{"id":4725,"date":"2012-08-10T17:10:36","date_gmt":"2012-08-10T15:10:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4725"},"modified":"2012-08-30T14:35:01","modified_gmt":"2012-08-30T12:35:01","slug":"das-neue-kapitalanlagegesetzbuch-der-diskussionsentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/10\/das-neue-kapitalanlagegesetzbuch-der-diskussionsentwurf\/","title":{"rendered":"Das neue Kapitalanlagegesetzbuch  \u2013 Der Diskussionsentwurf"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4726\" style=\"width: 167px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/10\/das-neue-kapitalanlagegesetzbuch-der-diskussionsentwurf\/zeller\/\" rel=\"attachment wp-att-4726\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4726\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4726\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/08\/Zeller-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"157\" height=\"154\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4726\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sven Zeller, Partner, Clifford Chance, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat zur Umsetzung der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0001:0073:DE:PDF\">AIFM-RL <\/a>am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des &#8222;Kapitalanlagegesetzbuch (<a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Publikationen\/Aktuelle_Gesetze\/Referentenentwuerfe\/2012-07-20-anlage-aifm.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">KAGB<\/a>)&#8220; herausgebracht, ein abschlie\u00dfendes Regelwerk f\u00fcr den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen gro\u00dfen Erwartungen tats\u00e4chlich gerecht wird, ist zweifelhaft. Bislang ist es nur ein Diskussionsentwurf. Das l\u00e4sst hoffen!<\/p>\n<p>Durch die AIFM-RL sollten eigentlich nur &#8222;Alternative Investment Manager&#8220; erfasst werden, nicht aber Fondsprodukte. Dennoch enth\u00e4lt das KAGB dazu viele einschneidende Regelungen bis hin zu einem starren Numerus Clausus m\u00f6glicher Investments bei geschlossenen Fonds, bei dem gerade die erfolgversprechenden au\u00dfen vor gelassen wurden. Dies gilt besonders f\u00fcr Immobilienfonds, die es hart getroffen hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Wegen ihrer vermeintlichen Krisenanf\u00e4lligkeit sollen Immobilienfonds nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden d\u00fcrfen. Selbst die Auflegung als offener Spezialfonds ausschlie\u00dflich f\u00fcr professionelle Anleger soll nicht mehr m\u00f6glich sein. Aus Anlegerschutz?<\/p>\n<p>Immobilien-Spezialfonds sind bislang f\u00fcr die Anlage des gebundenen Verm\u00f6gens von Versicherungen ein beliebtes Anlageziel, insbesondere weil sie nach der Anlageverordnung unter die privilegierte sog. Immobilienquote fallen. Die Anteilsr\u00fcckgabe aber ist hier eine wichtige Voraussetzung, die dann bei geschlossenen Fonds gerade nicht mehr gegeben w\u00e4re. Hier m\u00fcsste die Anlageverordnung so schnell wie m\u00f6glich angepasst werden und nicht erst wieder ein Jahr nach Gesetzes\u00e4nderung.<\/p>\n<p>Auch geschlossene Immobilienfonds werden vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. Sog. 1-Objektfonds sind zwar durch das KAGB akzeptiert, d\u00fcrfen aber nur professionellem Anlegerpublikum angeboten werden. Neben einer schriftlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger zu best\u00e4tigenden &#8222;Sachverstandspr\u00fcfung&#8220;, Anleger-Abi, ist eine Mindestzeichnungssumme von viel zu hohen 50.000 \u20ac vorgesehen. Staatlicherseits verschlie\u00dft man diese Fonds breiten Anlegerkreisen. Aus Anlegerschutz? Dabei k\u00f6nnen einzelne Objekte durch eine vielf\u00e4ltige Mieterstruktur sehr risikogemischt sein. Bei geschlossenen Fonds soll das W\u00e4hrungsrisiko auf 30% des Fondswertes begrenzt werden. Faktisch sind also mindestens 70% der Verm\u00f6genswerte im Euroraum zu allokieren. Neben dem damit einhergehenden Verbot von 1-Objektfonds, deren Objekt in der Schweiz, UK oder den USA liegt, stellt dies auch f\u00fcr Mehr-Objektfonds eine nicht zu rechtfertigende Einschr\u00e4nkung dar. Immobilienfonds mit Fokus auf Australien, den USA oder den asiatischen Wachstumsm\u00e4rkten sind damit ebenfalls so gut wie abgeschafft. Niemand ahnt, was dies mit Anlegerschutz zu tun hat.<\/p>\n<p>Es sollte endlich Pension Asset Pooling m\u00f6glich sein. K\u00fcnftig k\u00f6nnen offene inl\u00e4ndische Spezialfonds in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Hierdurch soll insbesondere internationalen Konzernen die geb\u00fcndelte Anlage von Pensionsverm\u00f6gen erm\u00f6glicht werden, soweit sie das nicht schon gemacht haben. Aufgrund der Ausgestaltung als Personengesellschaft k\u00f6nnten diese Fonds unter Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich transparent behandelt werden. So k\u00f6nnen Anleger beg\u00fcnstigende Sonderregelungen f\u00fcr Pensionseinrichtungen in Anspruch nehmen. Vielleicht ist das ein Anlass, steuereffizientes Pension Asset Pooling vom Ausland wieder nach Deutschland zur\u00fcckzuholen.<\/p>\n<p>Bestehende offene Immobilienfonds (Publikums- wie Spezialfonds) sollen zum Gl\u00fcck Bestandsschutz erhalten. Sie sollen weiterhin dem Investmentgesetz unterstehen und ihre Anteile nach dessen Regeln vertreiben d\u00fcrfen. Kluge Gesellschaften schaffen sich jetzt einen strategische Vorrat an Spezialfonds, um vorhandene Anlegerbed\u00fcrfnisse stillen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dem Diskussionsentwurf wurde das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Es gibt aber noch gro\u00dfen \u00c4nderungs-, Anpassungs- und Klarstellungsbedarf, um den Fondsstandort Deutschland insbesondere in Bezug auf Immobilienfonds auch weiterhin zu erhalten. Hier muss noch viel geschehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat zur Umsetzung der AIFM-RL am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des &#8222;Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)&#8220; herausgebracht, ein abschlie\u00dfendes Regelwerk f\u00fcr den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen gro\u00dfen Erwartungen tats\u00e4chlich gerecht wird, ist zweifelhaft. 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