{"id":474,"date":"2011-02-23T08:43:26","date_gmt":"2011-02-23T08:43:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=474"},"modified":"2012-06-15T11:32:59","modified_gmt":"2012-06-15T09:32:59","slug":"olg-frankfurt-starkt-vorstandskompetenz-beim-unternehmenserwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/02\/23\/olg-frankfurt-starkt-vorstandskompetenz-beim-unternehmenserwerb\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt st\u00e4rkt Vorstandskompetenz beim Unternehmenserwerb"},"content":{"rendered":"<div>\n<p>In einem f\u00fcr die M&amp;A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Erwerb einer Beteiligung unabh\u00e4ngig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der erwerbenden Aktiengesellschaft\u00a0 zu den\u00a0 vorstandsautonomen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsangelegenheiten geh\u00f6rt, wenn die Satzung den Unternehmenserwerb\u00a0 generell zul\u00e4sst. Das folgt aus \u00a7 76 AktG (&#8222;Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten&#8220;).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine Zust\u00e4ndigkeit der Hauptversammlung nach der sog. &#8222;Holzm\u00fcller-&#8220; bzw. &#8222;Gelatine-Rechtsprechung&#8220; des Bundesgerichtshofes kommt dann nicht in Betracht. Im&#8220;Holzm\u00fcller&#8220;-Urteil aus dem Jahr 1982 hatte der BGH\u00a0 angenommen, der Vorstand sei verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung\u00a0 einzuholen, wenn er einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsverm\u00f6gens ausmacht, durch \u00dcbertragung auf eine zu diesem Zweck errichtete Tochtergesellschaft aus dem bisherigen Gesellschaftsunternehmen ausgliedere. Dies folge aus einer &#8222;Ermessensschrumpfung&#8220;. Danach schlage das gesetzlich einger\u00e4umte Ermessen des Vorstands in eine <em>Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung<\/em> um, wenn der Vorstand \u201evern\u00fcnftigerweise nicht annehmen kann, er d\u00fcrfe sie\u201c \u2013 die Entscheidung \u2013 \u201ein ausschlie\u00dflich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen\u201c.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter hat der BGH im Fall &#8222;Gelatine&#8220; (2004)\u00a0 zwar grunds\u00e4tzlich an der &#8222;Holzm\u00fcller&#8220;-Entscheidung festgehalten, aber den Ausnahmecharakter und die daraus folgenden hohen Anwendungsvoraussetzungenst\u00e4rker betont und eine Dreiviertel-Mehrheit f\u00fcr die Beschlu\u00dffassung in der Hauptversammlung der Erwerbergesellschaft verlang. Vor allem unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten hat diese Rechtsprechungslinie zum Teil harsche Kritik erfahren. Die Praxis behilft sich mit <em>Satzungsklauseln<\/em>, wonach der Vorstand auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung Beteiligungsk\u00e4ufe t\u00e4tigen kann. Um eine derartige &#8222;Konzern\u00f6ffnungsklausel&#8220; ging es in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall.<\/p>\n<\/div>\n<p>Zu Grunde lag dort der folgende Sachverhalt: Im Sommer 2008 schloss die Commerzbank AG mit der Allianz SE einen Vertrag \u00fcber den Erwerb der Dresdner Bank AG ab. Die Satzung der Commerzbank AG enthielt eine Konzern\u00f6ffnungsklausel, die zu allen Gesch\u00e4ften und Ma\u00dfnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck &#8211; insbesondere durch den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen &#8211; zu f\u00f6rdern. Zun\u00e4chst erwarb die Commerzbank AG \u00fcber 60\u00a0% der Dresdner Bank-Aktien gegen Barzahlung, die \u00dcbertragung einer Commerzbank-Tochtergesellschaft sowie die Ausgabe von Commerzbank-Aktien aus genehmigtem Kapital. Wegen der Finanzkrise wurde die Struktur der Ma\u00dfnahme f\u00fcr die verbleibenden 40\u00a0% der Dresdner Bank-Aktien ge\u00e4ndert. Anstelle einer geplanten Verschmelzung erwarb die Commerzbank AG die Restbeteiligung nunmehr gegen Barzahlung. Anschlie\u00dfend wurde die Dresdner Bank auf die Commerzbank AG verschmolzen.\u00a0 Nach der ordentlichen Hauptversammlung 2009 stritten die Kl\u00e4ger mit der Commerzbank AG um die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschl\u00fcsse f\u00fcr Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft. Sie argumentierten, dass f\u00fcr den Erwerb die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen gewesen w\u00e4re. Das OLG Frankfurt hat der Commerzbank AG Recht gegeben und die Klagen abgewiesen.<\/p>\n<p>Bewertung: Das Landgericht Frankfurt hatte im erstinstanzlichen Urteil noch eine Hauptversammlungszust\u00e4ndigkeit analog &#8222;Holzm\u00fcller&#8220; aufgrund der Ver\u00e4nderung der Kapitalstruktur bei einer Erh\u00f6hung des Verschuldungsgrades und des Einstiegs des SoFFin angenommen. Dem ist das OLG Frankfurt mit Recht entgegengetreten. Es betonte, dass eine hauptversammlungspflichtige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme des Vorstandes dann nicht vorliege, wenn &#8211; wie hier &#8211;\u00a0 in der Satzung der Gesellschaft bereits der Erwerb von Unternehmen im Unternehmensgegenstand erw\u00e4hnt ist. Nur soweit <em>weitere<\/em> hauptversammlungspflichtige Ma\u00dfnahmen geplant sind, wie etwa eine Verschmelzung, bedarf diese Einzelma\u00dfnahme eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses, nicht aber der gesamte Transaktionsplan.<\/p>\n<p>Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die sorgf\u00e4ltige Gestaltung des Unternehmenszwecks in der Satzung ist, und es st\u00e4rkt die Privatautonomie der Aktion\u00e4re: Durch eine Konzern\u00f6ffnungsklausel kann der Handlungsspielraum des Vorstands f\u00fcr M&amp;A-Transaktionen rechtssicher abgegrenzt werden (OLG Frankfurt &#8211; 5 U 29\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,396873,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2788<\/a>).<\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem f\u00fcr die M&amp;A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Erwerb einer Beteiligung unabh\u00e4ngig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der erwerbenden Aktiengesellschaft\u00a0 zu den\u00a0 vorstandsautonomen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsangelegenheiten geh\u00f6rt, wenn die Satzung den Unternehmenserwerb\u00a0 generell &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/02\/23\/olg-frankfurt-starkt-vorstandskompetenz-beim-unternehmenserwerb\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304379,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[7656,7670,7694,7693],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/474"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304379"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=474"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/474\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4278,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/474\/revisions\/4278"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=474"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=474"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=474"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}