u00e4tz, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder als Organ eine juristische Person leitet, bietet nach Ansicht des BGH (Urteil vom 20. 10. 2011 &#8211; 1 StR 354\/11) i. d. R. Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass er wenn n\u00f6tig ohne professionelle Hilfe in der Lage ist, die B\u00fccher der Gesellschaft zu f\u00fchren und die Bilanzen zu erstellen. Verf\u00fcgt die Gesellschaft nicht mehr \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel, um sich bei der Vorbereitung und Erstellung der Bilanz Unterst\u00fctzung durch einen Steuerberater zu holen, sieht der BGH den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Pflicht, die Buchhaltung und die Aufstellung der Bilanz selbst zu \u00fcbernehmen, insbesondere wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle noch \u00fcberschaubar ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00a0Eine Verletzung dieser Pflichten kann vor dem Hintergrund der \u00dcberschuldung oder der eingetretenen oder zumindest drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit der Gesellschaft sogar zur Strafbarkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gem. \u00a7 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7b StGB f\u00fchren. Ein strafbares Unterlassen kommt jedoch nur dann infrage, wenn es dem T\u00e4ter \u00fcberhaupt m\u00f6glich war, die Pflichten zu erf\u00fcllen. Bisher wurde diskutiert, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer straffrei bleibt, wenn die Gesellschaft die Mittel zur notwendigen Einschaltung eines Steuerberaters nicht aufbringen konnte, weil ihm die vom Gesetz verlangte Handlung tats\u00e4chlich oder rechtlich unm\u00f6glich war.<\/p>\n<p>\u00a0Das Gericht stellte bereits infrage, ob die fehlenden finanziellen Mittel \u00fcberhaupt in diesem Zusammenhang als Argument herangezogen werden k\u00f6nnen, da der Straftatbestand des \u00a7\u00a0283\u00a0StGB verschiedene Arten von Bankrottstraftaten erfasst, d. h. gerade auf Straftaten in Zusammenhang mit einer finanziellen Krise der Gesellschaft ausgerichtet ist. Die Aufnahme eines Straftatbestandes f\u00fcr die Verletzung der Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflichten vor dem Hintergrund der Krise spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber gerade in dieser Situation der Erf\u00fcllung dieser Pflichten eine gro\u00dfe Bedeutung und dem Unterlassen einen besonderen Unwertcharakter beimessen wollte. Der BGH deutet ferner an, dass ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer rechtzeitig Vorsorge daf\u00fcr zu treffen habe, dass die Buchf\u00fchrung und Bilanzierung weiterhin gew\u00e4hrleistet werden kann, auch in einer Krisensituation. Ob damit generell wegen fehlender Geldmittel kein Unverm\u00f6gen vorliegen kann, hat das Gericht jedoch letztendlich offengelassen.<\/p>\n<p>\u00a0Das Gericht lie\u00df den Einwand des tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Unverm\u00f6gens aus anderem Grund nicht durchgehen. Bereits der Umstand, dass eine Person eine Ausbildung zum Einzelhandels- bzw. Gro\u00dfhandelskaufmann absolviert hat und \u00fcber einige Jahre Berufserfahrung, insbesondere auch \u00fcber Erfahrung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgt, biete nach Ansicht des BGH Grund f\u00fcr die Annahme, dass diese Person die B\u00fccher der Gesellschaft selbst f\u00fchren und die Bilanzen erstellen k\u00f6nne. Die Anforderungen, die der BGH hiermit an den Kenntnisstand von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gestellt hat, sind nicht zu untersch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>\u00a0Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob f\u00fcr eine derartige Entschuldigung rein faktisch \u00fcberhaupt noch Raum bleibt. In der Regel d\u00fcrfte jeder, der die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Gesellschaft \u00fcbernimmt, \u00fcber einen gewissen Grad an Erfahrung verf\u00fcgen, sodass ihm die n\u00f6tigen Kenntnisse unterstellt werden k\u00f6nnten. W\u00e4re jemand hingegen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dauerhaft nicht in der Lage, seine dahingehenden Pflichten zu erf\u00fcllen, soll er nach der juristischen Literatur hingegen nicht straffrei sein, sondern es wird von ihm z. T. verlangt, die buchf\u00fchrungspflichtige T\u00e4tigkeit insgesamt aufzugeben. Der Bereich, in dem tats\u00e4chlich der Einwand des Unverm\u00f6gens durchgreifen k\u00f6nnte, ist damit stark eingeschr\u00e4nkt. Das Urteil ist damit Ausdruck des generellen Trends in der Rechtsprechung, von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern insolvenzbedrohter Unternehmen besondere Sorgfalt zu verlangen und Nachl\u00e4ssigkeit oder gar Vertuschungsversuche st\u00e4rker zu sanktionieren, um den Gl\u00e4ubigerschutz zu verst\u00e4rken. Eine \u00e4hnliche Tendenz zeigt sich bei der Haftung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern wegen Insolvenzverschleppung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder als Organ eine juristische Person leitet, bietet nach Ansicht des BGH (Urteil vom 20. 10. 2011 &#8211; 1 StR 354\/11) i. d. R. 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