{"id":4812,"date":"2012-08-23T15:05:57","date_gmt":"2012-08-23T13:05:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4812"},"modified":"2012-08-23T17:11:04","modified_gmt":"2012-08-23T15:11:04","slug":"massenentlassungsanzeige-bei-formfehlern-hilft-auch-kein-bestandskraftiger-bescheid-der-arbeitsagentur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/23\/massenentlassungsanzeige-bei-formfehlern-hilft-auch-kein-bestandskraftiger-bescheid-der-arbeitsagentur\/","title":{"rendered":"Massenentlassungsanzeige: Bei Formfehlern hilft auch kein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid der Arbeitsagentur"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 166px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\" rel=\"attachment wp-att-788\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"156\" height=\"153\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>\u00a0Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 6. 2012 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,482573,\" target=\"_blank\">6 AZR 780\/10<\/a>) den Streit gekl\u00e4rt, ob ein bestandskr\u00e4ftiger Verwaltungsakt (Bescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit) nach \u00a7 20 i. V. mit \u00a7 18 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) die Arbeitsgerichte hinsichtlich der Frage nach einer wirksamen Massenentlassungsanzeige bindet.<\/p>\n<p>\u00a0Laut Pressemitteilung des BAG werden Fehler des Arbeitgebers bei Erstattung einer nach \u00a7 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch einen solchen bestandskr\u00e4ftigen Bescheid nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte seien durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Auch ein Bescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit \u00fcber die Verk\u00fcrzung der Sperrfrist heile einen Formfehler nicht. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige sei von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00a0Es spielt damit keine Rolle, wenn die Agentur f\u00fcr Arbeit eine ihr nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigte Massenentlassung unbeanstandet l\u00e4sst. Die Arbeitsgerichte sind nicht gehindert, die Unwirksamkeit der betreffenden Massenentlassungsanzeige und damit ggf. die Unwirksamkeit einer K\u00fcndigung festzustellen.<\/p>\n<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>\u00a0Der 1970 geborene Kl\u00e4ger war seit 1990 bei der Schuldnerin besch\u00e4ftigt. Am 8. 12. 2008 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Beklagte zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin und der Beklagte beschlossen in der Folgezeit ein Sanierungskonzept, das u.a. einen Personalabbau vorsah. In diesem Zusammenhang nahmen sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat \u00fcber Interessenausgleich und Sozialplan auf. Ersterer kam mit \u2013 den Kl\u00e4ger umfassender \u2013 Namensliste am 24. 2. 2009 zustande.<\/p>\n<p>\u00a0Am 26. 2. 2009 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur f\u00fcr Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Ein Interessenausgleich wurde nicht beigef\u00fcgt. Entgegen der gesetzlichen Anordnung in \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG wurde der Anzeige dar\u00fcber hinaus auch keine Stellungnahme des Betriebsrats beigef\u00fcgt. Der Betriebsrat der Schuldnerin informierte die Agentur f\u00fcr Arbeit am 26. 2. 2009 lediglich schriftlich dar\u00fcber, dass er \u00fcber die Absendung der Anzeige informiert worden sei. Am selben Tag best\u00e4tigte die Agentur f\u00fcr Arbeit den Eingang der Massenentlassungsanzeige und beschied sp\u00e4ter die Verk\u00fcrzung der Sperrfrist.<\/p>\n<p>\u00a0Am 1. 3. 2009 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Beklagter und Betriebsrat schlossen nunmehr einen Sozialplan, aufgrund dessen 38 Arbeitnehmer mittels Aufhebungsvertrag bei der Schuldnerin ausschieden und in eine Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintraten. Der Kl\u00e4ger lehnte dies ab und wurde von der Arbeit freigestellt.<\/p>\n<p>\u00a0Am 11. 3. 2009 k\u00fcndigte der Beklagte das mit dem Kl\u00e4ger bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zum 30. 6. 2009. Der Kl\u00e4ger reichte K\u00fcndigungsschutzklage ein.<\/p>\n<p>\u00a0Dieser gab das Arbeitsgericht Solingen in erster Instanz statt. Es stellte hierbei zwar auf eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige ab, allerdings mit der Begr\u00fcndung, dass tats\u00e4chlich eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Entlassungen h\u00e4tten angezeigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00a0Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.