{"id":4830,"date":"2012-08-24T14:30:42","date_gmt":"2012-08-24T12:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4830"},"modified":"2013-01-29T12:09:51","modified_gmt":"2013-01-29T11:09:51","slug":"neuregelung-des-rechtsrahmens-fur-fonds-in-deutschland-das-kapitalanlagegesetzbuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/24\/neuregelung-des-rechtsrahmens-fur-fonds-in-deutschland-das-kapitalanlagegesetzbuch\/","title":{"rendered":"Neuregelung des Rechtsrahmens f\u00fcr Fonds in Deutschland \u2013 Das Kapitalanlagegesetzbuch"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4831\" style=\"width: 168px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/24\/neuregelung-des-rechtsrahmens-fur-fonds-in-deutschland-das-kapitalanlagegesetzbuch\/mwollenhaupt\/\" rel=\"attachment wp-att-4831\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4831\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4831\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/08\/mwollenhaupt-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"158\" height=\"158\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4831\" class=\"wp-caption-text\">RA Markus Wollenhaupt, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der k\u00fcrzlich vom BMF vorgelegte <a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Publikationen\/Aktuelle_Gesetze\/Referentenentwuerfe\/2012-07-20-anlage-aifm.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Diskussionsentwurf eines Kapitalanlagesetzbuches <\/a>(KAGB) schafft einen teilweise neuen und erstmals umfassenden Regulierungsrahmen f\u00fcr deutsche Fonds sowie den Vertrieb von in- und ausl\u00e4ndischen Fondsanteilen in Deutschland. Anhand des Entwurfs soll die EU-RL \u00fcber die Verwalter alternativer Investmentfonds, kurz <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0001:0073:DE:PDF\">AIFM-RL<\/a>, bis Juli 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das KAGB soll f\u00fcr alle Arten von Investmentfonds gelten und damit gleicherma\u00dfen f\u00fcr offene und geschlossene Fonds, unabh\u00e4ngig davon, ob diese f\u00fcr Institutionelle oder Privatanleger ausgestaltet sind. Gleichzeitig kehrt das KAGB aufgrund europarechtlicher Vorgaben zum sog. materiellen Fondsbegriff zur\u00fcck. Danach f\u00e4llt jeder Organismus f\u00fcr gemeinsame Anlagen unter den Begriff des Investmentverm\u00f6gens des KAGB, wenn er von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem. einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Fonds, die den materiellen Anforderungen des KAGB nicht gen\u00fcgen, stellen unerlaubtes Investmentgesch\u00e4ft dar.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das KAGB schafft das bisherige Investmentgesetz zwar ab, \u00fcbernimmt aber weite Teile von dessen Regelungen. K\u00fcnftig findet man im KAGB z. B. die bisher im Investmentgesetz umgesetzten Regelungen der Europ\u00e4ischen RL betreffend Organismen f\u00fcr gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) \u00fcber die sogenannten OGAW-Fonds. Daneben tritt die Umsetzung der Regelungen \u00fcber Alternative Investmentfonds aus der AIFM-RL. Das KAGB beschr\u00e4nkt sich jedoch nicht darauf, diese beiden Regelungen in einem einheitlichen Gesetz umzusetzen, sondern trifft dar\u00fcber hinaus weit reichende nationale Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Fondsindustrie. Sollte der Entwurf des KAGB unver\u00e4ndert bleiben, entstehen dem Fondsstandort Deutschland Wettbewerbsnachteile gegen\u00fcber Standorten, die auf nationalrechtliche Einschr\u00e4nkungen ganz oder gr\u00f6\u00dftenteils verzichten.