{"id":4884,"date":"2012-09-04T15:00:59","date_gmt":"2012-09-04T13:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4884"},"modified":"2013-01-29T12:09:24","modified_gmt":"2013-01-29T11:09:24","slug":"bgh-vorzeitige-wiederbestellung-von-vorstandsmitgliedern-ist-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/04\/bgh-vorzeitige-wiederbestellung-von-vorstandsmitgliedern-ist-zulassig\/","title":{"rendered":"BGH: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4885\" style=\"width: 171px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/04\/bgh-vorzeitige-wiederbestellung-von-vorstandsmitgliedern-ist-zulassig\/arnold_christian\/\" rel=\"attachment wp-att-4885\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4885\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4885\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/09\/Arnold_Christian-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"161\" height=\"158\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4885\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Christian Arnold, Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hat in der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern Klarheit geschaffen: Die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft f\u00fcr h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre ist nach einvernehmlicher Amtsniederlegung auch fr\u00fcher als ein Jahr vor Ablauf der urspr\u00fcnglichen Bestelldauer zul\u00e4ssig. Sie stellt auch dann keine unzul\u00e4ssige Umgehung des \u00a7 84 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 AktG dar, wenn f\u00fcr diese Vorgehensweise keine besonderen Gr\u00fcnde vorliegen (BGH-Urteil vom 17. 7. 2012 \u2013 II ZR 55\/11, DB 2012 S. 2036).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00a0Der BGH hatte \u00fcber die Klage des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft zu entscheiden, das die Feststellung der Nichtigkeit eines vor seinem Eintritt in den Aufsichtsrat gefassten Aufsichtsratsbeschlusses beantragte. Der Aufsichtsrat hatte am 6. 7. 2007 beschlossen, die Bestellung zweier Vorstandsmitglieder, die laut Aufsichtsratsbeschl\u00fcssen aus den Jahren 2005 und 2006 an sich erst am 21. 1. 2010 enden sollte, einvernehmlich aufzuheben und diese zugleich f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren erneut zu Mitgliedern des Vorstands zu bestellen. Der Kl\u00e4ger meinte, der Aufsichtsrat habe damit gegen \u00a7 84 Abs. 1 Satz 3 AktG versto\u00dfen, der die Verl\u00e4ngerung einer Bestellung nur im letzten Jahr der Amtszeit zul\u00e4sst. Jedenfalls liege in der Beschlussfassung des Aufsichtsrats weit vor dem letzten Jahr der Amtszeit eine unzul\u00e4ssige Gesetzesumgehung.<\/p>\n<p>\u00a0Anders als das Berufungsgericht h\u00e4lt der BGH diese Vorgehensweise f\u00fcr zul\u00e4ssig. Zwar sei das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, die Feststellung auch vor seinem Eintritt in den Aufsichtsrat gefasster Beschl\u00fcsse zu beantragen. Der Beschluss \u00fcber die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung und die gleichzeitige Wiederbestellung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre sei aber nicht wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig. Nach \u00a7 84 Abs. 1 Satz 3 AktG bedarf die wiederholte Bestellung oder die Verl\u00e4ngerung der Amtszeit eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der fr\u00fchestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Einen Versto\u00df gegen den Wortlaut der Vorschrift sieht der BGH nicht. Durch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung habe die \u201ebisherige Amtszeit\u201c der Vorstandsmitglieder geendet. Die vorzeitige Beendigung habe dazu gef\u00fchrt, dass die Beschlussfassung nicht fr\u00fcher als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgt sei. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass die Vorstandsmitglieder die \u00c4mter erst nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats niedergelegt h\u00e4tten. Der Aufsichtsratsbeschluss habe erkennbar nur dann gelten sollen, wenn die Vorstandsmitglieder auch tats\u00e4chlich an einer einvernehmlichen Aufhebung der urspr\u00fcnglichen Bestellungen mitwirken w\u00fcrden.<\/p>\n<p>\u00a0Auch eine unzul\u00e4ssige Umgehung des Verbots gem. \u00a7 84 Abs. 1 Satz 3 AktG liege nicht vor. Diese in der Literatur weit verbreitete Auffassung sei abzulehnen (zum Meinungsstand vor dem Urteil: <em>Fleischer<\/em>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413925,\">DB 2011 S. 861<\/a>). Anders als von Ziff. 5. 1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorausgesetzt, bed\u00fcrfe es f\u00fcr die vorzeitige Wiederbestellung auch keiner \u201ebesonderen Gr\u00fcnde\u201c. Diese Vorgehensweise widerspreche nicht dem Zweck der Rechtsnorm. Diese solle lediglich verhindern, dass die Aktiengesellschaft l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre an ein Vorstandsmitglied gebunden werde und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen k\u00f6nnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Bindung nach der vorzeitigen Aufhebung der Bestellungen lediglich f\u00fcr f\u00fcnf Jahre eingegangen werde. Das Gesetz erlaube durch die Beschr\u00e4nkung der Verl\u00e4ngerung auf das letzte Jahr der Amtszeit sogar eine bis zu sechsj\u00e4hrige Bindung der Gesellschaft. Es sei dem Aufsichtsrat auch nicht untersagt, durch die vorzeitige Wiederbestellung einen k\u00fcnftigen Aufsichtsrat in anderer personeller Zusammensetzung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre an Vorstandsmitglieder zu binden. Dies werde vom Gesetz akzeptiert. Anzeichen f\u00fcr einen Rechtsmissbrauch liegen nach Auffassung des BGH nicht vor.<\/p>\n<p>\u00a0F\u00fcr die Praxis ist die Entscheidung von gro\u00dfer Bedeutung. Die vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern bei gleichzeitiger einvernehmlicher Amtsbeendigung wurde in vielen, auch durchaus prominenten F\u00e4llen praktiziert. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit war besonders f\u00fcr die betroffenen Vorstandsmitglieder erheblich. Im Fall einer nichtigen Bestellung kann der Aufsichtsrat die fehlerhafte Organstellung jederzeit durch einfachen Beschluss ohne wichtigen Grund beenden. Durch das Urteil des BGH er\u00f6ffnen sich der Praxis nunmehr erhebliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Dies wird besonders in den F\u00e4llen relevant, die Ziff.\u00a05. 1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Blick hat, namentlich bei einem Angebot von dritter Seite, der Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden oder grundlegenden \u00c4nderungen im Aktion\u00e4rskreis. In solchen F\u00e4llen er\u00f6ffnet das Urteil dem Aufsichtsrat die M\u00f6glichkeit, die Bestellperiode der Vorstandsmitglieder einvernehmlich im Unternehmensinteresse flexibel anzupassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern Klarheit geschaffen: Die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft f\u00fcr h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre ist nach einvernehmlicher Amtsniederlegung auch fr\u00fcher als ein Jahr vor Ablauf der urspr\u00fcnglichen Bestelldauer &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/04\/bgh-vorzeitige-wiederbestellung-von-vorstandsmitgliedern-ist-zulassig\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[22004,2241],"tags":[3461,22005,3660],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4884"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4884"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4884\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5364,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4884\/revisions\/5364"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4884"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4884"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4884"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}