{"id":4658,"date":"2012-07-31T17:30:19","date_gmt":"2012-07-31T15:30:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4658"},"modified":"2013-01-29T11:50:17","modified_gmt":"2013-01-29T10:50:17","slug":"weitere-harmonisierungen-auf-dem-gebiet-der-investmentfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/31\/weitere-harmonisierungen-auf-dem-gebiet-der-investmentfonds\/","title":{"rendered":"Regulierung von Investmentfonds &#8211; Richtlinienvorschlag der EU-Kommission"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4659\" style=\"width: 171px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/07\/31\/weitere-harmonisierungen-auf-dem-gebiet-der-investmentfonds\/fischer-carsten\/\" rel=\"attachment wp-att-4659\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4659\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4659\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/07\/Fischer-Carsten-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"161\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4659\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Fischer, LL.M. (Eur.), Partner, Dechert LLP, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Nach der im Jahre 2009 beschlossenen <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:302:0032:0032:DE:PDF\">OGAW IV-Richtlinie <\/a>(2009\/65\/EG), deren Vorgaben in Deutschland zum 22. 6. 2011 in nationales Recht umgesetzt worden sind, beabsichtigt die Europ\u00e4ische Union eine weitere \u00dcberarbeitung des Rechts der Investmentfonds. Mit dem k\u00fcrzlich\u00a0vorgelegten Entwurf der <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/investment\/docs\/ucits\/20120703-proposal_de.pdf\">OGAW V-Richtlinie <\/a>(COM [2012] 350\/2) werden die regulatorischen Themenkomplexe der Verwahrstelle, der Managerverg\u00fctung und der Sanktion von Gesetzesverst\u00f6\u00dfen aufgegriffen bzw. umfassend \u00fcberarbeitet. Neben einer noch tiefer gehenden Harmonisierung der europ\u00e4ischen Rahmenbedingungen f\u00fcr Investmentfonds soll zus\u00e4tzlich die Herstellung eines rechtlichen Gleichlaufs des OGAW- und des AIFM- Regimes erreicht werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Richtlinienentwurf zu OGAW V pr\u00e4zisiert der europ\u00e4ische Gesetzgeber die Anforderungen an die Zulassung als Verwahrstelle. Diese weichen nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der EU bislang noch erheblich voneinander ab. Nach dem Entwurf d\u00fcrfen k\u00fcnftig lediglich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit der Verwahrung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Fonds betraut werden. F\u00fcr das deutsche Investmentrecht wird diese Erneuerung keine gro\u00dfen Auswirkungen haben, da nach gegenw\u00e4rtigem Recht ohnehin nur Kreditinstitute zur Verwahrung von Fondsverm\u00f6gen befugt sind (vgl. \u00a7 20 Investmentgesetz).<\/p>\n<p>Ferner sieht der Entwurf erstmals europarechtliche Anforderungen vor, unter welchen Voraussetzungen k\u00fcnftig Unterverwahrstellen eingesetzt werden d\u00fcrfen. Die stetige Erweiterung der Anlagem\u00f6glichkeiten auf Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aus Drittstaaten f\u00fchrt in der Praxis vermehrt zur Bestellung von Unterverwahrstellen in den betroffenen Drittstaaten, an welche die Verwahrt\u00e4tigkeit ausgelagert wird. Nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs darf k\u00fcnftig eine Auslagerung der Verwahrung auf eine Unterverwahrstelle insbesondere nur dann erfolgen, wenn die (Haupt-) Verwahrstelle objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr die Auslagerung vorweisen kann.<\/p>\n<p>Auch die Haftung der Verwahrstelle wird durch OGAW V in einen einheitlichen europ\u00e4ischen Rahmen gefasst. Die bestehenden Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten weichen in der Frage der Verwahrstellenhaftung gegenw\u00e4rtig erheblich voneinander ab. W\u00e4hrend einige Mitgliedstaaten die Verwahrstelle im Rahmen einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung immer f\u00fcr den Verlust von verwahrten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden haften lassen, sehen andere Rechtsordnungen eine Haftung nur bei Verschulden vor. Nach deutschem Recht haftet die Depotbank unter den allgemeinen Voraussetzungen des b\u00fcrgerlichen Rechts, also bei Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit. Nach dem Richtlinienentwurf soll die Verwahrstelle nun grunds\u00e4tzlich verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr den Verlust verwahrter Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde haften, es sei denn, der Verlust beruht auf einem externen Ereignis, auf das die Verwahrstelle keinen Einfluss hatte.<\/p>\n<p>In Art. 24 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs wird zudem klargestellt, dass die Depotbank k\u00fcnftig auch f\u00fcr Pflichtverletzungen einer eventuell eingeschalteten Unterverwahrstelle haftet, ohne die Haftung an die Unterverwahrstelle delegieren zu d\u00fcrfen. Dies wird auch die deutsche Fondspraxis betreffen, da eine Delegation der Haftung auf die Unterverwahrstelle unter Beschr\u00e4nkung der Haftung des Hauptverwahrers auf ein Auswahl- und \u00dcberwachungsverschulden hierzulande derzeit Marktstandard ist.<\/p>\n<p>Einen Missstand sieht der europ\u00e4ische Gesetzgeber auch in den bestehenden Verg\u00fctungssystemen f\u00fcr Fondsmanager. Diese basieren auf der \u00a0Fondsperformance, weshalb grds. ein Anreiz zur T\u00e4tigung von kurzfristigen Investitionen mit hohem Risikopotenzial bestehen solle. Als Konsequenz bringe das tats\u00e4chliche Fondsmanagement deshalb regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6here Risiken mit sich, als es das Fondsprofil erwarten lasse. Aufgrund dieser Bedenken verpflichtet der OGAW V-Entwurf Investmentgesellschaften zum Erlass von Verg\u00fctungsregelungen, welche die Grundlagen der Verg\u00fctung der Fondsmanager und vergleichbarer Angestellter der Gesellschaft festlegen, und gibt dabei die Kriterien der Verg\u00fctungsregeln vor. Zu Transparenz- und Publizit\u00e4tszwecken sollen die Verg\u00fctungen der Fondsmanager im Jahresbericht des Fonds ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die genannten Anforderungen korrespondieren mit den Rahmenbedingungen der AIFM-Richtlinie und gehen qualitativ und quantitativ weit \u00fcber die deutschen Regelungsans\u00e4tze der InvMaRisk hinaus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht der OGAW V-Entwurf eine Harmonisierung des Sanktionssystems im europ\u00e4ischen Raum vor. Durch vereinheitlichte Sanktionen soll das Niveau des Anlegerschutzes in den einzelnen Mitgliedstaaten angeglichen werden. In Art. 99a des Entwurfs wird geregelt, welche Gesetzesverst\u00f6\u00dfe zu einer Sanktionierung f\u00fchren sollen, w\u00e4hrend Art. 99b des Entwurfs einen Katalog m\u00f6glicher Sanktionen vorgibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der im Jahre 2009 beschlossenen OGAW IV-Richtlinie (2009\/65\/EG), deren Vorgaben in Deutschland zum 22. 6. 2011 in nationales Recht umgesetzt worden sind, beabsichtigt die Europ\u00e4ische Union eine weitere \u00dcberarbeitung des Rechts der Investmentfonds. 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