<\/p>\n<p>\u00a0Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf (LAG) best\u00e4tigte das Urteil dem Grunde nach (12 Sa 1321\/10, Urteil vom 10. 11. 2010).<\/p>\n<p>\u00a0Zwar f\u00fchre \u2013 so das LAG \u2013 nicht die divergierende Anzahl der Entlassungen zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung, dennoch sei diese gem. \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KSchG i. V. mit \u00a7 134 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Mangels Beif\u00fcgung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. des Interessenausgleichs mit Namensliste oder alternativer Glaubhaftmachung nach \u00a7 17 Abs. 3 S. 3 KSchG sei die K\u00fcndigung aufgrund nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigter Massenentlassung unwirksam gewesen.<\/p>\n<p>Das Schreiben des Betriebsrats vom 26. 2. 2009 k\u00f6nne nicht als Stellungnahme in diesem Sinne gewertet werden, da es weder eine inhaltliche Stellungnahme beinhalte noch eine Erkl\u00e4rung des Verzichts auf eine solche.<\/p>\n<p>\u00a0Hinsichtlich des Aspekts, die Agentur f\u00fcr Arbeit habe die Anzeige nicht beanstandet, f\u00fchrte das LAG aus, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht an den Bescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit und deren aus dem Bescheid ersichtliche Auffassung gebunden. Vielmehr habe das Arbeitsgericht die Massenentlassungsanzeige selbst auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Wirksamkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>\u00a0Auch das LAG hatte erkannt, dass die Frage, ob ein bestandskr\u00e4ftiger Verwaltungsakt nach \u00a7 20 i. V. mit \u00a7 18 KSchG hinsichtlich der Wirksamkeit der Anzeige f\u00fcr die Arbeitsgerichte bindend ist, (bisher) umstritten war. Es erteilte den Gegenansichten aber unter folgenden wesentlichen Gesichtspunkten eine klare Absage und wies dabei darauf hin, die Agentur \u201epflege Massenentlassungsanzeigen von Arbeitgebern mit Oberfl\u00e4chlichkeit und Hast zu billigen\u201c:<\/p>\n<p>\u00a0&#8211; Der durch \u00a7 17 KSchG gew\u00e4hrte K\u00fcndigungsschutz d\u00fcrfe nicht dadurch aufgehoben werden, dass sich Arbeitnehmer falsche Entscheidungen der Agentur f\u00fcr Arbeit entgegenhalten lassen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>\u00a0&#8211; Weiterhin sei der Arbeitnehmer am Anzeigeverfahren nicht beteiligt und habe keine M\u00f6glichkeit, Rechtsmittel einzulegen.<\/p>\n<p>\u00a0&#8211; Au\u00dferdem lege die Agentur f\u00fcr Arbeit bei ihrer Pr\u00fcfung den Fokus auf die \u00f6ffentlich-rechtliche Frage der Abk\u00fcrzung oder Verl\u00e4ngerung der Sperrfrist und pr\u00fcfe nicht die Zul\u00e4ssigkeit der einzelnen K\u00fcndigungen.<\/p>\n<p>\u00a0&#8211; Der Bescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit sei \u2013 bezogen auf \u00a7 17 KSchG \u2013 auch kein gestaltender Verwaltungsakt mit belastender oder beg\u00fcnstigender Wirkung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und entfalte auch aus diesem Grund keine Bindungswirkung f\u00fcr die Arbeitsgerichte. Diese h\u00e4tten im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz vielmehr selbst die Massenentlassungsanzeige auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Korrektheit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>\u00a0Auch das Vorbringen des Beklagten, ihm sei vor dem Hintergrund des Bescheids Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren bleibt ohne Erfolg, da er \u2013 so das LAG \u2013 selbst die Anforderungen des \u00a7 17 Abs. 3 KSchG missachtet habe und deshalb keinen Vertrauensschutz verdiene.<\/p>\n<p>\u00a0Inwieweit sich das BAG mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat, kann mit Spannung erwartet werden, wird sich jedoch erst mit Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsgr\u00fcnde kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>\u00a0Festzuhalten bleibt in jedem Fall, dass Praktiker in Zukunft noch genauer auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige achten m\u00fcssen und sich nicht auf eine Bindungswirkung der Bescheide der Agentur f\u00fcr Arbeit verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-size: medium\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 6. 2012 (6 AZR 780\/10) den Streit gekl\u00e4rt, ob ein bestandskr\u00e4ftiger Verwaltungsakt (Bescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit) nach \u00a7 20 i. 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