<\/p>\n<p>Am radikalsten ist wohl der Einschnitt des Gesetzgebers im Bereich der offenen Immobilienfonds. Neuprodukte in diesem Bereich soll es k\u00fcnftig nicht mehr geben. Auf die derzeit existierenden offenen Immobilienfonds wird eine Bestandsschutzregelung angewendet. Kapitalanlagegesellschaften k\u00f6nnen damit zwar ihre bestehenden offenen Immobilienfonds weiterverwalten, m\u00fcssen sich aber fragen, ob und wie k\u00fcnftig neue Produkte gestaltet werden k\u00f6nnen. Soweit f\u00fcr ausl\u00e4ndische Produkte ein Vertrieb in Deutschland m\u00f6glich sein wird, k\u00f6nnte die Antwort darauf oftmals lauten, Produkte au\u00dferhalb Deutschlands zu realisieren. Der offene Immobilienfonds als klassisches Retailprodukt wird durch die gesetzliche Neuregelung praktisch ersatzlos gestrichen. An seiner Stelle sollen Immobilienkapitalanlagegesellschaften k\u00fcnftig geschlossene Fondskonzepte in Form von Investmentkommandit- oder Investmentaktiengesellschaften realisieren. Beide Gesellschaftsformen sollen dabei mit fixem Kapital ausgestattet sein. Damit d\u00fcrften halb offene Fondsgestaltungen, bei denen den Anlegern zu bestimmten Zeiten Ein- und Ausstiegsoptionen gegeben werden, schwer realisierbar sein. Die vorgesehene Abschaffung des offenen Immobilienfonds ist nicht durch die Umsetzung der AIFM-RL indiziert. Der Vorschlag irritiert besonders vor dem Hintergrund, dass die letzte Reform durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) erst aus dem letzten Jahr stammt. In den meisten offenen Immobilienfonds wurde sie aufgrund der \u00dcbergangsregelungen bisher nicht einmal umgesetzt. Warum man sich jetzt nicht die Zeit nimmt, die Praxistauglichkeit und Wirkung der Neuregelungen zu beobachten, ist r\u00e4tselhaft. Die Notwendigkeit, hier nochmals gesetzgeberisch einzugreifen, kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass in diesem Jahr weitere offene Immobilienfonds die Liquidation beschlie\u00dfen mussten. Diese Fonds hatten nicht einmal die Chance, die durch das AnsFuG eingef\u00fchrten Neuerungen anzuwenden.<\/p>\n<p>Ermutigend sind jedoch die j\u00fcngsten Signale aus dem BMF, die Ver\u00e4nderungen durch das KAGB f\u00fcr Immobilienspezialfonds noch einmal zu \u00fcberdenken. Immobilienspezialfonds sind insbesondere f\u00fcr Versicherungen und Pensionseinrichtungen ein wichtiges Anlagevehikel. Allerdings w\u00fcrde der jetzige Vorschlag im KAGB dazu f\u00fchren, dass gerade diese Anleger nicht mehr in Immobilienspezialfonds investieren d\u00fcrfen, sofern es bei den derzeitigen Anforderungen an Fondsinvestments seitens der Versicherungsaufsicht bleibt. Falls der Immobilienspezialfonds in seiner jetzigen Form nicht bestehen bleibt, m\u00fcsste durch eine rechtzeitige Anpassung der Anlagevorgaben f\u00fcr Versicherungen sichergestellt werden, dass deutsche Spezialfondsinvestments weiterhin zul\u00e4ssig sind. Andernfalls ist zu erwarten, dass Versicherungsinvestoren verst\u00e4rkt auf Auslandsvehikel ausweichen.<\/p>\n<p>Das KAGB h\u00e4lt auch f\u00fcr die Emissionsh\u00e4user der bisher klassisch geschlossenen Fonds signifikante Einschnitte in ihr Gesch\u00e4ftsmodell bereit. So soll der klassische Kommanditgesellschaftsfonds, der in nur einen Verm\u00f6gensgegenstand investiert, k\u00fcnftig nur noch f\u00fcr Anleger erwerbbar sein, die mindestens 50.000 \u20ac investieren. Diese Schwelle scheint sehr hoch und bedeutet faktisch ein Ende des Vertriebs von Ein-Asset-Fonds an Privatanleger.