{"id":4909,"date":"2012-09-07T11:30:37","date_gmt":"2012-09-07T09:30:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4909"},"modified":"2012-09-12T16:14:58","modified_gmt":"2012-09-12T14:14:58","slug":"rechtsscheinhaftung-bei-verwendung-eines-falschen-rechtsformzusatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/07\/rechtsscheinhaftung-bei-verwendung-eines-falschen-rechtsformzusatzes\/","title":{"rendered":"Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines falschen Rechtsformzusatzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 159px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\" rel=\"attachment wp-att-728\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"149\" height=\"142\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hatte k\u00fcrzlich Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden f\u00fcr eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) zu entscheiden. Dem Urteil vom 12. 6. 2012 &#8211; II ZR 256\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,487687,\">DB 2012 S. 1916<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer UG (haftungsbeschr\u00e4nkt), die im Handelsregister mit einem Stammkapital von 100 \u20ac eingetragen war. Unter der Bezeichnung \u201eH-GmbH, u. G. (i. G.), M. H.\u201c hatte der Beklagte f\u00fcr die UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) Werkvertr\u00e4ge abgeschlossen, auf die Vorsch\u00fcsse gezahlt wurden. Da die Arbeiten jedoch nie beendet wurden, k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger und verlangte Schadensersatz von dem Beklagten. Das Berufungsgericht hatte die Klage dem Grund nach f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00a0Der BGH entschied, dass eine Rechtsscheinhaftung analog \u00a7\u00a0179 BGB nicht nur dann bestehe, wenn jemand f\u00fcr eine GmbH unter Weglassung des GmbH-Zusatzes zeichne. Vielmehr greife diese Handelnden-Haftung auch dann, wenn bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) mit dem Rechtsformzusatz der GmbH gezeichnet wird. Gerade aufgrund des geringen Mindeststammkapitals best\u00fcnde bei der UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) ein besonderes Bed\u00fcrfnis, den Rechtsverkehr auf die geringe Ausstattung mit Haftungskapital hinzuweisen.<\/p>\n<p>\u00a0Dabei nutzt der BGH die Gelegenheit, noch einmal zu betonen, dass bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) zwingend der gem. \u00a7\u00a05a Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Zusatz buchstabengetreu zu verwenden sei. Er bezeichnet den speziellen Rechtsformzusatz bei der Unternehmergesellschaft als unverzichtbaren Bestandteil des Gl\u00e4ubigerschutzes, der es im Gesch\u00e4ftsverkehr erm\u00f6glichen soll, die Art der Gesellschaft, mit der Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt werden, zu erkennen. Eine Rechtsscheinhaftung im Falle der unrichtigen Verwendung des Zusatzes \u201eGmbH\u201c bei der Unternehmergesellschaft sei auch deshalb gerechtfertigt, weil dadurch der falsche Eindruck vermittelt werde, die Gesellschaft habe mit einem Mindeststammkapital von 25.000 \u20ac ausgestattet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00a0Dem Einwand, auch bei der GmbH m\u00fcsse das Mindeststammkapital nur einmal aufgebracht werden, n\u00e4mlich bei der Gr\u00fcndung, folgt der BGH nicht. Zwar seien die Gl\u00e4ubiger nicht davor gesch\u00fctzt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Stammkapital der GmbH bereits aufgebraucht sei. Die h\u00f6here Kapitalgrundlage begr\u00fcnde bei der GmbH aber eine entsprechend h\u00f6here Solidit\u00e4tsgew\u00e4hr. Diese h\u00f6here Solidit\u00e4tsgew\u00e4hr der GmbH sei ein wesentlicher Bestandteil der durch das MoMiG eingef\u00fchrten Gesetzes\u00e4nderung gewesen und k\u00f6nne deshalb nicht einfach mit vorgenanntem Hinweis auf einen m\u00f6glichen Verbrauch des Stammkapitals \u00fcbergangen werden.<\/p>\n<p>\u00a0Hinsichtlich der Ausgestaltung der Haftung entschied sich der BGH gegen eine sog. Unterbilanzhaftung, die lediglich im Innenverh\u00e4ltnis zur Gesellschaft zum Tragen k\u00e4me. Er spricht sich f\u00fcr eine Au\u00dfenhaftung aus, also eine pers\u00f6nliche Haftung des Handelnden gegen\u00fcber dem Vertragspartner, der auf den Rechtsschein vertraut. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Handelnden, da er im Innenverh\u00e4ltnis Ausgleich vom wirklichen Rechtstr\u00e4ger verlangen k\u00f6nne. Dass die handelnde Person dabei das Insolvenzrisiko tr\u00e4gt, sei angemessen. Ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst der BGH, ob die Haftung des Handelnden auf den Differenzbetrag zwischen der Stammkapitalziffer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) und dem Mindeststammkapital einer GmbH begrenzt ist. Da der eingeklagte Betrag hier geringer war, musste hier\u00fcber nicht entschieden werden.<\/p>\n<p>\u00a0F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass, auch wenn der etwas volumin\u00f6s wirkende Rechtsformzusatz bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) l\u00e4stig sein mag, unbedingt auf eine korrekte und w\u00f6rtliche Verwendung des Zusatzes gem. \u00a7\u00a05a\u00a0Abs.\u00a01\u00a0GmbHG zu achten ist. Andernfalls kann die mit der Errichtung einer UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) beabsichtigte Haftungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr den Handelnden schnell ins Gegenteil verkehrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte k\u00fcrzlich Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden f\u00fcr eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) zu entscheiden. Dem Urteil vom 12. 6. 2012 &#8211; II ZR 256\/11, DB 2012 S. 1916 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer UG &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/07\/rechtsscheinhaftung-bei-verwendung-eines-falschen-rechtsformzusatzes\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,7722],"tags":[2594,22007,3746],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4909"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4909"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4909\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4911,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4909\/revisions\/4911"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4909"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4909"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4909"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}