{"id":4712,"date":"2012-08-08T11:00:00","date_gmt":"2012-08-08T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4712"},"modified":"2012-08-08T12:11:45","modified_gmt":"2012-08-08T10:11:45","slug":"zum-umfang-der-uberwachungspflicht-des-aufsichtsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/08\/zum-umfang-der-uberwachungspflicht-des-aufsichtsrats\/","title":{"rendered":"Zum Umfang der \u00dcberwachungspflicht des Aufsichtsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4483\" style=\"width: 167px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/28\/4482\/schaaf_rainer_27341\/\" rel=\"attachment wp-att-4483\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4483\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4483\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Schaaf_Rainer_27341-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"157\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4483\" class=\"wp-caption-text\">RA Rainer Schaaf, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,485036,\">20 W 1\/12 <\/a>entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht zur laufenden \u00dcberwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gr\u00fcndungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten f\u00fcr eine Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungspflichten, z. B. existenzgef\u00e4hrdende Ma\u00dfnahmen, eine intensivere \u00dcberwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umst\u00e4nde jedoch nicht f\u00fcr den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und Zahlungseing\u00e4nge im Detail zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>\u00a0Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsr\u00e4te auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert h\u00e4tten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zuf\u00fcgt; auch h\u00e4tten sie ihn f\u00fcr diese Sch\u00e4den nicht in Haftung genommen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00a0In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein einzelkaufm\u00e4nnisches Bauunternehmen in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) \u00fcberf\u00fchrt werden. Zu diesem Zweck wurde eine AG gegr\u00fcndet und der Unternehmer zum Vorstand bestellt. S\u00e4mtliche Mitarbeiter des Bauunternehmens wurden von der AG \u00fcbernommen und bezahlt. Das einzelkaufm\u00e4nnische Unternehmen wickelte unter Einsatz der bei der AG besch\u00e4ftigten Mitarbeiter weiterhin selbst Bauauftr\u00e4ge ab. Die AG bekam f\u00fcr die \u00dcberlassung der Arbeitskr\u00e4fte Aufwendungsersatz in H\u00f6he der Nettolohnkosten zzgl. 40% der Sozialkosten. Das einzelkaufm\u00e4nnische Bauunternehmen geriet jedoch in Zahlungsschwierigkeiten und beglich die Forderungen nicht mehr. Aufgrund der hohen Kosten musste in der Folge f\u00fcr die AG Insolvenzantrag gestellt werden.<\/p>\n<p>\u00a0Der Kl\u00e4ger warf dem Aufsichtsrat vor, unt\u00e4tig geblieben zu sein und keine pr\u00e4ventiven Kontrollmechanismen zur Verhinderung des Schadens aufgestellt zu haben (z. B. den Erlass eines Zustimmungskatalogs) bzw. bestehende Kontrollm\u00f6glichkeiten nicht genutzt zu haben, obwohl er Kenntnis von den existenzgef\u00e4hrdenden Ma\u00dfnahmen des Vorstandes gehabt habe oder ihm zumindest der Verdacht h\u00e4tte entstehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00a0Das Gericht lehnte eine Haftung des Aufsichtsrates jedoch ab. Die laufende \u00dcberwachung des Vorstands in allen Einzelheiten sei weder zu erwarten noch zul\u00e4ssig. Es gen\u00fcge, wenn sich der Aufsichtsrat ein Bild von den wesentlichen Grundlagen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und den wichtigsten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen mache. Eine gesteigerte \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit sei nur in Krisenzeiten oder bei Anhaltspunkten f\u00fcr eine Verletzung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungspflichten erforderlich, insbesondere bei Hinweisen auf existenzgef\u00e4hrdende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen. Derartige Hinweise waren hier jedoch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>\u00a0Die \u00dcbernahme der Arbeitnehmer trotz fehlender eigener Auftr\u00e4ge sei f\u00fcr die AG nicht per se sch\u00e4digend, da die Lohnkosten \u00fcbergangsweise dem Bauunternehmen in Rechnung gestellt werden sollten. Dessen schlechte wirtschaftliche Lage sei dem Aufsichtsrat nicht bekannt gewesen, zumal das Bauunternehmen noch Bauauftr\u00e4ge abgewickelt habe und daraus Werklohnforderungen erwarten durfte. Erst durch seine Zahlungsunf\u00e4higkeit sei diese Vorgehensweise f\u00fcr die AG existenzgef\u00e4hrdend geworden, was wiederum f\u00fcr den Aufsichtsrat nicht ersichtlich gewesen sei.<\/p>\n<p>\u00a0Auch die Krise der AG sei f\u00fcr den Aufsichtsrat nicht erkennbar gewesen, da er davon ausgehen durfte, dass den Lohnkosten entsprechende Forderungen gegen das Bauunternehmen gegen\u00fcberstanden. Es habe kein Anlass zur Nachpr\u00fcfung bestanden, ob die Zahlungen f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassungen tats\u00e4chlich auf den Konten der Gesellschaft eingingen.<\/p>\n<p>\u00a0Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dem Aufsichtsrat jedoch keinen Freibrief bez\u00fcglich der laufenden \u00dcberwachung des Vorstandes erteilt. Zwar ist regul\u00e4r keine laufende \u00dcberwachung einzelner Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und Zahlungsfl\u00fcsse erforderlich. Das Gericht hat jedoch offengelassen, inwieweit dies auch in f\u00fcr die Gesellschaft existenzbedrohenden Situationen gilt, da es bereits deren Erkennbarkeit verneinte.<\/p>\n<p>\u00a0Damit hat das Gericht den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Sorgfaltspflichten vorverlagert. Der Aufsichtsrat hat bereits bei der Beurteilung, ob Anzeichen f\u00fcr eine Krise, f\u00fcr gravierende oder gar existenzgef\u00e4hrdende Pflichtverletzungen des Vorstandes bestehen, die n\u00f6tige Sorgfalt walten zu lassen. Hat er fahrl\u00e4ssig Anzeichen hierf\u00fcr \u00fcbersehen oder ignoriert, trifft ihn im Umkehrschluss zu den Ausf\u00fchrungen des Gerichts eine gesteigerte \u00dcberwachungspflicht.<\/p>\n<p>\u00a0Es ist dem Aufsichtsrat daher trotz des vermeintlich g\u00fcnstigen Urteils des OLG Stuttgart dringend zu raten, gro\u00dfe Sorgfalt walten zu lassen und vor allem die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft wachsam zu verfolgen. Wurden Anzeichen f\u00fcr eine Krise \u00fcbersehen, begibt sich der Aufsichtsrat, auch vor dem Hintergrund des o. g. Urteils, in ein erhebliches pers\u00f6nliches Haftungsrisiko.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 &#8211; 20 W 1\/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht zur laufenden \u00dcberwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. 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