<\/p>\n<p>Das KAGB geht davon aus, dass Privatanleger k\u00fcnftig risikodiversifizierte geschlossene Fonds angeboten bekommen. Dabei wird der Risikodiversifikation nach bisherigem Verst\u00e4ndnis Gen\u00fcge getan sein, wenn mehr als drei Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in einem Fonds gehalten werden und das Risiko materiell gestreut ist. Der Gesetzentwurf zeichnet damit das Leitbild eines neuen Privatanlegerfonds, der in dieser Form bisher kaum am Markt zu finden ist. Die Risikodiversifikation solcher Produkte wird in der praktischen Umsetzung wohl wesentlich schlechter sein als bei den bisherigen offenen Fondsprodukten. Es ist zu erwarten, dass solche risikogestreuten, aber dennoch kleinen, geschlossenen Fonds k\u00fcnftig als vollst\u00e4ndige oder teilweise Blindpoolkonzepte realisiert werden. Damit kennt der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung das Fondsportfolio nicht oder nicht vollst\u00e4ndig. Warum eine solche f\u00fcr den Anleger weniger transparente Fondsstruktur risiko\u00e4rmer sein soll als z. B. das indirekte Investment in eine einzelne Immobilie, die langfristig an einen erstklassigen Mieter vermietet ist, erkl\u00e4rt das KAGB nicht.<\/p>\n<p>Master Kapitalanlagegesellschaften, die als Fondsplattformen f\u00fcr externe Fondsmanager fungieren, sind durch die Neuregelung ebenfalls betroffen. So kann die Master Kapitalanlagegesellschaft k\u00fcnftig das Portfoliomanagement nur an solche Fondsmanager auslagern, die eine entsprechende aufsichtsrechtliche Lizenz haben. Damit k\u00f6nnte der Kreis potenzieller Kunden schrumpfen. Freilich schafft die Tatsache, dass Fondsprodukte stets reguliert sein m\u00fcssen, auch neue Bet\u00e4tigungsfelder f\u00fcr Master Kapitalanlagegesellschaften.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr Depotbanken \u2013 zuk\u00fcnftig Verwahrstellen \u2013 ergeben sich durch das KAGB neue Bet\u00e4tigungsfelder, da f\u00fcr jeden alternativen Investmentfonds die Verpflichtung besteht, eine Verwahrstelle zu beauftragen. Allerdings macht das KAGB keinen Gebrauch von der durch die AIFM-RL gegebenen M\u00f6glichkeit, f\u00fcr bestimmte Arten von geschlossenen Fonds berufsst\u00e4ndisch organisierte Dienstleister als Verwahrstelle zuzulassen. Aufgrund der weniger flexiblen Regelung des KAGB d\u00fcrfen daher nur Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und bestimmte st\u00e4ndig beaufsichtigte Einrichtungen als Verwahrstelle fungieren.<\/p>\n<p>Insgesamt geht das KAGB an vielen Stellen \u00fcber die in der AIFM-RL geforderten Regelungen hinaus. Gleichzeitig werden m\u00f6gliche Flexibilisierungen in Deutschland teilweise nicht umgesetzt. Es ist daher positiv zu bewerten, dass das BMF sich w\u00e4hrend der k\u00fcrzlichen Verb\u00e4ndeanh\u00f6rung grunds\u00e4tzlich offen f\u00fcr \u00c4nderungs- und Verbesserungsvorschl\u00e4ge gezeigt hat. Die Gespr\u00e4chsbereitschaft sollte dazu genutzt werden, notwendige \u00c4nderungen des KAGB in den Gesetzgebungsprozess einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der k\u00fcrzlich vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf eines Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) schafft einen teilweise neuen und erstmals umfassenden Regulierungsrahmen f\u00fcr deutsche Fonds sowie den Vertrieb von in- und ausl\u00e4ndischen Fondsanteilen in Deutschland. 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