{"id":4840,"date":"2012-08-28T09:42:28","date_gmt":"2012-08-28T07:42:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4840"},"modified":"2013-01-29T12:09:42","modified_gmt":"2013-01-29T11:09:42","slug":"4840","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/28\/4840\/","title":{"rendered":"Betriebsfortf\u00fchrung in der Insolvenz &#8211; Nutzung von geleasten Fahrzeugen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4841\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/28\/4840\/drhendrikboss\/\" rel=\"attachment wp-att-4841\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4841\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4841\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/08\/DrHendrikBoss-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"159\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4841\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hendrik Boss, Partner, Taylor Wessing, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Vor kurzen hat der BGH (BGH-Urteil vom 28. 6. 2012 &#8211; IX ZR 219\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,484456,\">DB 2012 S. 1740<\/a>) Gelegenheit gehabt offene Fragen zur Abwicklung eines nach \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO fortgesetzten Nutzungsverh\u00e4ltnisses zu kl\u00e4ren. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leasinggeber den Insolvenzverwalter eines Speditionsunternehmens auf Zahlung der Kosten der Abholung von geleasten Nutzfahrzeugen und Wertersatz wegen Besch\u00e4digung der Nutzfahrzeuge w\u00e4hrend des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens verklagt. Schon vor Beantragung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber die Leasingvertr\u00e4ge fristlos gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Insolvenzgericht hatte den beklagten Insolvenzverwalter im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren zum vorl\u00e4ufigen starken Insolvenzverwalter bestellt und eine Anordnung gem. \u00a7\u00a021\u00a0Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 InsO erlassen. Diese untersagt die Verwertung oder Einziehung von Sachen durch die Gl\u00e4ubiger, die einem Ab- oder Aussonderungsrecht unterliegen, dies gilt auch f\u00fcr geleaste Sachen. Durch die Anordnung soll der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter den Gesch\u00e4ftsbetrieb des Insolvenzschuldners bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Verwertung fortf\u00fchren k\u00f6nnen. Der Leasinggeber hatte vom Insolvenzverwalter die vereinbarte Nutzungsentsch\u00e4digung erhalten. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und Beendigung der Nutzung der Fahrzeuge hatte das Leasingunternehmen den Insolvenzverwalter aufgefordert, die Fahrzeuge zur\u00fcckzugeben. Nachdem dies nicht geschehen war, lie\u00df es die Fahrzeuge auf eigene Kosten von einem Drittunternehmen sicherstellen.<\/p>\n<p>\u00a0Der BGH f\u00fchrt aus, dass durch die oben genannte Anordnung hoheitlich ein privatrechtliches Nutzungsverh\u00e4ltnis geschaffen werde, aufgrund dessen der Insolvenzverwalter die Sache nutzen k\u00f6nne. Der Gl\u00e4ubiger hat in den ersten drei Monaten nach Erlass der Anordnung einen Anspruch auf Ersatz des durch die gew\u00f6hnliche Nutzung eingetretenen Wertverlustes. Danach stehe dem Gl\u00e4ubiger durch den Verweis in \u00a7\u00a021 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Hs. 2 InsO auf \u00a7 169 Satz 2 und 3 InsO ein Anspruch auf Zinszahlungen als Nutzungsentsch\u00e4digung zu. Diese Nutzungsentsch\u00e4digung decke dann den Wertverlust aufgrund des gew\u00f6hnlichen Gebrauches mit ab. \u00a0Diese Anspr\u00fcche werden durch einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr \u00fcberm\u00e4\u00dfige, vom betrieblichen Zweck her nicht gedeckte Nutzungen und Besch\u00e4digungen der genutzten Sachen erg\u00e4nzt. Soweit diese Anspr\u00fcche nicht durch laufende Zahlungen befriedigt werden, stellen sie\u00a0 Masseverbindlichkeiten dar.<\/p>\n<p>\u00a0Im vom BGH entschiedenen Fall war streitig, wann die Besch\u00e4digungen an den Fahrzeugen eingetreten waren. W\u00e4ren diese vor Erlass der Anordnung entstanden, so st\u00fcnde dem Leasingunternehmen nur eine Insolvenzforderung aus dem Leasingvertrag mit dem Insolvenzschuldner zu. W\u00e4ren die Besch\u00e4digungen jedoch im Zeitraum der Nutzung durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter nach dem Erlass der Anordnung entstanden, so w\u00e4re der Ausgleichsanspruch eine Masseforderung.<\/p>\n<p>\u00a0Angesichts der Schwierigkeiten des Gl\u00e4ubigers, den Zustand der \u00fcberlassenen Sachen im Zeitpunkt der Anordnung zu dokumentieren, hat der BGH dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter auferlegt, diesen nach Erlass der Anordnung zu dokumentieren. Erf\u00fcllt der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter diese Obliegenheit nicht, so steht dem Gl\u00e4ubiger lediglich eine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Substantiierung seines Sachvortrages zu. Eine Beweislastumkehr oder gar \u2013 wie vom Berufungsgericht angenommen \u2013 eine unwiderlegliche Vermutung hat der BGH jedoch als zu weitgehend abgelehnt. Als praktische Konsequenz ist Leasinggebern in Insolvenzf\u00e4llen zu empfehlen, vom Insolvenzverwalter die Dokumentation des Zustands der Leasinggegenst\u00e4nde einzufordern, um sp\u00e4tere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.<\/p>\n<p>\u00a0Die Kostenerstattung f\u00fcr die Abholung der Leasinggegenst\u00e4nde begr\u00fcndet, so der BGH, lediglich eine Insolvenzforderung. Die Anordnung gem. \u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz 1 Nr.\u00a05 InsO begr\u00fcndet eine gesetzliche Nutzungsentsch\u00e4digung und ggf. einen Wertverlustausgleich. Der Anspruch auf R\u00fcckgabe hingegen folgt schon aus dem Leasingvertrag und ist schon mit Abschluss des Vertrages aufschiebend bedingt entstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor kurzen hat der BGH (BGH-Urteil vom 28. 6. 2012 &#8211; IX ZR 219\/10, DB 2012 S. 1740) Gelegenheit gehabt offene Fragen zur Abwicklung eines nach \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO fortgesetzten Nutzungsverh\u00e4ltnisses zu kl\u00e4ren. 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