{"id":4861,"date":"2012-08-30T15:00:32","date_gmt":"2012-08-30T13:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4861"},"modified":"2013-01-29T12:09:34","modified_gmt":"2013-01-29T11:09:34","slug":"kapitalanlagegesetzbuch-regelungsvorschlag-erschwert-vertrieb-von-auslandischen-fonds-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/08\/30\/kapitalanlagegesetzbuch-regelungsvorschlag-erschwert-vertrieb-von-auslandischen-fonds-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Kapitalanlagegesetzbuch: Regelungs-vorschlag erschwert Vertrieb von ausl\u00e4ndischen Fonds in Deutschland"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3025\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/25\/der-%e2%80%9eeu-risikokapitalfonds%e2%80%9c-%e2%80%93-ein-schritt-in-die-richtige-richtung-zur-forderung-des-vc-segments\/volhard_patricia-aktuell\/\" rel=\"attachment wp-att-3025\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3025\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-3025\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Volhard_Patricia-Aktuell-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3025\" class=\"wp-caption-text\">Patricia Volhard, LL.M., Partner, P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Am 20. 7. 2012 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investmentfonds Manager (\u201e<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0001:0073:DE:PDF\">AIFM-RL<\/a>\u201c) vorgelegt, der u. a. den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuches (\u201e<a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Publikationen\/Aktuelle_Gesetze\/Referentenentwuerfe\/2012-07-20-anlage-aifm.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">KAGB-E<\/a>\u201c) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der KAGB-E soll das bisher nur f\u00fcr deutsche offene Fonds mit bestimmten Anlageschwerpunkten geltende Investmentgesetz abl\u00f6sen und die rechtliche Grundlage f\u00fcr\u00a0s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen deutschen Fondsstrukturen und den Vertrieb aller deutschen und ausl\u00e4ndischen Fonds sein. Die AIFM-RL ist bereits am 21. 7. 2011 in Kraft getreten. Bis zum 22. 7. 2013 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht einen einheitlichen Vertriebspass in der EU f\u00fcr von EU-Managern verwaltete EU-Fonds vor, soweit die Fonds nur an sog. \u201eprofessionelle Anleger\u201c i. S. einer weiteren Richtlinie (der MiFID-RL) vertrieben werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Vertriebsvorschriften im Hinblick auf Drittstaaten-AIF wurden bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur AIFM-RL sehr kontrovers diskutiert; die EU-Richtlinie enth\u00e4lt nun einen Kompromiss, indem sie lediglich gewisse Mindestvoraussetzungen vorsieht und im \u00dcbrigen auf die nationalen Regelungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten verweist. Ab 2015 besteht dann auch f\u00fcr die Drittstaaten-AIF die M\u00f6glichkeit der Beantragung eines EU-Vertriebspasses unter Einhaltung der Voraussetzungen der Managerregulierung der Richtlinie.<\/p>\n<p>In dem deutschen Diskussionsentwurf wird nun die Umsetzung dazu genutzt, das bisher bew\u00e4hrte Platzierungsregime aufzuheben und neu zu gestalten: die Privatplatzierung, also das Platzieren von Anteilen ohne die Einhaltung von Registrierungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten an einen ausgew\u00e4hlten Personenkreis wurde f\u00fcr die Fondsbranche praktisch aufgehoben. Bisher war es nach dem Verkaufsprospektgesetz m\u00f6glich, deutsche und ausl\u00e4ndische Fonds gleicherma\u00dfen an einen ausgew\u00e4hlten Personenkreis erfahrener Investoren oder z. B. bei Einhaltung einer Mindestzeichnungspflicht von 200.000 \u20ac zu platzieren, ohne dass ein Prospekt registriert und ver\u00f6ffentlicht werden musste. Fortan soll nun die Platzierung einem komplexen und strengen Regime unterworfen werden, das zwischen der Platzierung von deutschen, EU- und Drittstaaten AIF durch jeweils deutsche, EU- oder Drittstaaten-AIFM unterscheidet. Dar\u00fcber hinaus wird weiter unterschieden, ob der Vertrieb an professionelle Kunden oder Privatanleger erfolgt. F\u00fcr jede Konstellation gelten eigene Regelungen. Drittstaaten-AIFMs d\u00fcrfen danach ihre Drittstaaten-Fonds in Deutschland bis 2015 nur noch vertreiben, wenn der AIFM <em>und<\/em> der Fonds ihren Sitz in dem gleichen Land haben und in diesem Land sowohl AIFM als auch der Fonds einer Anlegeraufsicht unterliegt. Dies f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass z. B. US-Fonds mit US-Managern in Deutschland nicht mehr vertrieben werden k\u00f6nnen, da hier jedenfalls der Fonds selbst keiner Regulierung unterliegen kann, da das US-Recht \u2013 wie die meisten L\u00e4nder und auch die\u00a0europ\u00e4ische AIFM-RL &#8211; auf eine Manager- und nicht auf eine Produktregulierung abstellt.<\/p>\n<p>Drittstaaten-Fonds k\u00f6nnen im Ergebnis bis 2015 nur an professionelle Anleger und nur \u00fcber sog. EU Feeder-Konstruktionen bzw. mit einem EU-Manager in Deutschland angeboten werden. Ab 2015 greifen dann die Passportreglungen der Richtlinie, nach der der Drittstaaten-Manager sich in Europa registrieren und den Vertriebspass f\u00fcr ganz Europa beantragen kann.\u00a0<\/p>\n<p>Aber auch f\u00fcr kleinere EU-AIFM wird es k\u00fcnftig schwerer, in Deutschland Investoren anzusprechen. W\u00e4hrend der Diskussionsentwurf f\u00fcr deutsche kleine AIFM lediglich eine Registrierungspflicht vorsieht, wenn die von ihnen verwalteten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde insgesamt einen bestimmten Schwellenwert nicht \u00fcbersteigen und in den verwalteten Fonds keine Privatanleger investiert sind, darf ein nicht deutscher EU-AIFM seine Fonds in Deutschland nur vertreiben, wenn er eine Erlaubnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde seines Heimatstaates vorweisen kann. Dies ist EU-rechtlich problematisch und wird wohl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu korrigieren sein. Andernfalls d\u00fcrfte dies gerade auch die Venture Capital-Branche, die sich durch h\u00e4ufig kleinere AIFM auszeichnet, die oftmals die hohen Vorgaben der Richtlinie gerade nicht einhalten k\u00f6nnen, dramatische Folgen haben. Hier kann dann nur noch die\u00a0europ\u00e4ische <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/investment\/docs\/venture_capital\/act_de.pdf\">Venture Capital-Verordnung<\/a> weiterhelfen, die als spezielleres Regime dem deutschen Regime des KAGB-E vorginge. Bisher besteht aber noch keine Sicherheit, ob die Venture Capital-Verordnung tats\u00e4chlich verabschiedet wird.<\/p>\n<p>Insgesamt wird sich aber die Fondsbranche auf eine erhebliche Erschwerung des Vertriebs und die institutionellen Investoren in Deutschland auf eine eingeschr\u00e4nkte Bandbreite von Produkten einzustellen haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier die Branche noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren durchsetzen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 20. 7. 2012 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investmentfonds Manager (\u201eAIFM-RL\u201c) vorgelegt, der u. a. den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuches (\u201eKAGB-E\u201c) enth\u00e4lt. 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